70 VII Abignitt: Einzelne Schuldverhältnifje. IV, Die Anweijung ift zu unterfheiden ; a) von der Delegation im Sinne de römifchen Kechte8; denn diefe befaß ins befondere novdierende Wirkung, während der modernen Anmeifung für fich allein noch keine [iberierende Wirkung innewohnt — „Anweifung it Feine Bahlung“ (8 788); b) von der Zeffion, denn dieje {tellt eine völlige Nebereignung der Forderung de Zedenten dar und ift daher au unwiderruflich, die Anweifung dagegen i{t bloß Neberweijung einer Geldzahlung und aus biefem Grunde auch widerruflidh. Baal. S& 790, Bon dem Auftrag unterihHeidet fi die Anmweifjung hauptfächligh darin, daß der Angewiejene nicht im Namen des AUnweijenden feiftet, Jondern In eigenem Namen, und daß die Anweijung zugunfien des An weifungsempfängerS erfolgt, während der Auftrag zum Vorteile des Auftraggeber8 gefhieht. Bal. hiezu auch Urt. d. OLG. Bamberg vom 7. Janıtar 1905 in RN{pr. d. OLG, Bd, 10 3, 183. Freilich wird fi im Berfehre Häufig mit der Anweifung ein Auftrag zur Zahlung verbinden. Allein, dadırd$ wird daun ein weitere3 be: jonderes Recht8verhältni$ begründet, daS der prinzipiellen Selbftändigkeit der Unweijung keinen wejentligen Abbruch tun kann. 4) Ueber daz Verhältnis der Anweijung zur „Bollmacht“ vgl. Bem. 7 zu S 164, jerner Ben. 5 zu 8 166 und insSbe|. Wieland a. a. ©. S. 161 ff., fowie Lent, Die Anwetjung al3 Bolmacht und im Konkurje 1907. V, Der Juhalk der nachfolgenden Paragraphen ift Im einzelnen folgender :; $ 783 fiellt das Wefjen der Anweijung auf; S 784 behandelt die AnnahHme der Mnweifung; S$ 785 f{bridt au8, daß die Leiftung nur gegen MuZ3hHändigung der Ane meijung zu gejhehen braude; S$ 786 bezieht fiH auf die Verjährung der Anfprücdhe aus der Annahme; 8 787 behandelt im bejonderen die Anweijung auf Schuld; 8 788 enthält die nähere Darlegung des Sapes: Anmweifung {ft keine Zahlung; S$ 789 regelt die Anzeigepflidt des Anweijenden, $ 790 den Widerruf der Anweijung, $ 791 den Einfluß des TodesS oder des Eintritt3 der SGefchäftzunfähigfeit eine2 der Beteiligten, während S 792 die Nebertragung der Anweijung normiert. VI, Die Tanfırännifche Antweifung Hat ihre befondere Regelung durch SS 363—365 6GB. gefunden (bgl. insbel. die Kommentare von Staub, fowie von Diüringer-Hadjenburg ‚u diefen Baragraphen, ferner Riehl, Die Anweijung S. 60 ff.). a) Die faufmännifche Anweifung Hat an fihH die gleiden Erfordernifje wie die nach Bürgerligem Rechte, außerdem aber no folgende: x) Der Angewiefene muß Kaufmann jein, BB) die Leiftung darf nicht von einer Gegenleiftung abhängig fein, y) die Anweifung muß an Order lauten. b) Huch für daS Handelsrecht ift eine mündlidhe Annahme der Anwetjung nicht borgefehen (vgl. Bem. II, b zu 8 788), Eine folge kann aber unter Umftänden als ein nad 8 780 BGB. und S 350 HSSB. verbindlihHeS Sqhuldveriprechen in Betracht Fommen (val. Neumann Borbem. 4 vor 8 783). VIL Eine befondere Rolle kommt der Anweifung im Handelsredht außerdem al8 gezogener Wechfel, Kreditbrief und als Schenk zu. a) Die Normen über den gezogenen Wedhfjel enthält die WO. Zu beachten UYt, daß ein wegen Zormmangels ungültiger (nicht jedoch ein formell gültiger, aber erlofügener) gezogener Wechjel als Anmweijung wirkjam jein kann, f. S 140, ROGE. Bd. 48 S, 223, RGOR.-Konmm. Bem. 1 zu S$ 783. Der Kreditbrief (Affreditiv, Kreditiv; einfader oder Zirkular-Kredithrief) it diejenige Form der Anmweifung, bei mwelder der Ausfteller, gewihnlig ein Bankier, eine andere, zumeift eine auf Reifen gehende Rerjon ermächtigt, bei a]