21. Zitel: Anweijung. 88 790—792, 1487 meifungsempfänger unmöglich geworden ift. Einen weiteren Er1öjhungs- En bildet der Untergang, der Anweifungsurkunde, vgl. Hhiezu auch S 785. Meber 'raftloserflärung vgl. Bem. 5 zu 8 785. S 791. Die Anwetfung erlijht nicht durch den Tod oder den Eintritt der Gefchäfts: unfähigkeit eines der Betheiligten. 6, I, 613; II, 626; IIL 775. .., ‚Ueber den Einfluß des Todes oder der Gefhäftsunfähigkeit eines der Be teiligten ift zu bemerfen (vgl. biezu auch Riehl a. a. OD. S. 47 ff): ‚1. Im SHindlik auf Art, 297 HGB. ä. F. war bereit8 für die faufmännifdhe Anweifung der Tod ohne Einfluß. Dagegen ging im Gebiete de8 gemeinen Rechtes die herrichende Meinung dahin, dak die Unweihung durch den Tod eines der Beteiligten erlöfche, Das BGB, das den Boden eine8 Doppelmnandatz hei der Anweihung verlafjen 6nt (vol. S 783), adoptierte auch Hier den handelSrechtlihen Standpunkt in Konfequenz des allgemeinen Prinzip3 in & 153 BOB. und in der Erwägung, daß es fi bei der Anweilung regelmäßig nicht unı eine Sache des yperföünlihen Vertrauens, fondern um rein bermögenSrechtlidhe Leiftungen handelt. (MM. II, 566, 567.) € erlifcht demnach die Anweifung nicht durch den Tod oder den Ginkritt der Gef{häft8- unfädhigfkeit. a) Gleihgültig ft, ob e8 fich um die Perfon des Anweifenden, des Anweifungs- empfängers$ oder des Angewiefenen handelt. Das Prinzip gilt auch für die noch nicht angenommene Anmweifung. (We. a. a. DO.) . ; Die Erben können aber felbverftändlih ihrerfeit8 im Rahmen des S 790 gleichfalls widerrufen. ‚S8. Die VBorfchrift de8 8 791 ift nur al8 di8yofitive aufzufafjen. €8 Tann alfo eine entgegengefeßte Willensmeinung (3. B. daß mit dem Tode das Recht&= verhältnis erlöfchen foll) aus der Anweifjungsurkunde oder aus den Umftänden bherbor= geben. (Vgl. Art. 297 HGB. ä. F.). 3. Zür den Fall des Konkurfes eineS der Beteiligten beftehen keine Sondervor- (Oriften, val. ME. a. a. OD. (binfichtlich des bloßen MNuftrags f. dagegen 88 23, 27 RO). a) Wegen des Konkurfes des Anweifenden vol. Ben. IX zu & 783. » Die Wirkungen de3 Konkurfes des Ange miefenen erledigen fich durch 8 787. Die Anweihung ift dem Konkursverwalter zur Annahme oder Zahlung zu Oringen. Wenn diejer annimmt, fo entfteht eine Mafelchuld; der Unfpruch aus einer bereit erfolgten Annahme bildet dagegen eine Konkursforderung. Val. RON. Komm. Bem. 2. | | Der Konkur8 des Anweifungsempfänger8 bringt Helene Befonder- heit mit }ich, jedoch if S$ 108 RO. (offener Arreft) beachtlich: Val. Kubhlen- het zu S 791 und Jaeger Anm. 20 zu $ 23 RD. Dagegen ‚nimmt Zubhr 3.0.0. S. 24 ff. an, daß der Anweifende nur gutgläubige Leiftung an den Empfänger vor Kenntnis der Konkurseröffnung gegen fich gelten laflen müfle. Wgl. auch ROR.-RKomm. Bem. 2. U) Weaen des Scheds8s 8 24 Scheck. 8 792. Der Anweijungsempfänger kann die Anweifung durch Vertrag mit einem Dritten auf diejen übertragen, auch wenn fie noch nicht angenommen worden ift, Die Mebertragungserfärung bedarf der. fAHriftlihen Form. Zur Nebertragung Hit die Aushändigung der Anweifung an den Dritten erforderlich. Der Anweifende kann die Nebertragung ausfchließen. Die Ausjchließung ft dem Angewiejenen gegenüber nur wirkjam, wenn fie aus der Anweifung zu entnehmen Öt oder wenn fie von dem Anweijenden dem Angewiefenen mitgetheilt wird, bevor diefer die Anweijung annimmt oder die Leiftunag bewirkt.