A881 VIL Abidnitt: Einzelne SHuldverhältnifie. JIT Ueber Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Seiftung des Angewiefenen“ äußern fih die WM ot. (II, 568) in folgender Weile: „Was al Empfang der Leijtung zu gelten habe, darüber entfcheiden die „allgemeinen“ Grundjäße. Gienad) ift 3. B., wenn der Unweifungsempfänger und der Ungewiejene einen Vertrag {Oließen, durch welchen beftimmt wird, der Angewiefene "olle ftatt der durch die Unnahmeerflärung verfprodhenen Leiftung eine andere bewirken und die Nebernahme der neuen Verbindlichkeit an Erfüllung Statt dienen, oder wenn der Unweifungsempfänger mit dem AUngewiefenen die Forderung au3Z der Annahme der Anweifung gegen eine Sorderung des AUngewiefenen an ihn aufrecdhnet, die in der Annahmeerflärung verfprochene Seiftung troßdem bewirkt und damit „empfangen“. Biel ju weit ginge eS aber, jeden Vertrag, welcher zwifhen dem Anweijungsempfänger und dem Angemwiejenen abgefchloffen wird und durch welchen die in der Unnahmeerkärung ih gründende Berbflidhtung irgendeine WNenderung erfährt, 3. B. einen Stundungsvertrag Dal. PLR. a. a. U. SS 289, 290), in gleicher Weife zu beurteilen“. Vol. hiezw auch Dertmann in Bem. 3. „IV. Neber den fonftigen Einfluß des Grundverhältniffes zwijldhen dem An- weifenden und dem Anweilungsempfänger ftellt das BOB., abgejehen vom S 789, Keine Beftimmung auf. | . , a) €3 enticheidet hierüber das Grundverhältnis jelbfit im ESinzelfalle, fo y. 5. darüber, ob der Anweifende die Valıta beitreibden kann und mangels rechtzeitigen Cingang3 Schadbenzerfaßaniprücdhe wider den AUnweifungs- empfänger bat 2c. Ueber die Frage des MegreffeS im Falle der NMidthonorierung {f. Bent III zu S 789. 21 Wegen der Widerruflidhkeit val. S 790 mit Bem. d) Hinfichtlidh der Behandlung im Konkurfe val. S 791 mit Bem. 'V. Das Prinzip des S 788 gilt au für den Scheck, vol. RNiefjer, Bankarchiv Bo. 7 S. 135. ; VI. Wegen des Girovberkehr8 bei der Reichsbank für den {og. roten Schec ‘vol. aud Borbem. VII, c, 4) 1. NGE. Bd. 54 S. 329 und RGE. VB. 1908 S. 778. 8 789. Verweigert der Angewiejene vor dem Eintritte der Leiftungszeit die Annahme der AUnweijung oder verweigert er die Leiftung, fo hat der Anweifungsempfänger dem Anweijenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Anweijungsempfänger die Anweifung nicht geltend machen kann oder will. S. I, 610, 611; IL, 624; IN, 778. A. 8 789 ftellt eine zweifade Anzeigebflidht des Anweifungsempfängers gegen über dem Anweifjenden auf. Damit erfhöpft ch nach dem Anweijungsrechte des BOB. die fog. Diligenzpflicht des Anweifungsempfänger8 (binfichtlich des früheren Rechtes ogl. VLR. Il I Lit. 16 88 277 f., Jächt. GB. $ 1337); weitere und fonitige Wilichten önnen aber aus dem Grundverhältniffe ich ergeben (vol. auch Bem. II unten, \owie Bem. V zu S 783). Man wird nicht fehlgehen, wenn man — ohne in den früheren Mandatsftandspunkkt jur verfallen — die hier in $ 789 aufgeftellte Pflicht als eine „Eraft pojitiven Ge- 1eBe8“ erachtet (übereinftimmend I. II, 110, 111, Vland und DVertmann zu S 789 und SUN SS 932; a. 2%. Endemann II S. 879 Anm. 9, Wendt a. a. DO. 109 ff., Wieland S. X. Bol. biezu au B. Kein, Die Anzeigepflicht im Shuldrechte, Berlin 1908, insbe]. S. 44, 64, 88 und derfelbe, Die Zurücnahme von WillenZmitteilungen, Aıch. f. bürgerl. N. Bd. 33 S. 265. i. Bu Say 1. Der Anweifende {it {Hor aus Orundfäßgen der bona fdes zu der Erwartung berechtigt, daß ihn der Unweifungsempfänger im Zalle der Nidhthono- cierung benachrichtigen werde, un ihn zur rechtzeitigen Wahrnehmung feiner Itechte in- itand zu feßen. Das Dee fpricht aber ausdrücklich eine unverzüglicdhe (S 121) AUnzeige- oflicht des AnweifungsempfängerS aus: , a) wenn der Angemwiejene vor dem Eintritte der Leiftungszeit die Unnadhme verweigert (obgleich der Anweifungsempfänger nicht verpflichtet ift, die Uns nahmeerfärung zu fordern und anderfeitz der Ungewiejene nicht verpflichtet ft, diefe Erklärung abzugeben); , wenn er fi fpäater weigert, überhaupt zu Leiften (MM. II, 565). 3}