18, Titel: BürgihHajt. 88 770, 771, 1417 . 8, Ob der Hauptfchuldrer dem Bürgen zum Schadenserfaße verpflichtet ift, wenn er ihm die Geltendmachung der Einrede aus $ 770 3. DB. durch Genehmigung des an= jedhtbaren NRechtSgefhäfts) unmöglich macht, beftimmt ih nad dent zwijlchen Bürgen md Hauptfhuldner beftehenden Nechtsverhältniz (Dem. 2 zu $ 765); unter Umftänden wird hierin eine unerlaubte Handlung (f. insbefondere S 826) zu erbliden fein. Das gleiche gilt für die Entfcheidung der Frage, ob der Bürge dem Hauptichuldner gegenüber zur Geltendmachung der Einrede auS 8 770 bei Meidung des BerlufteS feines Hegreß- recht8 verpflichtet ijt (val. Bem. 7 zu S 768). 6. Analoge Borfchriften, Nach $$ 1137 Aof. 1 Saß 1 und 1211 Aoj. 1 Saß 1 fanı der Sigentümer gegen die Hypothek und der Verpfänder gegenüber En Pfandgläubiger die nadh 8 770 einem Bürgen zuftehenden Einreden geltend machen. Eine ähnlidhe Beftimmung binfichtliG der offenen Gandel8gefellfdhaft ent Gält HGB. S 129 Abf..2 und 3. 8 771.7 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubiger8 verweigern, folange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollitrecung gegen den Hauptichuldner ohne Erfolg verfucht hat (Einrede der Vorausklaye). , I, 764 Xbf. 1, Abf. 2 Sag 1; 1, 711 M6f. 1; IL, 755. 1. Einrede der VBorausfiage, Die Haftung de8 Bürgen ft ogrundfäglich jubfidiär. Der Bürge erklärt durch die Nebernahme der Bürgfchaft nicht nur den Willen, erft nad dem Hauptichuldner zu haften, fondern auch den Willen, nur zu haften, wenn und foweit der IechtZweg gegen den Haupt] huldner frucdhtlos Setreten morden ift. Das BOB. gewährt daher im Einklange mit dem gemeinen echte (Dernburg, Pand. Bd. 2 5 79 Si 2, Windicheid-Ripp, Pand. Bd. 2 S. 1093 ff.) und den meiften neueren Nechten CPLI. Il. I it. 14 88 283 ff, BLR. Il. IV cap. 10 S 11, fähf. ©B. $ 1461, Di, II, 668 Note 1) dem Bürgen die dilatorifhe) Einrede der Dorausklage (beneficium excussionis oder ordinis), auf Grund deren der Biirge \gleichviel, ob er gegenüber dem Hauptichuldner regreßberechtigt ift oder nicht) die Bes jriedigung des Oläubiger8 infolange verweigern kann, als der Gläubiger nicht eine SmwangSvollitredung gegen den Hauptihuldner erfolglos verfucdht hat ©. 11, 667 ff, BG. 11, 365 CA VI, 492 ff., ©. 92; der in der I. Komm. geftellte Antrag auf Befeitigung diefer Einrede murde abgelehnt, WB. IL, 468 ff). Die Einrede der Borausklage gelangt nicht erft durch die Inanfpruchnahme des Bürgen feitens des Oläubiger8 zur Entitehung, fteht vielmehr dem Bürgen als joldem zu. Der Gläubiger braucht aber zur Begründung der Klage gegen den Bürgen nicht @ behaupten, er habe die Zmwangsvollitredung gegen den Hauptichuldner bereits ne Erfolg verfucht oder fei hiezu nicht N KHTOE (& 778), die Cinrede der Bor» ausflage muß vielmehr, um Berücjidhtigung zu finden, vom Bürgen BEE KO werden (Mt. II, 669; über das in diejer Beziehuag früher geltende Recht f. ME. II, 669 Note 1). Hinfichtlih der Shadlosbürg[chaft f. unten Bem. 6, c. Ueber die Beweislalt f. unten Bem. 3. 3, Begriff der Borausklage. Die „BVorausflage“ ift nicht fhon dann betätigt, wenn eine Verurteilung des Hauptjhuldner8 erwirkt worden it (was ja beim Vorliegen zineS anderweitigen vollitredbaren Titel gar nicht erforderlich ift), fondern erft, wenn eine A gegen den Hauptichuldrer ohne Erfolg verfucht vorden ift. . . Beiteht die Bürgihaft für eine Geldforderung, fo muß die Zwangsvoll- itredung in die beweglichen Sachen des Hauptihuldner8 an feinem Wohnhik oder dent Orte feiner gewerblidhen NiederlaNung oder art feinem Aufenthaltsorte verlucht werden S 772 U61. 1). Beiteht die Bürgichaft für einen anderen Anfpruch, fo genügt c8, daß irgend eine nach den Beitimmungen der ZPO. zuläffige, auf Erfüllung der Vers pflichtung des Hauptfchuldner8 gerichtete Zwangsvollitrechung erfolglos ftattgefunden hat der wenigften& verfucht worden it (M. 1, 669). Für den Fall, daß dem Gläubiger ein BPfand- oder ZurückbehaltungsSredht an einer beweglidhen Sache des Hauptfchuldners En muß er au aus diefer Sache Befriedigung juchen (S 772 Abi. 2 Saß 1, F. auch Saab 2). *) Gegen bie Einrede der Vorausklage de lege ferenda Unger in Ibherings Yahırb. Bd. 29 6. 1.:; 1. auG Rohler S. 418 ff.