4. Titel: Gefelljdhaft, S$ 728. 1313 verfprochener Einlagen, AT A NoihlieBung, von Setchäften, ie Den Rahmen der Gefelljehaft üderfteigen, Unfleiß, verbotene Se- paratgefhäfte. Grobe Fehler und Unregelmäßigleiten in der WBuch- ibrung {ind nicht immer hinreichend, da ja die andern Gefellfichafter zin Rontrollreht haben: 8 716. Val. ferner auch KOES, Bd. 65 S. 37, D. Sur.3. 1905 S. 361, Nipr. d. OLG, (Augsburg) Bd. 13 S. 427, Bd. 15 (Gamburg) S. 305, ROSE. bei Warneyer al Mi 1908 Nr. 511 (Schwinden de8 gegenfeitigen BertrauensS) und Ir. 616, Bu beachten ift, daß „grobe ilichtverleBung“ hier vom ‚Aubjektiven“ Gicht vom objektiven wie bei $ 712 bi. 1) Stand- punkt aus zu beurteilen ijt, vol. Wenl, Berfchuldbensbegriffe S. 254 ınd Dertmann Bem. 2, a. , _ Maßgebend Kann hier aber auch ein allgemein pflichtmwidriges m entgegen dem gemeinfamen Zwecke der Sefellihaft werden. Bol. Bem. VI zu $ 705. yenn die Erfüllung einer Jolden Berpflihtung un möglich wird, d. bh. wenn die Erfüllung einer wejentliden Gefell- haftapfliht unmöglich geworden ft. Hierunter fällt auch das fubjektive Unvermögen des einzelnen Gelellichafter3, jofern die perfönlidhe Erfüllung gehen ift ©. IT, 619), aliD 3. %. anhaltende Krankheit oder andere vhyliIdhe Anfäbigfeitsgründe (auch wenn Diele 3. BD. fchon bei net Des Bejellichaftsbertrages vorhanden waren), Mangel der erforderlichen Sn 2c. (abweichend land in Bem. 1, b, val. ferner Knoke DD . __ Bu unterfGheiden ift hievon aber der all, daß die einem Gefell- after al8 foldjem einem Dritten gegenüber im Interefle der Geiell- (chajt obliegende Leiftung von dem Dritten ohne Grund nicht ange: nommen wird; hier liegt in Mahrheit Unnabhmeverzug des Gläubigers or, nicht Unvermögen (8 275 Abi. 2) des Gefellfchafters als Schuldners, Dobei €8 Sache aller SGefellichafter bleibt, den Streit mit dem Dritten a j. ROS. Warnener 1908 Nr. 616 und ROR-Komm. Bem. 5. Beim Vorliegen eine3 diefer zwei Umftände (« oder ß) muß ser Grund al8 ein die Kündigung rechtfertigender angefehen werden im SGegenfaße zum früheren Handel8rechte). . Diele beiden Umjtände werden aber, wie bereits hervorgehoben, nur deifpielsmeife angefüßrt e& werden ih auch aus anderen Umz tänden widhtige Öründe für eine Ründigung ableiten laflen und werden hiebei insbejondere die jonftigen Gründe des Art. 125 HGB. 8. S. noch entiprechend . vermwertbar fein, 3. DS. Unredlichkeit eineS Gejellichafters, Mißbrauch des Gefellichaftsvermögens zu Lrivatzweden 20. Val. hiezu Staub zu jenem Urt, Jowie au Stahl, ie 109. clausula rebus sic stan- atibus, München 1909 S. 34 ff. Auch bier bewirkt die geredhtfertigte Kündigung von GSefebeS wegen die Auflöfung der Gelellichaft ohne weiteres. Wurde im N EHE über die Mechtfertigung geltritten, 10 hat das ridhterlidhe Urteil ledigli deflaratorifhe Bedeutung (WM. a. a. D.). Da „ , Eine nicht gerechtiertigte ündigung dagegen ift wirkungslos. Der Ründigende bleibt Gefellicdhafter. Selbftverftändlih kant auch bei der Gefellfchaft auf beftimmte Dauer im Sefellihaftsvertrage beitimmt fein, daß im Falle der Kündigung eine8 Gejellichafter8 die Gefellichaft unter den übrigen GefeNlfichaftern for t= beiteben fol. Val. $ 736. „303. It im GefjenfhaftSvertrag eine Kündigunasfriit beftimmt, fo foll, wenn Wichtiger rund im Sinne des Sab 2 vorliegt, die Kündigung ohne Einhaltung ne NEE“ SFrift (alfo nach Maßgabe einer außerordentlichen Kündigung) zuläffig ein — Sag 3. TIL Die unzeitige Kündigung (%bf. 2): I a) Eine Kündigung — gleichviel, ob die Beitdauer der Gefellfchalt beftimmt der unbeftimmt ift — fol niemal8 zur Unzeit erfolgen. x) WB unzeitig wird jene Kündigung erfcheinen, welche der Gefellichaft Penn für den betreffenden ZBeitpunfkt erheblidhe Ungelegen- eiten oder Schäden bereitet, wodurch zugleich gegen die allgemeinen Siaudinger. BSR, Ib (Scouldverbältutife. Aober: Sefellichafth 5.76. Aufl, RR 1}