“2 VIL. AbigHnitt: Einzelne SoOuldverhältniffe. . Soweit jedoch der Vergleich nicht nur eingegangene obligatorifche Verpflichtungen, jondern auch objektiv wirkende Srfüllung3gefhäfte enthält, fann die Sormlojigkeit nicht auch für Dieje gelten (mie {ih gerade per argumentum e contrario quS S 782 °xrgibt), vielmehr müflen für lebtere die jeweils ein{Olägigen befonderen Formen erfüllt werden. € kann allo 3. B. nicht ohne Einhaltung der Schriftform eine Bürgfchaft eins gegangen werden (S 766). och weniger Fönnen felbjtverftändlich jene Kechtsgetchäfte durch rormlofjen Bergleich gültig erfolgen, melde gerichtliche oder notarielle Korn erfordern. (Val. giezu auch bayr. Oberft. L®., Recht 1903 S. 42) MNatürlidh dar] aber das Raufalk a zu einer dinglichen Rechtsänderung, fomweit e& durch formlojen Vertrag überhaupt egründet werden kann, auch durch formlofen Vergleich vorgenommen werden, 3. 5. die bligatorifche Berpflichtung, demnächtt eine Hypothek für dem anderen VergleichSsteil bes itellen zu wollen (vbal. hiezu Bem. B, I, 1, a und 2, e zu 8873 in Bd. 11 und auch D. Iur.3. 1902 S. 288, Yur. Wichr. 1902 Beil. S. 233). Soweit obige nicht angängig {ft 3. B. Dei zinem Vertrage, durch den fich jemand verpflichtet, Eigentum an einem ©rundftücke zu übertragen oder ein ESrbbaurecht zu beftellen, Kann eine folde Verpflichtung auch nicht in einem formlojen Bergleiche recht8gültig vereinbart werden. Yuch ein Vorver- rag zu Verträgen, die nad dem Gejeße Ihriftliher Abfaflung vder gerichtlicher oder notarieller Beurkundung für die vertragsmäßige Verpflichtung bedürfen, kann natürlich nicht durch formlojen Vergleich rechtSgültig AT EN werden (vgl. hiezu Bd. I Einl. 8 vor 8 145). Yus der Praxis vgl. ferner hin}. der Borfchriften über Erbichaftskauf Zur. Wichr. 1905 S. 721 und wegen Menderungen eines VertragS, der an fih unter dem Kormzwange des 8 313 fteht MachlaB am Kaufpreife eines ®runditücs) Kfpr. d. LS. (Braunfjchweig) Bd. 13 S. 429, fowie ROGE. Recht 1907 S. 447, 1909 Nr. 1281, Boayr.. Not.3. 1909 S. 208, RGE. Iur. Wichr. 1910 S. 575 Nr. 7 (der Form des $ 313 bedürfen Bergleiche nicht, die bei Streitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen über Srundftüce abgelchloflen werden, um 3. DB. die Wandelungs- oder Anfechtungsabhlicht zu be- jeitigen 2c.; eine Ausnahme befteht nur, foweit etwa eine Veränderung der Cigentums- verhältniffe herbeigeführt werden foll, val. oben). Ein Vergleich zwifhen Erbfdhafts- prätendenten, durch den diefe den unter ihnen beftehenden Streit durch gegenfeitige An- arfennung al8 gleichberechtigte Erben jcMlichten, bedarf der geridhtlidhen oder notariellen Beurkundung, f ROES. Gruchot, Beitr. Bd. 50 S. 662. Neber die Frage der Wirkamfkeit eines Vergleichs der in einem gemeinfOhaftlichen ZEN Teftamente eingefebten Dritten nach dem Tode des Fa VBerfterbenden über den Nachlaß des zulekt Berjterbenden vgl. ROSE. in Gruchot, SBeitr. Bd. 50 S. 391. 8, Ueber die Form des vor Gericht abgefhkofjenen BergleichS 1. insbef. $ 160 Nr. 1 ZBO.; wegen ber Frage, vb und inwiefern ein folcdher die Örundlage zur un- mittelbaren Eintragung im SGrundbuche bilden kann, f. Borbem. II und VL 4, Ueber die Formen eines Vergleichs hei Mitwirkung des Gericht au ßer= halb eine8 Prozefles f. 88 167 ff. FG. 5. Ueber die NMotwendigkeit der Genehmigung des Bormundjhaftsgericht3 vgl. oben Bem. IM, 6. Die Formborfchriften der SS 2371, 2385 Abi. 1 beim Erbf{Gaft8Xkaufe werden durch $ 779 nicht berührt, vol. Iur. ihr. 1905 S. 721. VI Wirkung des BergleichsS: Die allgemeine Wirkung des Vergleichs liegt darin, daß das ftrittige oder unge mifle Recdhtsverhältnis eben außer Streit und Ungemwißheit gefebt wird. Im übrigen ijt zu beachten, daß er als gegenfeitiger Vertrag zu gelten hat mit den HicH daraus ergebenden Nechtsfolgen, val. näher Bem. IN, 2 oben 6 Ddatfelbit auch wegen der Mängelanfprüche). a) Diefe neue FeftfeBung der Verhältnifje it ein freier Willensakt der Parteien, weshalb der Vergleih auch nicht nachträglich aus den Sefichtapunkt ange- ariffen werden kann, weil etwa Ddiejer Die ftrittigen Verhältnifje unrichtig zeordnet habe vgl. auch unten B, HM, 2). Ein Vergleid darf felbitverftändlich nicht über deu Gegenitand, auf den er fi bezieht, hinausbezogen werden auf andere zwilchen den Vertrags teilen etwa Dbeltehende Nechtsverbältnijfe (val. aber auch oben A, I, 4, b). , Eine befondere Nuslegungsregel dahin, daß, wenn die Barteien lich über ihre gegenfeitigen Anfprüche verglichen haben, der Vergleich nicht auf die Anfprüche, weldhe erft nad defien Ybfhluß entftanden oder dem zinen Teile bekannt geworden find, zu beziehen fei vol. 1. 12 D. 2, 15; PORN. a. a. D. 88427 ff.) wurde — teil als entbehrlich, teils al8 nicht unbedentklihH — abfichtlich abgelehnt. (M. II, 653; vgl. aber auch RÖOR.= Romm. Bem. 3, c). Der Beraleich unterliegt im Übrigen denfelben Wus- 3}