“= VIL Ab{Onitt: Einzelne Schuldverhältniffe. Zür den Anweifungsempfänger enthält nämlich die Unweijung zu- nädhft nicht den Auftrag zur Einziehung, fondern, abgefehen von dem unterliegenden Rechtsverhältnijie, die Befugni8, die Leiftung in eigenem Namen zu erheben, ohne daß irgendein Zwang für ihn biezw beftebt. Berade darin tritt aber die felbftändige Bedeutung des Inftitut?Z wefentlich mit zutage. Soll nicht jene Befugnis, fondern bloß ein Auftrag zur Cin- ziehung (im Namen des Machtgeber8) erteilt werden, fo dient foldhem Zwecke a8 Snkajfomandat. Bon Lenel in Ierings Ya. Do. 36 ©. 1 ff. murde freilich die Lehre von der Ydentität der Anweitung und der Suyfaffovollmacht anfgeftellt, ihr hat ih auch für das neue Recht angefchloffen Sellwig, Verträge auf Leiftung an Dritte S. 100 ff.; die herrichende Meinung verhält fich aber mit Recht ablebhnend, val. Bem. 5 zu S 166 in Bd. I diefes Kommentars, Supka, Bolmacdht S. 74 ff, Schloß: mann, Stellvertretung Bd. 2 S. 611, Crome S. 924, Endemann $ 195 Note 10, Düringer-Gadhenburg Bd. 2 S. 415, Iakobi, Wertpapiere S. 292, Sofack Bd. 1. S, 626, Bland Vordem. 1 und Dertmann Borbem. 1 vor S 783, Yowie auch Recht 1905 S. 33; weder die Volkziebhung der a noch die der Kreditanweifung fchließen ja eine Vertrefiung für den An- meijenden in fich, das Wejen der Vollmacht liegt aber gerade in der Cr mächtigung zur Veriretung; eine Reihe weiterer Gefihtspunkte, die gegen eine jolhe GMeichftellung {prechenm (wie insbe]. die Verfchiedenheit der Recdhtamirkungen von BVolmacdht und Anweihung, Faffung des S 787 Ab). 1, Berfchiedenheit der gerade hier vermeinten Zahlungser mäcdhtigung des Angewiefenen und einer Bolmacht, des EigentumsSermerb8 bei Yukajlo- vollmacht und Anweihung), entwicelt von Tubhr in Kerings Jahrb. Bd. 48 S. 1 ff.; vol. ferner auch Wieland a. a. OD, S, 185, Lent, Die Anweijung als Bolmacht und im Konkurfe S. 72, Riehl Die Anweihung S. 7 ff. YUnderfeits ft mwefentlidh, daß der Angewielene für Redhnung des Unweifenden leiften foll und die bewirkte Leiftung nur mit diefemt zu verrechnen hat. AWber auch für den Ungemiefenen Dbefteht kein ANufz trag, zu leiften. Er darf leiften, aber er muß nicht. Sreilih kann mit der Anweijungsermächtigung auch ein wirklicher Auftrag im Einzelfalle verbunden werden, jowohl an den Ange- miefenen, als auch an den Empfänger; aber dies gehört nicht zum Wejen ber Anweijung. Der Sprachgebrauch bes BOB, ift hinfihtlihH der drei hier auftretenden BPerfonen der Folgende: a) der Anweifende (Alfignant), von dem die Unweifung ausgeht; 8) der Anweifungsempjänger (Affignatar), dem die Anweifung außgehändigt wird und den daS SGefeß auch den „Dritten“ nennt; y) der Angewiefene (Affignat), der die Leiftung zu bewirken hat. d) Die Verbindung diefer drei Verfonen in dem Anmweijungsgefchäfte ft wefentlidher Art. Wegen Anweifung an eigene Order f. Bem.II, d unten. Wegen Anweifung auf den Inhaber f. unten Bem, IL, e. 8, Neber die Unterfheidung der Anweifung von Delegation, Zeffion, Nuftrag und Bolmacdht vol. Borbem. IV zu diefem Titel. 4, Die Ermächtigung kann bedingt fein, fie kann auch im Gegenfaße zur kauf- mie Anweijung vol. Borben. VD von einer Gegenleiftung abhängig gemadt werden. 5. Ueber die Ermächtigung zur Erhebung f. au S 185 Abf. 1, zur Leiftung S 362 Abt. 2; über Ronvaleszenz f. S 185 Abf. 2. El. Form der Anweifung. BR) Das BGB. befaßt ch nur mit der fOriftlidhen Anweifung — (Ur- funde) —, da nur diefe von praktifher Bedeutung ift. 208 Beifptel kann folgendes Schreiben dienen; Datum. Nach 3 Monaten zahlen Sie gegen dieje meine Anweifung an B 2000 Mi. A. An C. in H. „€8 wird jedoch die Anweifung, die fi an den Angewiefenen richtet, nicht diefem, fondern dem Anweilunasempfänger bebändiat (val. Bem. IV unten).