1316 VII AbfOnitt: Einzelne Souldverhältniffe. Solange die SGefelljehaft befteht, Kann der Gläubiger die fichH aus dem Ge fellichaftsverhältnig ergebenden Rechte des Gejellichafter8, mit Ausnahme des An- ipruchs auf einen SGewinnantheil, nicht geltend machen. ®. I. 668; IN, 712, Kündigung dur einen Gläubiger eines Gefelichafters. Dem Gläubiger eines SGefellichafter8 it mührend des Beftehen8 der Gefellichaft der Zugriff auf die einzelnen Beftandteile des Gefellfchaftsvermögen3 verfagt S 859 Ubi. 1 Sag 2 3BO. € it ihm aber die Pfändung des Jeinem Schuldner zu itebenden AnteilZ an dem Sefellfichaftsvermögen als Ganzem ae (8 859 Abi. 1 Sag 2 3BO.). Der $ 725 zeigt den DE den der Gläubiger zur Kealijierung in lebterer Beziehung einzufchlagen hat, nämliH Kündigung und damit Auflöfung der Ge: jellfhaft f. unten Bem. 3). (Die Beftimmung lehnt fich im allgemeinen an Art. 126 HSB3. ä. SF. und 8135 HGB. n. Z. an.) Val. hiezu auch Marcus, Jur. Wichr. 1907 S. 539 „Zur Natur des KündigungsrechtS in den Süllen der SS 725 BGB, 135 GHOB. und 66 Sen.®.“, fowie derfelbe in HoldbhbeimsMSchr. 1907 S. 133. 1. Das hier bezeichnete Recht ftebt jedem Privatgläubiger des Gefell- Ichafter8 zu. Privatgläubiger in diefem Sinne ijt aber auch der GefellihaftSgläubiger, injoweit er den einzelnen Gefellichafter auf ®rund dejffen perfönlider Haftung in An“ "pruch nimmt. Bol. Bem. I zu 8 714 und Bem. IN, 2 zu 8 718. a” Diefes Kündigungsrecht des Gläubiger8 ift kein abgeleitete8, fondern ein Jelbftändige8, vom Rechte des Schuldners unabhängiges Recht, wie id Ihon daraus ergibt, daß e8 den fih aus $ 723 ernebenden Beichrän“ fungen nicht unterworfen ift. Auch die Ründigung des U it eine einfeitige, empfangS- bedürftige Willenserklärung. Ginfichtlich der Frage, ob die Kündigung allen Sejellfchaftern gegenüber erfolgen miüle oder vb eS genügt, den gefchäfts führenden gegenüber zu Kfndigen, gilt ba8 gleiche, was in Be. B, I zu 8 723 ausgeführt wurde. 2, Die Yoraus ft RUN diefes echtes ift Lediglich die, daß der S{äubiger die Piändung des Anteil8 jeines Schuldners an dem Gefellichaftsvermögen (im Sinne des $ 859 Ubi. 1 Sag 2 3BO.) erwirkt Hat, fowie daß ein nicht bloß vorläufig vollitredbarer Schuldtitel vorliegt in Anlehnung an & 66 des SGenoffenfchafts- gefehen, da die Aündigung einen nicht wieder rücgängig a machenden Eingriff in. die echtälage der SGejellfichafter enthält). Sin Auszug aus der KNonkırstabelle genügt, ebenfo ein gerichtlidher Vergleich oder eine notarielle Schuldurkmde (Staub Anm. 4 zu 8 135) Reine notwendige Vorausfiebung it Gm Gegenfaße zum Handelarechte, 1. oben) dagegen: a) daß eine befondere KündigungSfrift vom Gläubiger eingehalten wird, vielmehr wird hier die Aiündigung jofort wirkfam. (Dies gilt auch dann, wenn der betr. Gefellfchafter eine Aündigungsfrijt einhalten muß; ferner fann der Gläubiger felbft dann frijtlos Kündigen, wenn die Gejell- Ichaft auf eine beftimmte Zeit abgeichlofien it und eine Kündigung durch den SGefellichafter felbft gar nicht ftatthaben dürfte; ebenfowenig SO es für den Gläubiger eine unzeitige Ründiaung im Sinne des 8 723 Abi. 2 bal. Anoke S. 109.) b) daß eine vorherige fruchtiofe Bollftredung in das Yrivatver” mögen des GefellfdhafterS hereit8 ftattgefunden hat val. B. IL. 439). 3, Zolgen der Kindignnes a) Sn BE U er Gejellfhaft bewirkt Jie die Nuflöfung der Sefellfchaft im Wege der Auseinanderfeßung nach Maßgabe der SS 730 ff. x) Die Gefellfchafter haben e8 aber in der Gand, diefe Folge ab3u“ wenden. BZunächft dadurch, daß fie im SGefellfihaftsvertrage (vor ber fraglichen Pfändung) vereinbaren, daß im Falle folcher Pfändung der SGejellichafter ausfcheiden folle unter Fortdauer der Gefellfhaft zwildhen den übrigen Öliedern (j. & 736 Bem. I, 0. Eine weitere Berimmung, wie fie & 141 HÖOB. n. X. enthält, {ft aber bier nicht getroffen. Selbftverhändlih wird aud dann die Auflöfung verhindert werden, wenn die Gefellfihafter den Gläubiger befriedigen, f. & 268; denn durch die Zwangsbvollfiiredung in den Anteil laufen die anderen Gejelifchafter Gefahr, das Eigentum und den Befiß des Gefellichaft® vermögenS 3ıu verlieren (SS 731, 752); ob die8 vor oder nach der aus gg