15. Titel: GemeinjGaft. $8 751, 752. 1359 nahme einer ee Teilung. Die Teilung erfolgte dur Kon ftitutives Teilungs: urteil, Die Klage war zudem eine actio duplex, Vgl. hiezu Windfheid-Kipp $ 449 Yr. 3, Dernburg, Band. I 8 197 und M. II, 882. , 5 , Das PL. hatte einen anderen Teilungsmodus: ein Konftitutives Teilungsurteil ab e8 bier nicht, aber auch keinen erzwingbaren Anfpruch auf Maturalteilung, vielmehr mar, wenn über die Bejtimmung der Teile kein Uebereinkommen zuftande fanı, jeder Beteiligte berechtigt, auf Sffentlidhen Berkauf anzutragen. ES gab alfo nur eine zrzwingbare Teilungsart, nämlich den Öffentlichen MNerkauf des gemein|dhaftlidhen SGegen- tandes und Teilung des Erlöjes. Val. BLR. LI Tit. 17 88 87—90 und M. a. a. DO. 3. Standpunkt des BGBVB.: Im Prinzipe geht das SGefeß von der YAuffafiung au8, daß regelmäßig die Aufhebung der Gemeinjchaft durch Verkauf und Teilung des Erlöfes das allein Richtige und Zwedmäßige fei (alfo im SGegenjage zu einer N Annahme des gemeinrechtlichen MAdjudikationsverfahrenS, da Diejes zu viele Mängel und Schwierigkeiten in fich fchließe; val. hierüber die näheren Yusführungen in Me. 1, 893). DaZ Gejeß_ will aber (mit Rücklicht auf das mögliche Ynterefje der Zeil- haber auf diefe Art der Löhung im Einzelfalle) den AUnfpruch auf Teilung in Natur nicht vollftändig ausfchließen, Iäßt ihn vielmehr unter beitimmten Voraus: TeBungen zu, aber lediglich im Rahmen einer gewöhnlichen prozefiualen Klage. Im übrigen bedeutet die Boranftellung der „Teilung in Natur“ nicht, daß in eriter Neihe diefe Teilung verfucht werden müjfe, vielmehr ijt 8752 in diejem Sinne Di$- pofitiver Natur (Mipr. d. DL. Bd. 1 S. 310; vul. auch RNGESE. Bd. 62 S. 67 und Sur. Wichr. 1907 S. 78). Ueber dos Grenzicheidungsverfahren f. im befonderen S 920, über Grenze ainridhtungen f. SS 921, 922, über Grenzbäume $& 923. 8 752 behandelt näher die ausnahm8Sweije Teilung in Natur, während $ 753 bon dem regelmäßigen Sale ausgeht, daß eine Teilung in Natur nicht durdh- zuführen it. |. Borausjegungen des Anipruds auf Teilung in Natur: ‚4. Der Anfpruch auf Teilung in Natur it nur dann zuläffig, wenn der gemein- oaftliche Gegenitand oder, Falls mehrere Gegenitände gemeintchaftlich find, diefe {ih ohne Berminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilbaber entipredhende Teile zerlegen laffen. Hierin liegt Zweierlei: a) € muß eine Berlegung des gemeinfchaftliden SGegenftandes in gleich=- ırtige, den ÄUnteilen der Teilhaber entipredhende Teile nöglich fein. Die einzelnen Teile müfjen affo von gleidher Art fein; yaß fie unter {iO gleichen Wert haben, ift keine Borausfeßung, da Ina Ser einzelne Teil den möglidherweife unter ich bverfchiedenen Anteilen entfprechen muß. Sm übrigen muß e8 auch genügen, wenn die Öleichartigkeit vom Standpunkte des Verkehr8 au8 vorhanden ift, vol. hierüber Ripr, D. DL®. (Rolmar) Bd. 12 S. 92, 1. ferner auch DLSG. Stuttgart, Württemb. Kahrb. Bd. 18 S. 199. € darf {ich aber dadırch der Wert nicht vermindern, d. h. die einzelnen Teile mülfen, nad) ihrem Werte zufammengerechnet, den wiherigen SG e= jamtwert des Gegenitandes ausmachen. _ 2, Wann diefe Borausfeßungen vorliegen, it Tatfrage des einzelnen alles, Sroß ijt das Anwendungsgebiet der Naturalteilung infolge Ddiefer ftrengen Vorauss jebungen freilich nicht (vgl. IR. IL, 884; ein Antrag, diefe Vorausfebungen wenigjtens dahin zu erweitern, daß eine Teilung in Natur auch dan noch zuläjfig fet, wenn zur Ausgleichung der Teile dem einen oder anderen der Teilhaber nur geringe Geld- (eiltungen auferlegt merdem müfjen, wurde abgelehnt, vol. DB. II, 757 ff). _ Die gemetns cechtlihe Doktrin und Praxis über relative Teilbarkeit der Sachen (vgl. ins hefondere Dernburg, Band. I $ 76) wird fich hieher noch entipredhend verwerten Lafjen, a) So find 3. B. nicht teilbar lebende Tiere, Kunftwerke, Spiegelfdheiben ; teilbar dagegen Flüffigkeiten (3. B. Weinl Vorräte an Hol und Kohlen, WMetalbarren 2C. » Orundftüce find im Prinzip an {ich teilbar, fofern obige BDorausfekungen (f. in8befondere 1, b) zutreffen, was freilich nicht Häufig vorkommt, am eheften noch bei Baupläben, aber auch da nur in befhränktem Maße, Ein Berbotägefeß gegen die Pargellierung von Grunditücken aus volls- gie Gründen enthält das BGN. felbhit nicht; val. aber hiezw unten Bem. 3. Bei GHäufern ift normalerweife eine Teilung nicht möglich (val. BL f RA. Bd. 53 S. 159), zumal daZ BGB. das Stockwerkgeigentum 111 4}