21. Titel: Anmweijung. 88 7883, 784. 1477 Allerdings fan der Angewiefene nach der Annahme nicht zum Nachteile des Anweifungs- empfänger8 handeln. , Urt, d. DLSG, Hamburg in Seuf, Arch. Yd. 58 Nr. 74: Die leitende Bank kann nach technerifch richtiger und für erfolgt erklärter Abrechnung die Honorierung einer Anwveifung eine8 der Abrechnenden nicht deshalb verweigern oder anfechten, weil fich nachträglich berausftellte, daß das Giroguthaben eines anderen Wbrechnenden nicht ausreichte, um deffen bei der Abrechnung feltgeftellten Debetfaldo zu begleichen. 8 Wegen des GirobankverkehrS vgl. ferner ROSE. vom 5. März 1904 in Seuff. Arch. Bd. 49 S. 447, ferner ROGE. vom 25. April 1903 in € Bd. 54 S. 329, 1. auch D. Sur8. 1903 S. 297, Nipr. des OLG, (Kammerger.) Bd. 6 S. 76 und Borbem. VI, ©, +. Val. hiezu allgemein Meg, Kechtlice Betrachtung des Giroverkehrs, Arch. f. dürgerl. N. Bd. 30 S. 47. XL Neber Faufmännifche Anweifungen f. Borbem. VI. XIL Neber Wechjel und Sheds f. Borbem. VII, c. XIIL, Neber Poitanweifungen |. Borbem. VI. XIV. Wegen des BinkulationSgefchäfts vgl. Vorbem. IX. ‚AV. Yu die Nadnahme beim FradHtgefhäft ift eine Anweihung, verbunden mit einent Jnfafjo-Auftrag. Der Frachtbrief, in dem die Nachnahme verzeichnet ift, bildet die Anweifungsurkunde. Die Annahmeerklärung des Angewiefenen (des Frachtgutempfänger3) wird nad) $ 436 HGB, durch die Annahme des Oute3 und de3 Frachtbriefs erfeßt. Val. Sendpiehl, Speditionsgefhäft S. 217 ff. S 784, Nimmt der Angewiefene die Anweifung an, fo ift er dem Anweifungs:- zmpfänger gegenüber zur Leiftung verpflichtet; er kann ihm nur foldhe Einwen- dungen entgegenjeßen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder fich aus dem Inhalte der Anweijung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiefenen unmittelbar gegen den Anweijungsempfänger zuftehen, Die Annahme erfolgt durch einen fAHriftlihen Vermerk auf der Anweifjung. ft der Vermerk auf die Anweijung vor der Aushändigung an den Anweifungs: zmpfänger gefeßt wurden, fo wird die Annahme diefemt gegenüber erft mit der Aushändigung wirkjam. &. 1, 607; HM, 620; IL, 768, Die Annahme der Anweifjung durch den Angewiefenen: Z. Aus dem Rechtakte der An weifung allein (val. Bem, IV und V zu $ 788) kann der Anweifungsempfänger noch feine Rechte gegen den Angewiefenen erlangen, folange nicht eine Annahme feitenz des Angewiefjenen erfolgt ift. Dies gt auch dann, wenn ‚eßterer Schuldner des Anweifenden ift und das von ihm Gefchuldete den Gegenftand der Anweifung bildet. (Anders PLR. III Tit. 16 8 256). Das zwilchen dem Anweifenden und Angewiefenen beftehende Schuldverbältni8 bleibt hier überhaupt außer Betracht und 28 ift eine Zrage für fich, ob aus demfelben eine Verpflichtung des Angewiejenen zur Annahme abgeleitet werden kann oder nicht (WM. II, 559). Nur die eine Frage läßt lich 28 8783 — auch odne Annahme — ableiten, daß nämlich der Angewiefene an {ich fchon rmächtigt ift, für NMechnung des Anweijenden an den Unweihungsempfänger zu leiften. Der Anweifungsempfänger anderfeit8 kann aber felbit nicht auf Zahlung Hagen, wenn ber Yngewiefene nicht zahlen will. , DaZ entfheidende Moment liegt bei der Anweifung erft in der Annahme. IL. Die Annahme im einzelnen. L., Im allgemeinen ijt berborzuheben: a) daß ein Zwang zur Annahme nicht Leiteht obne eine befonderS hierauf gerichtete Verbindlichkeit, f. S 787 Abi. 2; daß durhH bloße Annahme der Anweihung an dem zwifhent dem Anr zemiefjfenen und dem An wmeifenden etwa beftehenden Sch uldverhältniffe aicht8 geändert wird. Eine allgemeine Beftimmung, wie Joldhe das VER, za. ©. in $ 292 enthielt, daß nämlich die Annahme der Anweihung auf Schuld jeitenS des Schuldner8 als erneutes Schuldbefenntnis zum Beften des Un- veifenden mirke, enthält daS BGB. nicht. (MM. a. a. OD.) 9)