15, Titel: Gemeinfhaft. 8 745. ; 1349 erden. Dem Widerfprechenden kann Höchitenz ein KündigungSrecht im Sinne des 8 749 Adolf. 2 wegen eines „wichtigen SGrundes“ erwachfen (vgl, Dertmann in Ben. 3). Die Geltendmachung von Willensmängeln Yt dagegen nicht ausgefchloffen, vgl. ROR.-Komm, Dem. 2. m übrigen obliegt der Mehrheit der Beweis, daß die Vorausfeßungen 5e3 Abi. 1 vorliegen, während jene des Ubf. 3 die Minderheit zu beweifen bat. +, Mehrheitsbefchlüffe, die ich in den aufgeftellten gefegliden Schranken haften, fönnen auch von der Mehrheit ohne weiteres ausgeführt werden, e8 bedarf Feiner aorherigen Alage gegen die Wideritrebenden, vgl. OLG. Wiel, Recht 1905 S. 680, Ripr. 5. OLG. Bd. 13 S. 428 und Vertnmann a. a. D.. Someit die Beichlüffe aber über die zefeBlichen Schranken hinausgehen, find fie nicht verbindlich; ihre Unverbindlichkeit kann im Aagewege geltend gemacht werden. 5. 8 745 betrifft nur daß innere Verhältnis der Teilhaber untereinander. Durch den Mebhrbheitsbefchluß werden alle Teilhaber verbunden; auch wer bagegen ftimmte, muß zur Durchführung des BejchluffeS mitwirken, mas inSbejondere für die Wirkung nach außen gegenüber Dritten wichtig wird, “ HLS. Rünigsberg echt 1907 S. 972, 973, Kipr. d. VLG. Bd. 18 S. 34, Cent. Arch. Bd. 63 Nr. 89 Verpachtung eines See8). IL Bedeutung und Tragweite des Abf. 2: a) Die Beitimmung, daß die Mehrheit der Teilhaber eine Ordnung ‚der Vers waltung und Benußung herbeiführen füönne, ijt nicht immer genügend, da äch oft eine ec Prdeit nicht erzielen läßt, 3. B. der betreitende Segenjtand gehört zwei Verjonen zu gleichen Anteilen pder ein bzw. mehrere Teilhaber wollen aus Cigenfinn, aus Böswilligkeit oder um eine Verfchleuderung der he a Sache zu erzwingen, eine vernünftige Verwaltung ober Benußung des gemeinjamen GegenfitandeS verhindern. , , . Sür alle diefe Fälle räumt Wbi. 2 gan allgemein jedem Teils haber das NMecht ein, von fih aus eine Verwaltung und Benußung zu verlangen, welde nach Bbilligem Ermefjjen den gemeinfjamen Interejjen aller Beteiligten am beiten ent{priht (€. I wollte dem einzelnen Teilhaber diejfen AUnfpruch nur unter der MVorausjebung zewähren, daß die YWufbebung der Gemeinfchaft noch nicht verlangt oder megen Unzuläjfigkeit der Teilung in Natur und Unmöglichkeit des Verkaufs richt herbeigeführt werden kann; Ddiefe Befchränkung Mi nunmehr gefallen). Der Begriff diefer entfpredhenden Maßregeln felbit wird vom Gejebe nicht weiter umgrenzt. Die Mot. führen auf: Teilung nad Raum, Ver: DEE oder Verpachtung, Nubung der Teilhaber nah einem beftimmten Wechjel oder nur durch einen Teilhaber gegen entfprechende Entfhäbigung der anderen. Ueber Wiederaufbau eine8 gemeinfhaftlidhen EE D C 3 al8 entiprechende Verwaltung val. Ripr. d. DLSG. (Stuttgart) € muß aber ftets eine Uneinigfeit über die Art der Benußung des teen Gegenftandes vorliegen. Ein Streit, in dem Der eine eilhaber von dem anderen die Beitellung eines gemeinfhattliden Verwalter3 gerlanat, fällt nicht hierunter, vol. Sur. Wichr. 1906 S. 112, . Sur. 3. 1906 S. 429, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 201. Der Teilhaber muß aber natürlich eine beftimmte Art der Benußung und Verwaltung verlangen (vgl. hiezu SS 253 Nr. 2, 308 ZEO., M. IL, 888, 389, Rifch, Urteilslehre S, 128 ff.) x) Geben die übrigen Teilhaber nicht darauf ein, fo Kann er den Pr 03€ B- meg HefcOhreiten. Die Klage it gegen Jene Teilbaber und zwar auf Zuftimmung zur begehrten Maßregel, vgl. Oruchot, Beitr. Bd. 49 S. 837 und echt 1905 S. 254) zu richten, mit denen Streit befteht vgl. NGC. Bd. 1 S. 319). Die anderen Können Widerklage mit er VBorfchlägen erheben. , Das ergebende Urteil ijft ein gewöhnlidhes SLeiftungsurteil, vgl. Rio a. a. DO. und Dertmanıt a. a. DL. Die Schranken für Majoritätsbefchlüffe (Bem. I, 2 werden jedoch zn für Diefe8 Recht des einzelnen Teilhaber8 entivrechend gelten nüffen. Zelbitverftändlich Iteht c8 außerdem dem einzelnen Teilhaber für die Kegel frei, wenn eine friedliche VBerftändigung nicht herbeigeführt erden kann, die Auflöfung der Gemeinichaft zu verlangen, was auch Air Die unzufriedene Minorität gilt {f. SS 749 {f.). p