1340 VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. IL, a angedeutet; inSbefondere {teht den Teilhabern {tet au die MögligHkeit offen, durch Abichluß eines GejellihHhaft8vertrag3 im Sinne ber 88 705 ff. ihrer Gemeinichaft ein fefteres Gefüge zu verleihen. Bejonderen wirt daftliden Zweden (z. B. HinfichtligH gemeinfdhaftlider Eins jahrten, Durhgänge, DurchfahHrten 20.) kann entweder durh Vereinbarung des Ausfchluffes einer Teilung (vgl. 88 749, 751, 1010 und oben Bem. II, a) oder dur Beftellung von Dienftharkeiten zuguniten der beiderfjeitigen im Aleineigentum ftehenden Nachbargrundfiücke nad Maßgabe der 88 1009 Ubi. 2, 1018 FF. mwirkfam gedient werden; val. Kammerger. in “ahrb. 21, A &. 110. IV. Der EinzelinhHalklt der Borfichriften ift folgender: S 741 enthält die vorjtehend aufgeführte Srundregel; 8 742 ftellt die AuslegungSregel auf, daß den Teilhabern im Zweifel zleige Anteile zujtehen. Die 83 743—748 normieren die RechtSverhHältnifje während de8 Beftehen3 der GemeinfHaft und zwar S 743 die Verteilung der Früchte, fowie den Gebrauch de3 gemeinfHnftlidhen Gegenitandes, die SS 744—746 die Berwaltung und Benugung, & 747 die Berfügung über die Anteile und den gemeinfGHaftliden Segenftand im ganzen, $ 748 die Tragung der Koften und Laften. Die 88 749—758 enthalten die maßgebenden SGrund- jäge fiir die Mufhebung der Gemeinfhaft; die 88 749—-751 betreffen die Vorausfeßungen Hiezu, jowie die Wirkung befonderer Abmadhungen zwi[hen den Teilhabern in diefem Punkte, die 88 752—754 die Durchführung der GemeinjhHaftsaufhebung, die SS 755—757 die Be: ridgtigung der Schulden und die Gewährleiftung; S 758 erklärt den Anipruc auf Aufhebung ber Gemeinidaft für unverjährbar. V. Nebergangsbeftimmungen und Jandesrechtlide Borbehalte: Gemäß Art, 173 ESG. joNlen auf eine zur Beit des Inkrafttreten des BGB. beftehende Gemeinjhaft nad Bruch» teilen von diefer Zeit an die Vorfehriften des BGB, Anwendung finden. GHinfichtlih des Miteigentums vgl. im befonderen Art, 181 Ubi. 2 ES. . HinfichtligH des fog. Stodmwerkeigentums |. Bem. 3 zu $ 1010 und Art. 182 EG. (Vgl. hiezu auch die Art. 113—115 de8 bayr. NebergangSgefege8 vom 9, KXuli 1899, ipmie Staudinger, Vorträge für Bermwaltungsheamte S, 391 ff.) YNeber IandeSgefeglidgen Borbehalt für die dem Ngrarrecht angehörenden BGemeinfhaften |]. Art. 113 ES, mit Bem. VI. Ueber die Reederei |. im befonderen & 489 HSB. und val. dazıt auch Dern- burg, BR. Bd. II, 2 8 373. Wegen der Fährgeredtfjamen an Effentlidhen Fliffjen val. RGE, in IJur. ihr. 1910 S. 616 Nr. 7. 8 741. Steht ein Recht Mehreren gemein]haftlichH zu, fo finden, jofern {ih nicht aus dem Gefeg ein Anderes ergiebt, die Borfhriften der SS 742 bis 758 An- wendung (SGemeinjchaft nach Bruchtheilen). € I, 762; IL 677: HL, 728. ‚I. 8 741 {tellt al allgemeine Regel auf, daß, wenn ein Recht Mehreren gemeinfdaftlich zufieht, Gemeinfdhaft nad Bruchteilen anzunehmen ijt, d. I. nach wDeellen, zifermäßig beftimmten und im VBerhältniffe zum Ganzen gedachten Anteilen (in EEE, mit dem gemeinen Kechte). AS geteilt ift dabet daS jeweilige Recht zu denken, Dd. h. die rechtliche Herridhaft eine jeden erftrect {ih zwar auf den ganzen Segenftand der Gemeinichaft, jedoch nur zu dem gedachten Anteile (vgl. Wächter, Band. I 8 64, I und Kuhlenbek Vorbem. vor $ 741). Im einzelnen finden hierauf die Bor- ichriften der SS 742—758 Anwendung. !. Allgemein ift bier hervorzuheben (vgl. Borbem. ID! a) Diefer ideelle Anteil unterliegt hier an fi der freien Verfügung des Teilhaber8 (val. 8 747 mit Bem.), er unterfteht daher auch der 8 Wang 3 era ung jeitens der ®läubiger bes einzelnen Leilhaber3 (val. $ 857