Ei} VII Aofdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. ; 6 R Ergibt fich, daß das Vorhandenjein eines Urteils (bielleidht aud nur jene NRechtagültigkeit oder feine Auslegung 20.) den fog. treitigen VBunkt des BergleidhS mit auZmachte, fo muß eine {pätere Nufflärung in diefer Hinficht ohne jede Wirkung fein gl. oben B, II, 2); liegt der Zall fo, daß nur einer der Veraleich|hlieBenden von der Eriftenz des maßgebenden Urteil Kenntnis hatte, dies aber Dem anderen Teile argliftig verihwieg, io fonımen neben der eventuellen Unwirkffamkeit nach $ 779 die Normen über araliftige Täufhung oder Schadenserfaß in Betracht (ff. oben unter B, 11, 2); haben beide Zeile die Nichterijtenz einer früher ergangenen richterlichen Entfcheidung wirklich als feitftebend angenommen, fo muß bei Bekanntwerden diejes früheren maßgebenden Urteils Unwirkffamfeit eintreten; wenn aber beide Zeile über die hereit3 erfolgte Ent{heidung unterrichtet waren, [o fann jene$ Urteil überhaupt nicht weiter von Einfluß fein bezüglich der KechtSgültigkeit des Bergleichs DGezüglih einer Einfhränkung der Wirkung des Vergleichs diefen FalleS f. aber unten). Die Kenntnis des. Urteils wird der Gültigkeit des Vergleichs KbrigenS auch dann keinen Eintrag tun fönnen, wenn die Marteien dasjelbe noch nicht für rechtSkräftig oder nicht für rechts wirffam erachteten, jondern 3. B. der Meinung waren, das Urteil jet noch nicht Sr Sr Snftanz beftätigt Cogl. biezu B. 1, 5283 und Sellner a. a. ©. S. 30). (Ueber die verfchiedenen Meinungen vol. im übrigen IM. IN, 656, %. 1, 5923, Cofack Bd. 1 8 160, IV, Wind[Heid-Cipp S 414 Ann. 6, Entich. d. DLSG. Braunfchweig vom 21. Mai 1898 in D. Iur.3. 1899 S. 220, Dertmann, Vergleidh S. 198—200 und Komm. Bem, 4, c, Bülow im Yrchiv 7. d. 3ibiliit. Praxis Bo. 83 S. 83 ff, Planck zu $ 779, Crome II S 301 Kr, 1, b, de Note 9, Endemanın | S. 870, Dernburg $ 204, Schwarg, erliner Sejtgabe für Dernburg, Abfolute Rechtskraft S. 309 ff. ; NOR.-Komm. Bem. 3, b). Die Wirkung eines Vergleichs gegenüber einem den Barteien bekannten vechtöfräftigen Urteil (f. oben unter a) ift nur infofern befchränkt, al8 die Barteien nicht das VBerfügungsrecht haben, diefes vollftändig aus der Welt (haffen zu fönnen. Der Vergleich jhafft hier nur eine nach $ 767 ZRDO. geltend zu machende Cinrede gegenüber der weiteren ZiwangsSvollitrecung; ‘yDird der Vergleich fpäter wieder aufgehoben, fo Kann das Urteil feine Recht wirkung wieder ungehemmt entfalten vgl. hiezu ROSE. vom 12. Oktober [900 in Bl. f. RA. Bd. 66 S. 264 = Kur. Widhr. 1901 S. 138 und Sellner a. a. ©. S. 30). IV. Die allgemeinen Normen, nach denen ein Vertrag nichtig fein Kann, gelten zatürlich auch für den Beraleich. Bal. hiezu auch oben A, IV, d und €. Neber den Fall des Betrugs vol. oben B, I, 2 und IM, 2, a. V. Eine befondere AnfeGHtbharkeit eines Vergleichs3 wegen laesio enormis im gemeinrechtlichen Sinne beftebt nicht mehr. Eine laesio enormis fann nur auf ©rund der fonitigen allgemeinen Kegeln über Unmwirkffamkeit oder Unfechtbarkeit beim Vergleich in Geltung treten. . Wegen eines Irrtums im Beweggrund it ein Vergleich für die NRegekveben- Re A wie ein Rechtsgefchäft anderer Art, f. DLG, Dresden, füädhf. Arch. VI. Wenn die Borausfebungen des 8 779 vorliegen, ‚gilt der Vergleich als nicht gefchloffen, Hiebei it indes zu beachten, daß ich die Untwirfjamfeit zunädft nur auf den Vergleich als jolcdhen beziehen Kann, d. H. auf den obligatoritchen Vertrag. Die einzelnen im Anfchluß an ihn vollzogenen abftrakten Rechtshandlungen (3. VB. die Neber- gignung) werden dadurch noch nicht berührt, e& greifen aber die Orundfäße über unge gerechtfertigte Bereicherung ein. (Val. Gedemann a. a. VO. S. 96 Anm. 1, M. II, 655, %. IL, 655 und RGE, Bd. 61 S. 318). €. Der Prozekbergleich findet feine Regelung zunäcft in der ZBO. vgl. insbef. 88 81, 83, 98, 160, 510, 794 ‚3BY.). Die Behandlung der einzelnen Streitfragen fällt baber in den Rahmen der Kommentare der ZPO, e ferner %. Kreßfchmar, Der Charakter der Prozeßvergleichswirkung, Bayr, 3. f. N. Bd. 3 S. 305 ff, NOC. in Seuff. a) Go 170 und hiezu Horchler, Bayr. 3. f. N. Bd. 2 S. 357 ff, auch ROES. ‚ Mu8 der neueren Praxis vgl. insbe]. Nıpr. d. OLG. (Bofen) Bd. 1 S. 238 der gerichtliche Beraleich i{t erft abgefchloffen mit der Beurkundung), Bd. 6 (Karlsruhe) S. 8 (das Protokoll braucht nicht notwendig das Wort „Beraleich“ aufzuführen). Wegen des Nerhältnilic8 zur Netshängiagkett vol. Nıyr. d. OLG. (Dresden) Bd. 5 S. 128. 1,3