iO 1023 VIEL Abidghnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe. iorderliche zurücuhalten, nur unter den Gefellichaftern, nicht aber für den Släubiger ein AUnfpruch begründet wird, vgl. Bem. 2, a und 3 zu 8 730, Neumann Bem. 2 und f. au $ 2046 AWof. 1. Sm Berhältnifie zu den Oläubigern genießen die gemeinfhaitlihen Schulden, die JichH auf daS Gefelljichaftsverhältnis gründen, feinen bejonderen Borzug vor den fonftigen gemeinihHaftlichen Schulden des Gefellichafter5S, val. Rip. d. DLG. (Kiel) Bd. 8 S. 81. Crome behandelt in Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1 ff. Moderne Teitungsprob lee) die Fragen näher, welche auftauchen, wenn Gemein]hafter oder ejelljchafter N Gemeinjchaftsaktiva ohne Berichtigung einer Schuld der Gemeinichaft eilen. . IT. Die zweite Yufgabe der Auseinanderfebung liegt in der Rückerftattung der Gefellfchafter-CSinlagen (Abf. 2): Das Gele untericheidet in diejer Beziehung: A. die Einlagen im engeren Sinne, d. dh. die feinerzeitigen Beiträge ‚der Sefelljchafter in das Eigentum der Gejellichaft (Gegenitände quoad sortem, val. ins a 8 Xbf. 1 und S 718): hinkichtlich der Befjtellung von Nechten val. Bem. zu a. AM. 2, Einlagen in der Leiltung von Dienften; - ‚Be Einlagen, die lediglich in der Neberlaffung eine8 Gegenitandes zur Benu bung Deftanden. Bu 1: SGejebliche Kegel ift, daß die Rücerftattung der Einlagen quoad sortem — auch folcher, die zunächft nicht in ®eld beftanden haben — im Geldwerte zu €' ;olgen bat. Maßgebend it dabei jener Wert, den fie zur Zeit der Einbringung gehabt haben (vgl. hiezu Art. 143 HGB. &. F., owie unten b), Im übrigen ift herbox“ zubeben, daß die Hückerftattung der Einlagen erit nach der Berichtigung der Betell- ichaftäichulden erfolgen darf. “ Mus dem Gefagten ergibt fich, daß einerfeit® der SGefelljhafter Leinen Uns 'pruch auf Mückeritattung in natura hat, anderfeits, daß ihm aber aud nicht ie Ausfolgung des von ihm feinerzeit Cingebrachten in natura gegen feinen Willen aufgezwungen werden kann (Mi. 11, 628), Unter Wert it hier Jelbitverftändlih der objektive Einbringungs wert zu verftehen. Im übrigen wird hier oft bei Cingehung der Gejell- Ichaft eine maßgebende Schäßung vorgenommen (vgl. 8 706 Abi. 2 Sab 2 und Art. 143 HB. ä. SF.) Die Gefahr des Untergangs oder der Berfdhlecdhterung eingehrachter Sachen trägt die @Gefellichaft, e3 fommt ibr aber auch ein Steigen des Wertes ugute (Anofe ©. 120). ” . , Sal den Zall, daß das Gefellihaftsvermögen zur Deckung der Ein“ (agen nicht ausreicht, 1. $ 735 mit Bem. . Ein Gegenitand, der feitenZ der. Gefellihaft gegen Kefonderes Entg elt von einem SGefellfchafter erworben wurde, gehört nicht zu den zurück“ erftattenden Einkagen, vgl. ROR.-Komm. Bem. 4. Bu 2: Beftand die Einlage in Dienitleiltungen, Jo unterbleibt die Rück erftattung der Einlage vollitändig. Eine gewiffe UNusgleichung findet durch S 734 ftatt, wonach auch derartige Einleger, wenigftens nach der gejeblichen Kegel, an dem Gewinne teilnehmen dürfen. Bol. hiezu au S$ 706 Uof, 3 mit VBem. VI. Im Falle der Unmög- fichteit der Eriüllung einer wefentlidhen Verpflihtung ($ 723 Abi. 1 Saß 2) kann auch ein Bereicherungsaniprudh nad $ 323 Aoi. 3 entitehen, }. Anole ©, 47. %3u 8: Bol. 8 732 mit Bem. Die Beftellung eines dinglihen Rechtes, 3. D. die Einräumung einer @runddienftbarkeit, fällt an jichH nicht unter den Begriff „Ueber: (affung der Benußung eines Gegenitandes“, Für die Beurteilung derartiger NechtSver- Hältnife ift zunächit der Bertragswille maßgebend, allenfalls fommt Ubi. 2 Sakß 2 zur Anwendung; vol. ROR-Komm. Bem. 5. III. Zu Ho). 3, Hierin wird zum Ausdrucke gebracht, daß die Verfilberung des gemeinfdhaftlidhen Vermögens nur infoweit für die Zwede der AuseinanderfeBung HAN {oll, al8 die Mittel zur Deckung der gemeinfchaftlidhen Schulden und zur Er tattung der Einlagen (Abi. 1 und 2) beichafkft werden müfen; darüber hinaus greifen DANN die allgemeinen @rundjäße über die Gemeinfchaft Plab, |. $ 731 oben und SS 749 1; vol. ferner hiezu MM. II, 629 und BLR. a. a. D. 8 206; 1. dagegen Urt. 137 HGB. ä. S- und 8 149 n. 3. ; IV. SHinfichtlich der offenen HandelSagejellfidhaft I. 88 145—158 HGB. 2