1325 Zur Berichtigung der Schulden und zur BZurückerftattung der Einlagen ift das Sefellihaftsvermögen, foweit erforderlich, in Seld umzufjegen. %. [, 656 Ybf. 2 Say 1, Abi. 3 Sa 1—3 Abi. 4; IL, 669; IM, 720. . $ 733 behandelt die Schuldenberichtiqaung und Erftattung der Einlagen, Er gilt alfo nur im Berhältnijfe der Geielljdhafter untereinander, Auf das Recht der Gläubiger der Gefellichafter bezieht fih $ 733 überhaupt nicht; diefe Fönnen auch während der Auseinanderfegung ihre Befriedigung aus dem Gefellfchaftsvbermöügen In derjelben Weife Juchen wie vor der Yuflölung, vol. Ripr. d. DLG®. Bd. 8 S. 81. Sm übrigen fönnen die Gefellfchafter — unabhängig von dem Willen der Gefellichaft3- gläubiger — die BE EG auch auf andere Weife unter fich yurnehmen, ll. RKOR-Komm. Bem. 1, fowie Bd. 67 S. 332, | 18 gehen MNerteilung des Gewinns f. & 734 und über Verteilung des Merluftes Soc X. Die erfte Aufgabe der AuseinanderfeBung ijt, wie dieS in der Natur der Sace liegt, das reine Vermögen der Gefellichaft feitzuitellen und zwar zunächft uch Schuldentilgung (Abi, DD. ; il. Das Geleß befhränkt bier die notwendige Berichtigung nicht auf die Ge= Il Oaftsthulden im engeren Sinne (d. b. diejenigen, welche anläßlich des etriebsS der Gefellichaft für alle Gefellfchafter al8 foldhe entftanden durch RechtSgefhäft Dder Jonitige Handlungen und die jelbitverjtändlid aß gemeinf aftlidhe Schulden bei der Yugeinanderfebung zu berichtigen find), fondern faßt diefen Bearift Weiter, indem e3 zwei weitere Kategorien hereinbezieht: a) folde Verpflichtungen, weilde den Gläubigern gegenüber unter hen GefellfihHaftern geteilt find. Nach den M. 11, 628 find darunter fjoldhe Schulden zu verftehen, welde zwar vom Standpunkte des Gläubigers aus nicht als reine Gejell- ihaftsihulden erfcheinen, die aber doch im Verbältnifje der SGefellfichatter Aueinander bvermöge ihrer Entitehung und nach dent Gefellfchaitsprinzip al8 gemeinfchaftlich gelten müfjen. Hierunter dürfen aber nicht bloße Privatichulden der Sefellfchafter oerftanden werden, jondern folche Verpflihtungen, welche gerade den Ges iellidhaftern al8 Jolchen obliegen, ohne daß fie {ich al8 eine unteilbare Schuld der Gefellfihaft jelbit barftellen. , die Verpflichtungen der Gefellichafter den übrigen SGejellfhaftern gegenüber auf Grund de3 SGejellichaftsverhältnifies. Da daz Gefeß die Rückerftattung der Einlagen (f. Bem. AH) und die Berteilung des Ihließlidhen Neberichuffes (|. & 734) befonderS behandelt, fo werden Hiermuter Die fonitigen in dem SGejelljchaftsverhältnis wurzelnden Aniprüche der Einzelgejellidhafter zu verfteben fein, wobin insbejondere die Aniprüce für Aufwendungen bei der Sefchäftsführung gl. 3. BD. 88 713, 370) oder auf Auszahlung rücftändiger“ Gemwinnanteile, jowie le ‘orderungen (8 426 Ubi. 2) gehören. Die Hereinziehung derartiger Anfprüche al8 gemeinfchaftlider Schulden erfdheint nicht nur als billig, fondern auch 418 praktijdh zur Bereinfachung der Auseinanderfeßung. Bal. M. a. a. DO. Schulden, welde unabhängig von dem Gefellfchaftszwed »wuchjen, zählen hieher überhaupt nicht, auch wenn fie Solidarfchulden der Befellichafter find übereinftimmend Plan und Dertmann, KAnoke S. 119 und ©, 117, Crome & 284, Il, RKRONR.-Komm. Bem. 2). , SHinfichtlid noch nicht fälliger oder {ftrittiger Forderungen Kind die zur Deckung diejer erforderlihen Beträge zurüdzubhalten (vgl. Art. 141 OB, &. S. und S 155 n. Sür bedingte Forderungen ift eine entfprechende Morfchrift nicht gegeben (a. M. Goßhmann-Lilienthal $ 199 Ann. 54). Daraus folgt zugleich, daß die Schulden dur die Auflöfung der Gefellichaft an fich nicht fällig erben (Staub zu Art. 141 HOS. & Neber die Art und Weije der Zurückhaltung fagt das Gefeß nichtS, es merden daher regelmäßig die allgemeinen @rundiäbe der SS 372 {f. über Hinterlegung zur Anwendung zu kommen haben (übereinftimmend Dertmann n Bem, 2, C, abweichend dagegen Planck in Bem. 2). Eine Sffentlidhe Aufforderung an die Sefellfhaftsgläubiger wie bei der Liquidation der eingetragenen Vereine, vgl. $ 50) Ut nicht vor- zefchrieben, ebenfowenig ein foa. Sperrjahr. Auch ift zu betonen, daß durch die Morichrift, e8 {ei das zur Tilaung noch nicht fälliger Forderungen Er- #1