1346 VIL Ybignitt; Einzelne Schuldverhältnifje. 8 744. Die Verwaltung des gemeinfchaftlichen SGegenftandes |tehHt den Theilhabern gemeinfdhaftlich zu. Seder Theilhaber ft berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenftandes noth- mwendigen Maßregeln odHne Zuftimmung der anderen ThHeilhaber zu treffen; er fanın verlangen, daß Ddiefe ihHre Einwilligung zu einer joldhen Maßregel im voraus ertheilen. &. 1. 765 X6f. 1; 766 Sag 3; I, 680; 11, 731. 2. ou MAbf. 1: SinfichtliH der Bermaltung des gemeinjhaftlihen ‚Gegenftandes Pn De ejeß an dem Brinzive feit, daß diefe den Teilhabern gemeinfhHaftlich zuftebe. Eine Abgrenzung dahin, was unter „Bermwaltung“ im Gegenfake zum Ge=- Grand oder der Benußung des gemeinfhaftlichen Gegenitandes zu vertehen fet, gibt das Gejeß felbft nicht. €S werden Bierumter alle jene Maßregeln fallen, welche irgendivie — fjei eS in tat[ädlicher oder redtlidher Beziehung — eine Nenderung der bisherigen Sachlage in fih fchlieBen oder überhaupt in den MahHmen einer ordnungs- mäßigen @Gejhäftsführung zum Beften der Teilhaber fallen, 3. B. einerfeits Unbau und Keparatır eine Haufes, eingreifende ANenderungen in der NWirtfchaftsführung 2C., anderfeitS 3. B. Vermietung, Berpachtung eines Gegenitandes 2c. In manchen Fällen wird Freilich die ©renzlinie zwifdhen Benubung und Verwaltung fohwer zu finden fein oder ee a überhaupt zufammenfließen, In ingbefondere bei der Gemeinfchaft eines echtes. IL Das Gefjeß kennt aber zivei Ausnahmen von dem Brinzip unter I: A, in Anfehung der zur Erhaltung des gemeinichaftlidhen GegenitandeS not- wendigen Maßregeln (Hbf. 2). . B. In gewiffem Umfange wird bier auch das Majoritätsbrinzip zugelajfen. Hierüber Näheres in 8 745 mit Bem. Bu A: Die zur Erhaltung des Gegenftandes notwendigen Makßregeln kann jeder Teilbaber ohne Buftimmung der anderen Teilhaber treffen. 4, Diejer Sag gilt aber nur für notwendige Maßregeln. Hierunter werden im engeren Sinne nur jene zu verftiehen fein, welche in der Lat zur Erhaltung des Begenitandes notwendig find al analog $ 547 und 8 994), 3. B. dringende KMeparatır eines Haufes, notwendige Beftellung eines Feldes, aud Bezahlung fälliger Gelder, 3. B. von. Hybothekzinjen, fofern eine Sämmnis von ungünftigen Folgen begleitet wäre, 3. DB. drohende Zwangsvollitrechung. Auch eine Veräußerung kann unter Umftänden (3. S. bei Hrüchten) eine notwendige Maßregel bilden (Io mit Recht Dernburg $ 369, If, 1, zu jtimmend auch Dertimann Bem. 2). Ueber Verfügung über eine CEigentümerhnpothek und Beichaffung der Lörjchungsbemwilligung eines Gläubiger8 |. ROS. Bd. 60 S. 269. 2, Der eintelne Teilhaber handelt Hiebei zugleidh für feine Genoffen. Er wird diefen daher feine notwendigen Auslagen jamt Binjen zu ihrem Anteil in Rechnung ftellen Können (wie im genteinen Itechte, vgl. Dernburg, Band. $ 196). Die entfprechenden Erfaganfjprüche können forwohl vor der Aufhebung der Senmeinfchaft, als nach diefer, wenn ihre Berichtigung nicht erfolgte, geltend gemacht merden; in Aniehung des Verzugs gelten die allgemeinen NechtSfäße. Beitimmungen dahin, daß der in diefer Hinficht fäumige Teilhaber dadurch feine AnteilSrechte verwirke (mie im gemeinen Rechte 3. B. bei der Heparatır gemeinfamıer Häufer; vol. Dernburg a. a. O.), hat das BGB. ablichtlich nicht aufgenommen (Mb. IL 878 Anm. 3 und Bem. 3 zu 8 748). 3, Neben dem Rechte des einzelnen Teilhaber3 auf Bornahme der in diefem Sinne notwendigen Maßregeln wird zugleih den andern Teilhabern die Berpflich» tung auferlegt, zu einer behufs Erhaltung des GegenitandeS notwendigen und von einem der Teilhaber in AUusficht genommenen Maßregel im voraus ibre Einwilligung zu erteilen. MNötigenfallz fann der betreffende Teilhaber auch ‚auf Einwilligung lagen. Die Einwilliqung gilt dann mit der Mechtafraft des Urteils als erteilt nach $ 894 3BD. . Neßtere8 hat für jenen doppelten Vorteil: a) € verfchafft ihm die nötige Bertretungsvollmacht, Maßrenel den Abhichluk vorn Nechtageichäften bedinat. wenn die nofwmendiae