1320 VII AbfdHnitt: Einzelne Scohuldverhältnifje. b) Die fih an die Nuflöfung anfhließende ANusSeinanderjeBung erfolgt außerhalb des Konkursverfahrens (S 16 Abf. 1 RO.) Die Gefell- ichafter fönnen aber wegen der auf das Gefelljchaftsverhältnis [ich gründenden Horderungen abgefonderte Befriedigung auS dem bei der Aus einanderfeBung ermittelten Anteile des Gemein]huldnerS verlangen (8 51 RD). Der gei{häftsführende Gefjellfidhafter it in Aa der Anfprüche, welche ihın aus der einjtmeiligen DEREN der Gef Däfte nach 5 728 Saß 2 zuitehen, Mafjegläubiger, in Anjehung der iodm nach S 729 3U- Nein Anlbeiche, unbefcdhadet der Beitimmung des 8 51, Konkursagläubiger Eine irkhere Vereinbarung unter den Gefellfhaftern, daß für den Ronkursfall in Anfebung eine8 Gejellfichafter8 die Gefellichaft unter den übrigen Gefellichaftern fortbeftehen Tolle, ijt gültig MM. 1, 620. Sit der Konkurs aber bereitZ eröffnet, fo kan eine derartige Vereinbarung nicht mehr getroffen werden. Buläffig erfcheint aber, daß durch eine VBer- ainbarung zwifdhen den Übrigen SGefellichaftern und dem Konkursvermwalter lebßterer mif dem nach Maßgabe des S 738 zu ermittelnden Werte des Un- :eils des in Konkurs geratenen Sefellfchafter8 abgefunden wird und daß die übrigen Sefelljchafter das Sefelljchaftsvermögen ohne eine weitere Aus zinanderfegung erhalten; leßtere fönnen dann auf der Grundlage der bisherigen Berhältnifie eine neue Gejellichaft gründen (vgl. Planck zu S 728). Die Gefellihafts8gläubiger haben im Konkfurfe — im Gegenfabe U den Mitgefellidhaftern f. unter b — fein Recht auf abgefonderte Verfriedigung au8 dem bei der N Anteile des Gemeinfhuldner® vgl. RÖR.-Komm. Bem. 1, auch ROES. Bd. 42 S. 103. en 3, Bu Sag 2 vol. die Bem. zu $ 727. Die übrigen Gefellfihafter ind hienach verpflichtet, die ihnen übertragenen Sejchäfte, wenn mit dem Auffchube Gefahr verbunden it, einjtweilen fortzuführen, bis der Konkursverwalter in Gemeinfchaft mit ibnen anderweit Fürforge retten fanı; die Gefellidhaft gilt infoweit als fortbeitehenD. Die AUnfprüche, die für He aus der Weiterführung der SGefjhäfte ermachlen, find in diejem Salle Majfeichulden, da eS fich hiebet um die Erfüllung einer Pflicht handelt, die den Konfkursgläubigern gegenüber befteht vgl. Knoke S. 114). . 3, Ueber die Frage der Buläffigkeit eineS gefonderten Konkurie8 über das Gejell- ihaftsvermögen allein |. Bem. IV zu $ 718. , 4. Ueber die Frage, weldhen Einfluß der Berluft der Gefhäftsfähigkeit eine8 Sefellfchafter8 übt, vgl. Bem. A, 2, e zu 8 723. 5, Hat ein Verficdherer ih rücdverfidhert und ift er in Konkurs DEE 10 berechnet Oh — wenn der Vertrag nicht anderes beitimmt — der vom Rücverficherer ur Malle zu leiftende SchadenSbetrag, gleihviel, ob man die Rücverfiherung als Ge: Fein Haft oder Berficherung betrachtet, nicht nach der Verficherungsiumme des Hanpt- verticherten, jondern nach der maßgebenden Konkursdividende (MOSE. in ur. Wichr. 1908 Beil. S. 94, Recht 1903 S. 429). ze. 6. Wegen der offenen Handelagefellfchaft val. 88 131 Nr. 5, 137 Abt. 2 HGB. S 729. Wird die Gefjellihaft in anderer Weije al8 durch Kündigung aufgelöft, {0 gilt die einem Gefelljchafter durch den Gejellihaftsvertrag übertragene Befugniß zur Gejhäftsführung zu jeinen ©uniten gleichwohl als fortbejtehend, biz ev von der Auflöfung Kenntnik erlangt oder die Auflöfung kennen muß. GE I, 654; II, 666; 1, 716. Diefer Baragraph entipricht dem 8 674 beim Auftrag. Val. daher zunäch ft die Bem. zu 8 674. . a) Die Borfdhrift gilt im übrigen niht nur für die vom Gefeße bejonders behandelten Auflöfungsgründe, fondern allgemein, alfo z. 5. auch heim (Eintritt einer auflöfenden Bedingung, unter welcher der Gefelljchaftavertrag gefchloffen murde (ML. IT, 624; vgl. Windfcheid-Kipp S 408 Anın, 13). Nur wenn die Auflöfung der Gefellfchaft durch Ründigumg herbeigeführt if, gilt die Befugnis zur Gefchäftsfibrung nicht als forfbeftehend, da in diejem Salle a ohnedies regelmäßig zur Wirkffamfkeit der Ründi- auna aehört.