14. Titel: Gefellfchaft, SS 725, 726, 1817 Er Kündigung gefchieht, wird fidh gleich bleiben, da f die Borjchrift des S 725 lediglich den Dritten Gläubiger fhüßen foll und jeShalb außer Anwendung bleiben muß, {obald defjen Interelle weg- ‘:ällt Staub Anm. 6 zu 8 135 HGOB.; and. Uni. Planck zu 8 725 und Marcus, Sur. Wichr. 1907 S. 5539. Das gleiche muß natürlich gelten, wenn der betreffende Sefellichafter TefDft feinen Gläubiger, jet e3 vor oder nach der Kündigung, befriedigt. ) Der Gläubiger hat, wenn eine Befriedigung nicht etwa noch erfolgt . a), ein abfolute3 Necdht auf Einleitung und Durchführung der gefeß= mäßigen Auseinanderfeßung, daz er allenfalls auch durch Klage geltend nachen kann. Er ift alfo 3. 3. nicht an Beitimmungen des GejellichaftsS- vertrags gebunden, durch welche im Halle der Suflofung eine andere Urt der A te etwa Naturalteilung, angeordnet ijt, noch weniger aber an nachträgliche Vereinbarungen der SE nach diefer ne Yibereinitimmend Staub Anm. 7 zu 8 135 HOS., nofe S. 116, abweichen Planck in Bem. 4 und NOGR-Komm. Dem, 3, zweifelnd Dertmann Bem, 2). Die Gefellihafter werden aber eine frühere SUN der SGefellfchaft Beichließen fönnen, obne daß dem Gläubiger hiegegen ein Widerfpruch zufteht, . Marcus, HoldheimsMSchr. 1907 S, 133. , 5 — Cbenfo müßten Vereinbarungen, welche diefes Kündigungsrecht der BPrivatgläubiger etwa aufheben oder beichränken wollten (abgefehen von en a), als hinfällig erfcheinen. Muf das RedhtSverhältnis zwifchen dem Gläubiger und den übrigen Bejellihaftern findet nad der Kündigung auch S 1275 AUnwendung "al. Blanc a. a. OD). Die Pfändung des MnteilsS des Gefelichafters an dem Gefellfchaftsvermögen umfaßt die Pfändung des Anfpruchs des Sefellichafter8 auf den bet der AuseinanderfeBung diejen zZufommenden Anteil an dem GefellichaftSvermögen. Die Befriedigung aus diefem AUn- ibruche gefchiebt nach & 857 ZPO. Vol. hierüber int einzelnen die Kommen- lave zu 5 859 Wbof. 1 RO, fowie auS der Praxis Kipr. d. DL®G. Bd. 14 S. 185. Beftimmungsrechte werden dem Gläubiger nicht zufommen, wohl ber Aontrollrechte, val. Marcus, HoldheimsMSchr. 1907 S. 133, 1. aber auch ROSS. L3. 1908 S. 541 Nr. 34. % 4, Nbf. 2: Macht der Gläubiger von diefen KündigungSrechte feinen S brauch, jo ann er die ih aus dem Gefellfhaftsverhältnis ergebenden Rechte nes Schuldners nit geltend machen, da er ja durch die Prändung nicht Mitgefell- after wurde und die Rechte und Pflichten des Gefellihafters, deffen Anteil aehjanbel Hatde, unverändert fortbeitehen. Auch die Gefellichafter find dann an fich an weiteren une igungen über das Gefjellihaftsvermögen nicht behindert (foweit nicht etwa das : nfechtungsSgefeß einichlägt). Dem Gläubiger fteht in diefem Stadium Lediglich der An- IPruch Jeines Schuldrer3 auf einen etwaigen Gemwinnante il al8 Befriedigungsobjekt zu. N 5. Anfprüche, welde einem Sefellidhafter aus, feiner Gefhäftsführung zu“ een, unterliegen der Viändung, joweit deren Befriedigung vor der Augseinanders eBung verlangt werden kann. Val. Bem. 2 zu & 717. ” — Das nämliche gilt von Aniprüchen auf Grund einer fon. Untergefellfchatt: - hierüber Bem. 1, b zu 8 717. €3 fann auch im Sinzelfalle me Tüßtn fein, jtatt der N des Anteils nach $ 859 BRD. nur den AUnfprudg auf ewinnanteil oder auf das Aus» yoanderfeßungsguthaben ach WMakgabe des & 829 ABO. zu pfänden, Dal. SR -Aomm. Bem. 1. , 6. Wegen der offenen Handel8gefellfhaft val. S 135 HSOB.:; Aof. 2 it auch auf diefe anwendbar. - 7, Auf die ErbengemeinfhHaft ift 8 725 nicht anwendbar, val. Rammerger. Sahrb. Bd. 31 A ES. 968. Tnpk ik 8 9 . 8. Neber die Frage der Eintragung der Anteilspfändung im Grund- Iche val. HLS. Dresden Seuff. Arch. 6. 64 Nr. 119. a} 5 726, der vereinbarte Aweck erreicht oder Deffen _ Die Gefelljchaft endigt, wenn Erreichung unmöglich geworden it. S. 1 651: 11. 664: IM, 713.