3 VII. Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnijje. sigentlidhen Sinne nicht zuläßt und mır das Iandesrechtlich bereits entftandene Jortbeftehen läßt; vol. Bem. 3 zu 8 1010. Neber Teilbarkeit eines a, Beitungsunternehmen8 bagl. NG. in BI. f. RA. Bd. 68 S. 55 ff. und Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 5. Unteilbarfeit wird ferner im Anfhluß an die gemeinrechtliche Doktrin und Praxis auch dann anzunehmen fein, wenn die mehreren gemeinfchaftliche Sache feine felbitändige Sache, Jondern einen Befjtandteil einer im der real abgeteilten Sache bildet und die Fortdauer der Gemeinihaft in Unfehung diejes BeftandteilS fir die Eigentümer der übrigen Teile not- mendig_ift oder ohne unverhältnismäßige Koften nicht erfeßbar wäre. . Dies trifft zu auf gemeinfdhaftlihe Eingänge, Cinfahrten, Zu Fahrten und Hausgänge eines unter mehreren real abgeteilten Saufes, auf gemeinichaftlige Scheunentennen, Schwellen, gemeinjdhaftlidhe SH of= räume, wenn diefe von der Art find, daß fie hei einer Teilung nicht mehr ıl8 Höfe zum Sinfahren, Eingehen 2c. benußt werden Könnten, ohne daß KU eine Dienitbarkeit für den anderen Zeil heftellt yürde. Baal. hiezu Bl f. NY. Bd. 41 S. 328, Bd. 43 S. 286, bayr. Dberft. LS. Bd. 7 S. 401, SE a a. a. ©., Bimmermann, Archiv f. d. zivililt. Yrazis Die Vorausfjeßungen der Teilbarkeit treffen audh dann zu, wenn mehrere jelbitändige Sachen unter fih gleichartig find, was insbefondere 3. BD. Jei gleicdhartigen Wertpapieren zutrifft. Daß diefe mehreren Gegenftände zugleich gleichwertig unter fich find (wie dies in €. I ausgefprochen war), it nicht notwendig, 3. B. zwei Teilhaber befiken zu gleichen Anteilen zin Wertpapier zum Nominalwerte von 1000 ME. und zwei gleichwertige Wertpapiere zum Nominalbetrage von je 500 ME. Hier kann — den leihen Kurswert der Papiere vorausgefeßt — zum Zwede der Teilum der eine das Papier über 1000, der andere die zwei Mapiere über je 500 ME erhalten CR. II, 759). Anders natürlich bei einzelnen Stücen einer „Garnitur“ oder bei Einzelbänden eines Werkes (vol. DVertmann Bem. 83). Die Tatfache, daß die Ausführung der NMaturalteilung einen großen Ro {ten aufmand erfordert, muß auf die Frage, vb Teilung in Natur möglich und yläfftg jet, ohne Einfluß fein, val. Recht 1901 S. 17. Wenn das Gemeinfchaftsverhältnis nach feinem näheren rechtliden Inhalte, der Dauer und der DAN der Muflöfung durch Naturalkteilung über= daupt noch nicht geklärt ift, fo ijt für eine Berfteigerung nah $ 753 no) fein Raum, e8 hat zunächft der Prozeßridhter zu entfcheiden, val. VLG. Darmitabt, Hentral-Bl. Bd. 7 S, 709. Die perjönliden Berbältniffe der gegenwärtigen Eigentümer fommen ıicht in Slnfleg, val. ROSE. bei Warneyer Crg.-Bd. 1910 Nr. 113. . Wegen der Teilbarkeit von Darlehenshypotheken vgl. die Aus EN in RGS, Bd. 65 S. 7. 5 , et einem Gypothekfenbriefe ermöglicht jidh die natürliche Teilung durch GHerftellung und Aushändigung eines Teilhypotheken- briefs, f. $ 1152, ROSE, Bd. 59 S. 318, Bd. 69 S. 42. 3, Die ftritte Unteilbarkeit eines Gegenftandes kann auch vom Gefeßgeber (deei au8sdrüclioh beftimmt fein. Die8 trifft z. VB. zu hinfichtlich der fog. Samilienpabiere im Sinne des 8 2047 Wbof. 2, fowie bezüglich der N£tien f. 8179 DOB. (Art. 207 Abi. 3 4. &). . Sn diefer Richtung fommen ferner HauptfächligH noch landesredhtliche Bor- [Oriften in Betracht: fo läßt Art, 119 €. jene LandeSrechtliden VBorfchriften unberührt, welche die Teilung eines Orundftücds oder die getrennte Beräußerung von Orund- Itücken, die bisher zujammen beivirtidhaftet worden find, unterfagen oder befchränken. Val. Bem. zu jenem Art.; für Bayern gehören hieher auch Art. 20 des Forftgefekes und Urt. 43 des ZFurbereinigungsgefebe8 vom 29. Mai 1886. , XI. Die ar SE diefes Anfprucdhs gefchieht, wie oben bereitZ betont, im ordent- fiden brozefunalen | alolch nach der ZBO., wie eine fonftige Alageerhebung. a) Der Klageantrag muß bereits auf eine beftimmte Art der NMaturalteilung gerichtet fein, wie bei einer fonitigen Rage, jo daß alfo der Richter nicht mehr mit feinem CErmeffen ergänzend einzutreten braucht. (Der Kläger hat aud) die BHerlegbarkeit des gemeinfchaftlihen Gegenitandes ohne Wert» minderung zu heweifen.) . . , „. Hreilih ijt dadurch nicht ausgefchloffen, daß das Gericht (vergleichs= meife) einen zwedmäßigen Teilunasvorfchlag macht. €8 darf aber den Teil= x A