1238 VI, AbfOnitt: Einzelne SoHuldverhältniffe. darin, ob die Nebertragung der Gefchäftsführung einen Teil des GejellfhaftS- vertragsS, fei e8 Fraft urjprünglicher oder zufolge fpäterer Seftfebung, bildet oder nicht. II. Entziehung der Gefhäftsführung. ” en , ZTrobßdem, wie in Bem. I betont wurde, der gefchäftsführende Sefellichaiter ee Gefondere Vertrauensitellung einnimmt, befteht au hier ein abfolutes Bebürinis, den anderen Sejellichaftern auS befonderen Gründen ein Widerruisredht gegenüber der Gefhäftstührung einzuräumen (in Nebereinftimmung mit dem {rüheren Mechte, Dal. i1$- befondere Art. 101 HSV. & F.). ” en Nach dem Wortlaute des Gefeke8 bezieht fih S 712 zunächit nur auf den Tall, daß die Geihäftstührung einem oder einzelnen SGefelljchaitern unter Ausichluß anderer nach dem Vertrag eingeräumt ift bal. auch M, 11, 606). Allein eine analoge Un- wendung des $ 712 da die gleichen Erwägungen laß greifen) wird gerechtfertigt fein Jowohl tür den Zall, daß ein Selellichafter fih der Mehrheit unterworien hat alS auch, wenn jeder Gejellichalter ohne RNückjicht auf die übrigen zur Gejchäftsführung befugt il. Dagegen kann die auf der gefeglidhen DiSboftioboLIhrilt (8 709 Wbf. 1) beruhende Befugnis zur SGefchäftsführung nicht einfeitig entzogen werben, da hier fein Vertrauens: alt der SGefellfchafter die Wurzel bildet; hier it So0r nur die Auklöfung der Gejelidhatt am Vlabe (übereinftimmend Dertmann und Kuoke S. 62; a. M. Pland in Dem. 1, 8). Cine anderweitige BefhHränkung, 3. B. daß der Sefellichafter einen Mit gejhättsführer erbalten Ioll, fann dem gefchäftsführenden Teile gegen feinen Willen nicht aufgezwungen werden, val. Anoke S. 65. ‚1. Ein folder Widerruf it jedoch auur Zzuläffig, menn ein widtiger Grund vorliegt. Das SGejeh Führt in Ddiejfer Richtung zwei Beifpiele an, obne damit die Materie erfhöpfen zu wollen (e8 werden {ih 3. B. die in Art. 101 in Verbindung mit Mr Nr. 2-5 HOB. &. X. aufgelitbrten Gründe unter Umftänden verwerten Iafien) nämlich: wenn ich der Gefellfchaiter einer groben EN Tchuldig 3emacht hat, alfo bei objeftiver Pflichtverlegung fhuldhaft ©. Do. bier oorfäblich oder fahrläffig) handelte (mobei aber auch die objektive Bedeutung der Pilihtverlegung insbe]. der Schaden zu mürbigen it, e8 darf {ich alfo nicht am eine relativ geringfügige a U handeln); das Wort „grobe mird auf die objektive Beiafenbeit der Pilichtverlebung zu beziehen jel und it nicht zu verivechfeln mit arober Fahrläffigkeit, 1. Weyl, VerfchuldensS- begriffe S. 246, zuftimmend Derimanıum Bem. 2, a, abweichend Knoke S. 63. wenn er unfäbig ijt oder wurde zur ordnungsSmäßigen Gefhäftsfihrung SE DE 8 117 SGB. n. %), aleichviel ob dies verfchuldet murde oder nicht. , Das Vorliegen eine8 diefer beiden Oründe bildet in jedem Falle {Olechthin zinen. gerechtfertigten Entziehungsgrund (vgl. ME IL 606; im Gegenjaße zu Art. 101 Abi. 3 HGB. ä. F.), während eS in anderen Fällen auf Würdigung des vnrliegenden rundes noch bejonder8 anzufommen hat, a Die Beweislaft trifft natürlich die Gefellichafter, welche das Vorliegen des (Ent- ziebungsSgrundes behaupten. Die gerechtfertigte (Entziehung wird wirkffam mit dem Bu“ gehen des ein/hlägigen Gejellichaftsbejchlufe8 an den betreffenden Gejellichafter; das m sinem Prozefje hierüber ergangene Urteil (val. unten 4) kann nur Deklaratori) he Bedeutung haben, d. b. nur feftftellen, daß der früher ergangene Sefellichaktsbefh luß rechtmäßig war oder nicht übereinftimmend Kuhlendeck zu 8 712 und Knoke S. 64 Eine grundloje Entziehung entbehrt der Rechtswirkung. 2, Die Entziehung kann fi felbftverftändlih nır auf die befondere Beiug- nis zur Gefchäftsführung er ftrecden. Darüber, welche weiteren olgen fich an die berechtigte Entziehung diejer BehugniZ in Aniehung der ferneren Führung der Gefchälte fnüpfen, ift nichts beitimmt; hierliber enticheidet zunächit der GejellihafjtSvertr ag. Wenn aber diefer nicht8 enthält, fo wird in zweiter Neihde S 709 PlaB zu greifen haben N. a. 0. OD.) d. d. e8 fteht bi8 auf weitere8 die Führung der Gejchälte der SGefjfellichatt den SGejellichaltern gemeinfchaftlich zu, einfOließlih des Abgefebten. Wollen die Gejell- [Oafter, daß leßterer in Zukunit mit der SGeichäftsführung überhaupt nichts mehr 3U tun habe, 10 bleibt nichts anderes übrig, al8 die Gefelljchaft zur Auflöhung zu bringen und eine Neubegründung ohne jenen efellidhafter herbeizuführen Cogl. Rnoke S. 65). , Die Kegel des S 709 Abt. 1 wird HorigenS auch dann eintreten müfjen (mangel8 einer Sonderbeftinmung im Bertrage), wenn neben dem a deflen Gefchält? führungsbeiugnis widerrufen wird, noch andere Gefellfchafter felbitändig mit der Getichätts- Hihrung betraut waren Jo mit Recht Anoke a. a. D.). 3. Der Akt der Entziehung kann nicht durch einen einzelnen Sefeljchafter ex fofaen, Sondern mur durch ein Zulammeninirfen aller SGefjellichafter Gelbitverftändlich al