VIL AbjHnitt: Einzelne Scqhuldverhältniffe. bedarf eS daher der Mitwirkung fämtlicher Teilhaber. Bloße Mebhrbheitsbefchlülfe fönnen nicht genügen, „1. CEinfeitige Verfügungen eine Teilhaber8 über das Sanze Itehen, wie der- artige Berfügungen über den Anteil eine8 anderen, rechtlidh der Verfügung über fremdes Vermögen gleich. Ueber Ronvaleszenz vgl. 8 185. 2, Zur Zwangsbollftredung in den gemeinfhaftliden SGegenftand ift gegen alle Teilhaber vollitredbarer Schuldtitel notwendig, vgl. auch . 11, 745. 3. Sonderbeftimmungen enthalten $ 432 (für die unteilbare Reiftung) und S$ 1011 für das Miteigentum. nn Bei lebterem fann der einzelne Teilhaber zur Sicherung feines Individualrechts auch die Rechte der Gemeinfchaft geltend madhen, alfo bindizteren, Konfejtorijdh und negatorifch zugunften der Gemeinfchaft Hagen kann, foweit dadırch die Itechte der Hbrigen Teilhaber nicht EEE DE werden; auch darf der Verpflichtete niht in eine nadh- teiligere Sage gebracht merden. Vogl. RKGE. in Gruchot, Beitr. Bd. 28 S. 947, Bd. 30 S. 440, NOS. Bd. 21 S. 257, Bd. 28 S. 313. iowie ferner Crome II 8 286. IV und DVertmann Dem. 4. Sm Übrigen müllen die Teilhaber gemeinfam vorgehen, wa auch für a Kündigung oder Kücktritt gilt, foweit e8 {ich hiebet nicht etwa um Berwaltungsmaßregelit im Sinne des & 745 handelt (vol. KON -Komm. Ben. 2). . N „.. Sein eigenes Anteilßreht an Sachen Kann der einzelne Teilhaber gegenüber Dritten Jelbitändig geltend machen, 1. 8 1011 mit Bent. S 748, | Seder Theilhaber ift den anderen Theilhabern gegenüber verpflichtet, die Salten des gemein]haftlichen Segenftandes fowie die Koften der Erhaltung, der Berwaltung und einer gemeinichaftlichen Benußung nad dem Verhältnifie feines Antheils zu tragen. E. 1, 766 Sag 1, 2: 1, 684; II, 735 $ 748 vegelt die Pflichten der Teilhaber hinfichtlihH der Tragung von Laiten und Koften in bezug auf den gemeinfchaftlicdhen Gegenftand. 1; Die jedem Teilhaber gegenüber den anderen Teilhabern obliegende Verpflichtung, nach Verhältnis feines Anteils die auf dem gemeinichaftlidhen Gegenftande rubenden Sajten, jowie die Kofjften der Erhaltung zu tragen, entjpringt aus dem Wefen der Semeinfhaft und war auch im früheren Rechte allenthalben anerkannt (val. Windicheids Ripp S 449 Nr. 2, c, PCR, EL I Dit. 178.45), , . a) Das Gejeß geht aber einen Schritt weiter und will den Teilbabern al8 folden gegeneinander auch die weitere Verpflichtung auferlegt haben, die Koften der Verwaltung und Benugßung nach VYerhältnis ihrer Anteile zu tragen (2. II, 877). Für die Bemellung der Koften der Benußung wird N der Umftand maßgebend fein, inwieweit der betreffende Teilhaber nach der Vorfchrift der 88 743, 744, 745 joldhe zu dulden hat. (Die regelmäßige tatfächlidhe Benußung fol alfo nicht entfcheiden.) Das gleiche auf binfichtlig der Berwaltungsfojten. Trifft die Borausfjeßung der Duldungspflicht nicht zu, fo entfheidet der Orundjab: notior est conditio prohibentis (9%. IL, 877). Neber den Begriff der Laften val. im allgemeinen 8 103 mit Bem. [owie au ROSE, Bd. 66 S. 318, , , , Aus 8 744 Wof. 2 G. Bem. II, A Hiezu) it zu wiederholen, daß die zur Er- haltung des Gegenftandes notwendigen Maßregeln jeder Teilhaber auch obne Sam des anderen treffen kann, was insbejondere für die Fälle dringender Gefahr von Wichtigkeit if, in denen die Einwilligung eine8 Teilhaber8 nicht rechtzeitig erlangt werden kann (B. II, 748). Zu derartigen Maßregeln kann auch die Einwilligung der anderen Teilhaber im borau3 verlangt werden. Da das Gefeß übrigen? allgemein vom AA n“ der Lalten fpricht, werden e8 die Örundfäbe der Billigkeit, fjowie Treu und Glauben erfordern, daß der einzelne Teilbaber auch in folche Wi fungen von vornherein einwilligt, die zur NER, er: waltung und gemeinfamen Benußung erforderlich find, und fi auch gleich an den Koften Geteiligt. Das Gegenteil mürde eine PflichtverleBung in fi Iolieken, die unter Umfitänden auch einen Schadenserfaban- 3}