17. Titel: Spiel. Wette. S 762. 1381 zin SchuldanerkenntutS erteilt hat, die Erfüllung der hieraus fidh ergebenden VBerpflihtun verweigern oder Befreiung verlangen Können; val. Mt. II, 645, %. 11, 799 ff). . i. Ob eine Verbindlichkeit zum Zwece der Erfüllung einer Spiel» oder Wett Ihuld eingegangen ift, muß unter Berückfichtigung aller einihlägigen Berhältniffe nach Yage des einzelnen Falles ent/dhieden werden, „3. Die Beftimmung des S$ 762 Aof. 2 gilt auch für den Fall, daß zum Zwede der Erfüllung einer Spiel= oder Wettjchuld eine Wedhfelverbindlichkeit eingegangen wird (vgl. Urt, d. Reicdhsger. vom 18. Yuni 1902 NGE, Bd. 52 S. 39 ff. und vom 23. Dezember 1903 Jur. Wichr, 1904 S. 124). Begibt der Gewinner den Wechfel weiter, jo fann allerdings gemäß Wechfelordrung Art. 82 dem Nachmanne der Einwand, daß es © um eine Spieljchuld handle, nicht entgegengefeßt werden (PB. IL, 800 f.); 1. au oben Ben. 1, 2, b, 8, RÖNR.-Komm. Bem. 4 und Nijjlen a. a. OD. 3, Sinfichtlih der Schuldübernahme f. S 417; vol. HS Urt. d. Oberft, LG. München vom 6. Juli 1904 Samml. n. F. Bd. 5 S. 357 ff. und RON.-Komm. Bem. 2. 4, Der Beweis, daß eine Verbindlichkeit zum Zwede der Erfüllung einer Spiel- oder Wettfchuld eingegangen ift, obliegt demjenigen, der” unter Berufung hierauf die AG heftreitet; DdieS gilt IinZbefondere auch dann, wenn eS fiH um eine Wechlel= verbindlichkeit handelt (Kuhlenbek Note 3, Urt. d. Reichsger. vom 11. Jınuar 1900 Tıfr- Wichr. 1900 S. 157). 5. Sn der IL Komm. wurden befhränkfende Beitimmungen au für den Fall bean tragt, daß der cha einen: Dritten auf Orund eine8 Spieles oder ziner Weite eine Berbindlichleit übernommen Hat. Die Anträge fanden aber Keine An- nahıne. Van erkannte zwar an, daß mittel8 der Uebernahme einer Berbindlichteit gegen“ über einem Dritten die BorfchHrift des S 762 Nof. 1 Saß 1 umgangen werden könne, rachtete aber für entfchzidend, daß der Grundfah des S 762 Ho). LI Sag 2 auch Unwen- dung finden mülfe, wenn der Berlierende fichH verpflihte, für Rechnung des Gewinner8 am einen Dritten zu leiften. Nebernehme der Verlierer in diejer Weife eine Wechjel- verbflichtung, indem er 3. DB. einen vom Gewinner auf den Dritten indoffierten Wechjel annehme, fo liege hierin nach der Auffaffung des Verkehr8 eine Leiftung an Erfüllungs Statt. Chenfo jei e8 zu beurteilen, wenn der Verlierer den Dritten anweife, an den Ge- winner zu leiften, oder wenn er eine vdon dem Gewinner ausgeltellte Anweihung dent RE gegenüber anıehme oder wenn er eine Schuld des GemwinnerS über- nehme (B. IT, 41 ” , , , , . Veber die Frage, vb im derartigen Recht3gefhäften eine „Leiftung“ im Sinne de8 S 762 Abi. 1 Sab 2 erblickt werden kann, 1. oben Bem. II, 2, b (insbef. unter #). YI. Einfluß der Unklagbarfeit von Spiel: und AWettjhulden auf ander: weitige Rechtsgefchäfte, insbejondere AMuftrag, SGefellfhaft und Darlehen zu Spiel- oder Wettzweden. Die Motive (II, 643) bemerken: „Soweit andere Verträge die Berfchleierung eineS Spiel= oder WettbertragS ergeben, wird in der Praxis nicht berfannt werden, daß fie troß der Verfchleierung den gleichen Örundfjägen unterliegen“. Troß der wnbeftreitbaren Richtigkeit diefeS anfcheinend einfachen Srundfabes ergeben fich im einzelnen vielfach Zweifel und Schwierigkeiten. , | ° Seftzubhalten ift, daß jeder Zwang zur Beridhtigung einer Spiel: oder WettfhHuld ansgefdhlotfen bleiben muß. 1. Was den EL zu Spiel oder Wette anlangt, fo it zunädft hervorzuheben, daß ein „Auftrag“ im eigentlidhen Sinne wegen der hiezu erforderlihen Unentgeltlichkeit mobl felten vorlommen wird (f. 8 662 und Bem. 2, c dien regelmäßig wird e8 {ich vielmehr um einen Dienft: oder Werkvertrag handeln, der eine DE DENN zum Segenftande hat, und daher nach Maßgabe des S 675 den Borfehrijten über den Auftrag unterliegt (vgl. Urt. d. Meichsaer. vom 8. Juli 1902 in Kur. Wichr. 1902 Beil. S, 264; ', au unten 3iff. 4). 3weifellos ift, daß aus einem folden Vertrag ein Anfpruch auf Mus- NE in de8 Auftrags, d. B. auf Vornahme des Spieles oder der Wette, nicht entfpringt (ebenfo Deruburg S 212, Il, Neumann Note 6, b, Filcher- Dr Note 3, Achilles Note 6, Crome S. 834, Schollmener S, 169, Urt. d. VL. Hamburg vom 26. Oftober 1904 Yifpr. d. DL®. Bd. 10 S, 187 ff. und aunmehr au Yertmann Bent. 4, e). Hieraus folgt, daß auch ein Aufpruch uf Schadenserfaß wegen NMidhtvbornahme des Spieles oder der Wette nicht anzuerkennen ift (MOOS, Bd. 40 S. 259, Urt. d. OLG. Hamburg aom 15. November 1906 Kipr. d. OLG. Bd. 14 S. 30 ff). Ebhenfowenig dürfte dem Beauftragten das Recht zuitehen, nach NM 5e8 MuftragS die vereinbarte Vergütung (VProbvifion) Mageweife gelten ur machen (ebenfo Ulrt. d. Meichsaer. vdanı A. Ayril 1902 in ROSE. Bd. 31