1354 VII. AbfjGnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. A} Bon Aufhebung der Gemeinfhaft, nicht von Teilung jpricht hier das Gefeß im allgemeinen, weil die Teilung im engeren Sinne häufig aus- aefchlofien ift; vol. S 753. , Das Gejeß fagt: Die Yulhebung „kann verlangt werden“. Daraus ergibt ich folgerichtig, daß das a al8 obligatorifdher Anfpruch feiner rechtliden Ronftruktion nach gedacht ijt, nämlich al8 Anfpruch auf Einwilligung feitens der anderen Teilhaber (vgl. Sold- mann-Lilienthal S. 796, Dertmann Bem. 1, b, Binder, Stellung des Erben MI S. 79ff.). €8 ijt daher nicht fonfequent, menn da3Z SGefep ipäterhin (vgl. 8751) von einer Kündigung Jpricht die Kündigung alS foldhe Iöft ohne meiteres8 da8 obligatorijhe Band, vol. 3. B. S 723 hei der Gefellichaft). Diejes Necht des Teilhaber3 geht in feinem weiteren Inhalte nach nur auf YAufbebung der Gemeinichaft im engeren Sinne, d. I. eine Auseinander- jebung, welche eine völlige Berichtigung und Ausgleichung von Schulden erheifcht, Kann nur im Deichränfteren Umfange des 8 755 verlangt werden (im Segenfaße zu der DOT Auseinanderjekung bei der Gejellfchaft; vgl. 38 730 ff); zur befonderen Sicherung eines TeilhaberS wegen feiner in der Semeinfchaft ih gründenden Forderungen gegen einen anderen Teilhaber ‚vird durch S 756 vorgeforgt. , , Die Aufbebung kann jederzeit verlangt werden. Eine Beftimmung, analog mie bei der Gejellfchaft, daß die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe, wurde ablichtlich nicht getroffen (. II, 705—751). Freilich mag hierin oft eine Härte für die Beteiligten liegen. Indeffen Können diefe, wenn fie ein befonderes Interelfe daran haben, fich gegen einen Mißbrauch des Rechtes auf Yufhebung zu fchüßen, durch Begründung einer Gejell{dhaft oder durch befonbere Vereinbarungen (vgl. 8.751) Vorjorge treffen. Außerdem handelt e8 fih bei manden GemeinfdOaften, wie 3. B. bei gemeinz IOaftlichen Brunnen, gemeinfdhaftlidhen Durchfabhrten 2c. häufig um Belajtungen und Berechtigungen, die mit den Grundstücken zufammenhängen und dann ohnedie8 dinglicher Natur find, Der Unfpruch des einzelnen TeilhaberS ift darauf gerichtet, daß dieanderen Teilhaber ihre Zuftimmung zur Aufhebung der GemeinfhHaft erteilen (vol. oben unter b); willigen diefe nicht ein, {o fann darauf geklagt merbden (8 894 3BO.). Der Anfpruch kann Jelbftänbig gegen jeden N Teilhaber geltend gemacht werden, weldher der Yulbebung widerjpricht NOS. Bd. 1 S. 319, Bd. 12 S. 198); diejenigen Teilhaber, welche fich mit der Aufhebung bereits einverftanden erklärten, brauchen natürlich nicht mit- A zu werden (val. Sux, Notwendigkeit der Streitgenoffenfchaft S, 47); bieje Rage bat an fich einen beftimmten Antrag über die Urt und Weite der Teilung noch nicht zu enthalten, e& kann aber mit ihr zugleich (und dies ilt regelmäßig praktijh) die Klage auf Bollziehung der Teilung nach SS 732, 753 verbunden werden (fo mit Recht Planck in Bem. 1, c; a. M. Hellwig, Anfpruch und KMagrecht S. 444), Die Aufhebung ift erft vollzogen, wenn A aller Teilhaber vorlieat oder Diefe durch rechtSiräftiges rteil erjeßt if. Sm übrigen it hervorzuheben, daß der einzelne Teilhaber nur vers fangen fann, daß ihm Hear die Aufhebung der Gemeinfhaft erfolge, die anderen Teilhaber {ind nicht gehindert, die ©emeinfchaft fortzufjeben; vgl. ıpr. d. DLSG. (Cammerger.) Bd. 4 S. 119; durch die SS 752, 753 wird aber dann regelmäßig die Auflöofung der Gemeinfhaft doch hHerbeiges Führt werden (eben]o Blanc a. a. D.), vgl. hiezu au DLSG. Kolmar Recht 1905 S, 560 und Iifpr. d. YLG. Bd, 12 S. 92. , Der Slüger muß au die Gefeßmäßigkeit der von ihm verlangten Maßnahme (3. 5. die Vorausfekung einer LZeilung in Natur, S& 752) nach- weijen; vgl. RGR-Komm. DYem. 1. , Die Aufhebung der Gemeinfchaft Kann fich entweder auf alle gemeinfwOaft- fihen Gegenftände oder auch nur auf einzelne derfelben beziehen. Die Teilhaber brauchen aber auf eine bloß teilwmeife Aufhebung der Gemein- Ichalt nicht einzugehen, wenn fie nicht wollen, ausgenommen, wenn e8 fich um mehrere nur äußerlich zufjammenhängende Gemeinjchaften Handelt. Sit bei der Aufhebung einer Gemeinfdhaft ein derfjelben unterliegender Segenitand ungeteilt geblieben, z. B. aus Verfehen, fo kant nicht etwa deshalb allein die vorausgegangene Teilung angefochten, fondern nur die nachträglide Teilung diefes Gegenftandes verlangt werden (M. II, 881). Mnders aber lieat die Sache, menn etwa bei der Aufhebung der Gemein- a}