(4. Titel: Gejelfchaft. 88 710—712. 1287 ı) Unfadhaemäßer Widerfpruch ann zu Schadenserfaß verpflichten, auch ME Dntoung und AusichlieBung führen, wenn er wiederholt oder {chifands arfolgt. Der Widerfprucdh wird fih aber regelmäßig nur auf das innere Vers Jältnis der Gefellfchafter untereinander beziehen Können. Nach außen wird de mit Widerfpruch belegte Handlung an fich gültig fein, fofern nur der Sefellichafter imerhalb jeiner Vertreiungsbefugnts gehandelt hat. Sie geht aber auf Gefahr des Gefchäftsführer8 und jtelit jich al8 eine vorfäßlich jegangene BilichtverleBung dar, für deren Folgen er vhne weitere8 haftet. Vgl. Bent. 2 zu S$ 708, Staub a. a. D. (DVertmann und Plan halten die Handlung für unwirkfjam nach außen, wie hier aber Goldınann-Gilienthal S. 747.) Daß er die Handlung, den Umftänden nach alS im Interejfe der Sefjellfchaft gelegen halten durfte, entfchuldigt ihn nicht; durch den Nach- veis, daß fie in der Tat dem Interelie der Gefellfchaft gedient hat, wird njoweit die Verpflichtung‘ zum Schadenserfabe wieder aufgehoben, der . Charakter der Nechtswidrigkeit aber verbleibt der Handlung. (Staub a. a. D.) ; 3, Sit das Gefchäft bereits gefhloffen, Io kann der nachträgliche Wider- De feine Mechtsmirkung mehr äußern, au nicht etwa eine Rüdgängigmachung des e)chäfts ermöglichen. is 4. In Anbetracht des entfchiedenen Wortlautes des Paragraphen und auch aus Hp LEN Sründen, die aus dem Wefen der Gefellichaft ich ergeben, wird anzunehmen fein, AB bei einer Regelung der Gejhäftsführung im Sinne des S 711 diefes Widerfpruchs- yet eine zwingende NRechtsnorm Ddaritellt (vgl. Kuhlenbek zu $ 711 und DYVertmann Me 3, fowie nofe S. 59; abweichend Goldmann-Litienthal a. a. O.). Wollen die Gefell- 5 öfter einen von ihnen eine unumfchränkte Befugnis zur SGefchäftsführung geben, 10 St eben nicht8 anderes übrig, al8 diefen allein nit der Gefhäftsführung zu betrauen Kofe a. a. D.). 8 718. Die einem Gefellihafter durch den Sefellihaftsvertrag übertragene Befugniß jur Gefchäftsführung kann ih durch einftimmigen Bejchluß oder, falls nach dem Seiellihaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entjcheidet, durch Mehrheits- bejchluß der übrigen Sejelljchafter entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein folder Grund ijt ingbefondere grobe Pflichtverlegung oder Unfähig- feit zur ordnungsmäßigen Gejchäftsführung. Der Gejellfihafter kann auch feinerjeit® die Sejchäftsführung fündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden VBorichriften de$ 8 671 Noj. 2, 3 finden entfprechende Anwendung. $ I, 638; 11, 652; ILL, 690 {. RechtsiteNlung des gefchäftsführenden Gefeljchafters im allgemeinen: „4. Die Fraft des Gefellichaftsvertrags einem oder mehreren Sejellfhaftern GG eräumte Befugni8 zur SGefhäftsführung Gbedeutet eine unmittelbar im Weien der efellfhaft murzelnde Vertrauens8ijtellung befonderer Art: „Der hiemit betraute Gefellfhafter {ft als folder zur Führung der Sefhäfte verpflichtet, er fan jich feinerfeit8 derfelben nicht willfürlich wieder entziehen (actio pro 30Ci0), anderfeit8 darf ihn aber auch diefe Befugnis feitens her anderen Gefellichatter wicht willfürlich wieder entzogen werden. fe: Die Berufung zur SGefchäftsführung Ffraft des Gefellidhaft8vertrags ift alfo Yen Auftrag im Sinne der 83 662 f., wenngleich auf die hieran entfpringenden erbflichtungen im einzelnen Grundfäßge aus dem AYuftrage (val. 3. 3. _$ 713) angewendet werden. Diefe Auffaflung des Gejeßes (val. Mk. IL, 605) fteht im DD A mit dem Tüheren Rechte (f. insbefondere Art. 101 HGB. &. F., teilmeife abweichend PLR.). „3. € ift jedoch Keinesweg8 au8gefchloffen, daß einem Gefellfhafter die Führung ES ‚oder mehrerer Gefchüite nicht direkt in feiner Eigenfchaft als Sejelljchafter, {ondern je iglich Eraft eineS gewöhnlichen Auftrags KE wird. In diejem Falle Gticheiden dann auch TückfichtlihH des Widerrufs und der Kündigung die EFT Tundjäße aus dem Muftraa. Das enticheidende Aritertun: zwifchen beiden Füllen lieat