144 VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältnijfe. ;ür den Vergleich foll dies aber in S 779 durdh gefeßliche Heltlegung im erleren Sinne entichieden werden. Daß Unmwirkfamfkeit eintrete, ergebe, jich gerade aus der Natur und dem Zwede des Vergleichs. Bon anderer Seite wird hierin eine aus“ nahmöweife Anerkennung des Yrriums im Motiv oder der VorausfiegHung im Sinne WindfcheidE gefunden vgl. Endemann S 193 Anm. 8). Leonhard, Srrtum ©. 115 Si 5, S. 261 und_S. 380, 435, 480 bringt den $ 779 unter ben Gelichtspunkt des | EEE in gewillem Sinne an die alte clausula rebus sic stantibus anfnüpft. Senel im Yıchiv f. d. 3zivililt. Yraris Bd. 79 S. 580 ff. nimmt an, daß die Unwirkamfkeit hier ihren Grund darin habe, daß ınit dem Fehlen des beider- feitig angenommenen und Daher zugrunde gelegten Sachverhalts der ganze objetz tive wen der Wbrede hinfällig geworden ilt. . Sejtzuhalten bleibt (vgl. hierüber ar a. a. OD. insbef. S. 109), daß die Befonderheit des S 779 lediglich darin hefteht, daß der Irrtum über Punkte, welde zu der jpeziellen. Vergleidsgrundlage gehören, entgegen den, allgemeinen Sg mönegeln bier nicht Unfecdhtbarkeit, jondern Unmwircfkffamfeit zur Folge aben fol. 2, Modurch aber die fog. fpezielle Bergleihsgrundlage (Gedemann nennt fie auc die „feite Orundlage“) gefchaffen wird, dazu bietet der nähere Inhalt des $ 779 jelbit den Schlüfjel; vgl. biezw aber auch Rietfh a. a. DO. und gegen Hedemanız auch DC Jächf. Arch. Bd. 15 S. 565. Sie jeßt fich bienadh nämlich aus drei Momenten afammen: 4) ee nad dem Snhalte des Vertrag zugrunde gelegten Sach- erhalt: u Diefer ift zu entnehmen nicht etwa dur Zurükgehen anf den inneren, in feinen Tiefen doch nur fchwer oder gar nicht ergründbaren Einzelwillen, fondern aus dem Sinne der Erklärungen im Anichluß an den »yfennbaren, au8 den gewünfchten „Natureffeit“ erfichtliden Zwed (val. GHedemann a. a. ©. S. 85, 86, Beonhard a. a. OD. S. 240, Sidher-Genle Note 7, Gruchot, Beitr. Bd. 36 S. 1028, Bolze Bd. 10 S. 199 Nr. 378). Damit kommt Ffreilih auch ein fubjektives Moment hHereht. ROS. Bd. 61 S. 318 betont, daß _ unter dem zugrunde gelegten Sachverhalt gerade andere tatfächliche Vorausfebungen zu verftehen Hind, auf welche der Streit vder die Ungewißheit fi nicht bezieht; vgl. hiezu auch DLG. a Arch. Bd. 63 Nr. 10, ferner RGE., Sur. Wichr. 1910 S. r. 22. E8 darf ferner N nur berüchfichtigt werden der „als fejtitebend“ zugrunde zelegte Sachverhalt (vol. Gedemann S. 88). Auch hier fließt ein fubjektives Moment herein, da die Annahme der Parteien maßgebend ijt. € muß fih um einen {treitausidhließenden Umftand handel, d.h. °r muß mit zu Den Tatlachen gehören, deren Annahıne das Entftehen des “Oließlich verglidhenen Streit8, der verglidhenen Ungewißheit derart Geein- Hußt bat, daß der Streit oder die Ungewikbeit bei Kenntnis der wirf: lien Sachlage überhaupt nicht entitanden fein mürde (val. Sedemann 3, 85 ff, Nietlh S. 59 ff). Deifpiele: Der gejeßlide Erbe hat das Tefta- ment des Erblafler3 gegenüber dem Teltantentserben fageweife wegen eine? EA angefochten, e3 wird jedoch zwilchen beiden ein Bergleich ge= Dloflen. Hinterher ftellt fich heraus, daß jenes Teftament überhaupt gefälfcht war (Seuff. Arch. Bd. 3 Yr, 323). In diefem Falle hätte hei Bekanntfein der Sälfichung der ‚gefebliche Erbe {io auf einen Vergleich wohl überhaupt ıicht eingelajien. Oder (vgl. Hedemann S. 89): Sm LE auf ein zwei: yeutiges Vermächtnis vergleichen jich die zwei darin edachten dahin, daß der eine den Gegenitand des Vermächtnifjes, eine Bibliothek, allein übers fommen fol, während der andere mit einer Geldentjhäbigung von 1000 ME. abgefunden wird. Nachträglich ftellt fidh heraus, daß einige Bände dem Frblaffer gar nicht gehörten. Diefler Punkt gehört hier nicht zu den ftreit- zrzeugenden Momenten, da wohl audh bei Kenntnis lebteren Umftandes der Streit entftanden wäre und MN hätte. (Aus der Praxi8 val. auch a Ar in Öruchot, Beitr. Bd. 50 S. 391 [Erbvertrag und (häterer Vergleich). Diefe8 Iebtere Moment (c) hat mehr objektiven Charakter, IT, Aus dem Borftehenden ergibt fich fohin al. Gedemann S. 124): , 1, al8 erfter Nichtfaß, wie bereit oben betont, daß ein Frrtum über Bunkte, die zu obiger Bergleichsgrundlage gehören, hier Unmirkfamfkeit zur Folge hat, nicht Sl0oße Anfedh tbarkeit, mie beim Srrtum im Sinne des Allgemeinen Leiles (SS 119 ff.) 2)