15. Titel: Wemeinfchaft. 88 745—747. 1351 dem Anteile des Gefellichafter8, vgl. SS 719 mit 717, 718 — ein felbjtändiges freies VermögensZobijekt desjelben Dal. auch ROS. Bd. 57 S. 435). , Neber den Dear} der Verfügung vol. näher Bem. VII, AS, 538 in Bd. 1. Die Berpachtung oder Bermietung gehört nicht zu den Verfügungen, f. NOS, Bd. 58 S. 37. , ; 4. Aus diefer felbftändigen Lt a des einzelnen Teilhabers folgt in8befondere, daß diejer jeinen Anteil nach Belieben an einen Dritten veräußern kann, welcher dadurch unmittelbar an feine Stelle tritt. a) Ein Widerfbruchsrecht fteht den anderen Zeilh abern en Gefebe zicht zu, wenngleich fie aus irgendeinem Grunde durch die Veräußerung hr Sntereffe für bedroht hakten jolten (WM. 11, 874). Cbhenfowenig ift den anderen Teilhabern ein VBorkaufs- oder KRetrafts- recht eingeräumt — im Segenjage zum PCR. IL 1 Tit, 17 88 61, 65 und dem Gayrijchen Rechte (val. den bayrifchen Kandtag8ahichied vom 10. Nos jember 1861, Il 8 928 Dr. 2, Roth, Bayrifches Zivilrecht 11 $ 142). Der rund für diefe Wolehnung wurde hauptfächlich darin gefunden, daß ein allgemeines Borkaufsrecht als gefeblidhe Yorm eine zu große Betchränkung im fich Ichließe, zumal die neuere Zeit diefem Inititute fhon im allgemeinen wegen jeiner NE uud mit Rückjicht auf die damit verbundenen Runtroverfen und Streitigkeiten abhold jei (B. II, 746). (3 bleibt {elbitverftändlich den Beteiligten undenommen, vbertrag8- mäßig ein Borkaufsrecht im Einzelfall unter iO EM und die Einhaltung desfelben durch eine Vertragsitrafe zu fichern CB. a. a. O.). Bei zemeinfchaftlidhen GOrundftücken Yanıt eine derartige Vereinbarung auch vers inglicht werden (|. 88 1094 ff). „3, Der Teilhaber Kann feinen Anteil aud mit beidhränfkten Rechten belaften, mie 3. B. mit einem Nießbrauch, einem Pfandrecht (©ypotheß, einer Realkajt und einem Borkaufsrechte, val. SS 1066, 1095, 1106, 1114, 1258 nit Bent. (nicht aber mit einem Erb- baurecht und einer rund» oder Lefchränkten verfönlichen Dienfıbarkeit, val. Dem. 2, € w 8 1008); auß der Vraxis vgl. biezu audh NOE, im „Necht“ 1910 Nr. 1728. Neber Belaftung einer gemein{dhaftlichen Sache zuguniten einc8 Miteigentümers 1, & 1009 mit Bem. und auch Urt. d. bayr. Oberft. LS. vom 19. September 1902 In Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 214. S. au Seuff. Arch. Bd. 65 Nr. 231. 3, Au8 diefer freien Berfügungsmöglichfeit des Einzelteilhaber3 ergibt Hich, ferner al8 notwendige Folge, daß der Dir zuftebende Anteil von Jeinen AU aebfändet und 3zwangsSweife ar werden Fanrı. Mol. näher SS 857, 828 M., 864 Meta 200. anf S 701 Cap 2 BOB. mit Bem., fowie SS 181 ff. ZWVS., ud HOE. Bd. 59 S. 180, 186 der Verfügung des Berechtigten ftebt die Verfügung im Wege der NN gleich), 1. au ROT. Bd. 13 S. 180 und Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 264. N 90 S Dan fändung des MiteigentumsrechtS eines Chegatten vol. Kammergericht, Recht 1903 ©. 458. Der Pfändung des gemeinfOaftlidhen GegenftandesS felbit ann natürlich en der Teilhaber nach $ 771 ZB. widerfbrocdhen werden, vgl. Seuff. Arch. 5. 49 S. 480 und auch 8 751 BG3. . Der Anteil des Teilhaber8 gehört zu feiner Konkur8zmaffe; f. 88 1, 16,51 KO. 4, Ueber Verzicht auf einen Anteil und deffen Wirkungen f, Bem, 3 zu S 748 und vol. biezu auch SS 755, 756, Tomwie & 959, binfichtlih des Berzichts ‚auf @rund- it ük8= Anteile vgl. Bem. 3 zu $ 928. . 5. Eine redhtsgefehäftlidhe Verfügungsbefhränkung 3. 5. eine Vereinbarung, daß Feiner der Teilhaber feinen Anteil ohne die Zultimmung der anderen veräußern oder belaften dürfe, kann im SHinblit auf $ 187 nur obligatorifch zwildhen den Parteien mirfen, nicht aber Sean Dritte MM. 1, 875). Auch dur Eintragung im Örundbuche fann nach richtiger Anjicht eine derartige Verfügungsbefhränkung nicht verdinglicht merden, da Dies in direktem Widerfprucdhe mit dem Prinzipe des 8 137 ftünde (vgl. Bem. IV, 2, a, y zu S 892). Einem derartigen Bedürfniffe fanı abgeholfen merden durch Beftellung eines dinglihen Borkanufsrecht oder durd) Vereinbarungen im Sinne der 88 749, 751 und 1010 (vgl. hiezu auch Borbem. IN). 6. Der Mitberechtigte einer Geldforderung kann fi jeine3 ideellen Anteils zur Aufrechnung gegen eine dem gemein]dhaftlichen Echuldner an ihn allein zuftebende Sorderung hebienen, RKOE. Bd. 22 S. 252 und Kuhlenbed zu $ 747, IT. Sn Nebereinftimmung mit dem fritheren Rechte hebt das SGefep (Sag 2) befonderS hervor, daß über den gemeinfdaftlighen Gegenitand im ganzen die Leil- haber nur gemeinfchaftlidh rechtlich verfügen fünnen. Au Dderartiaen Verfügungen 2}