“x VII Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. Rentenbriefe, ferner die fog. Nebenbapiere der Haupt oder Stammpapiere, nämlich die Zins{dheine vder Coupons bei verzinöälichen Inhaberpapieren, Sewinnanteil= oder Dividendenfcheine 2C. _ Die Unteilfdheine der Gefell] haft mit beführänfiter Haftung find lediglich Beweisurkunden, nicht jelbftändige MWertträger, f. RGE. Bd. 53 S. 109. Wegen der Koupon8 der preußijhen Rentenverficherungs- gefellichaft |. Ben, 2; wegen der Lagerfcheine }. ebenda. eber den Begriff der fog. Legitimationspapiere f. Näheres in Bem. I zu 8 808. 2, Inhaberflanufel. Das Verfprechen in einer Schuldverfhreibung auf den Inhaber braucht nicht in jem Sinne formalijiert zu jein, daß die mörtlihe Aufnahme der Ynhaberklaufel meientlichesS Erfordernis märe. ES genügt, wenn auS dem Sunhalte der Urkunde überhaupt mit genügender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Ausfieler an jeden In- haber die in der Urkunde veriprochene Leiftung bewirken will ({. MM. II, 697 und dgl. biezu auch ROE. Bd. 13 S. 154). Bei vielen Schuldverfchreibungen gilt zudem Diele Qualität nach der Verkehrsanfhamung als etwas Selb{tveritändliches, fo 3. B. hei den Yinsicheinen der StaatZpapiere. Die Coupons der Rentenverfchreibungen der preuß. Nentenverjichberungsgefellichaft zu Berlin find dagegen feine Inhaberpabiere, da hiebei das fortdauernde Leben beitimmter Verficherter wefentlich ift, vgl. hierüber Yipr. d. DLSG. (Celle) Bd. 5 S. 147. Die Benennung eines Gläubiger8 auf dem Inhaherpapiere ift an {ih zuläflig, 3. SB. in der Formel: Babhlbar an A oder den Neberbringer; He kommt {dom im Berfehre jelten vor (bal. audh VLS. Dresden Seuff. Arch. Bd. 63 Ir. 224). Auf den Inhaber lautende Lagerfheine find rechtögiiltig, auch wenn fie nicht von einer nach $ 363 HOB. z>rmöächtigten Anftalt ausgeftellt find, vgl. Mipr. d. VLG. (Hamburg) Bo. 9 S. 35 und ROSE. vom 12. Dezember 1904 in D. Yur.,3. 1905 S. 267 und ROGOE. Bd. 59 S., 374 ff. fowie Düringer-Hachenburg Bd. 2 S. 437 (a. M. Makower Bem. I, a, 2 hiezu). 3. Die Schuldverfhreibung auf den Inhaber feßt ein in {Oriftlider Form zrteiltes Berfprechen voraus. Hieraus folgt in Anwendung des S 126, daß die eigen- jJändige Unterfhrift des Ausiteller8 ein wefentliches Erfordernis der Johrift- lien Zorm ift. a) Bur Erleichterung des Verkehr8 werden aber hier Ausnahmen zugelafien: a) Mbi. 2 Sag 2: €8 Toll zur Unterzeichnung eine im Wege der mecdhanijdhen VBerbielfältigung hergeitellte Namensunterfchrift ge- nügen (jog. Satfimile), was insbefondere bet der fog. Maffenemijfion von Snhaberpabieren von Wichtigkeit ijt. Borausgefeßt ift Dabei aber natürlich, Daß bie mechanijdhe Herftellung auf den Willen des Aus: iteller8 zurüczuführen ift, vgl. NOS. Bd. 14 S. 97. Yenes Erfordernis fällt vollftändig weg bei den Heinen Inhaber: yabieren im Sinne des S 807. 3) Ybj. 2 Sagl: Bei der Jog. Maffenemiffion werden ferner regelmäßig 3. ei befondere Momente Herbortreten, nämlich die Gerftellung der Ehekten- Sormulare und die AUuSfertigung diefer Formulare, Eritere umfaßt ge- möhnlih Ihon das Datum der Yusitellung, die Bezeichnung der betreffenden Behörde 2c., die fakfimilierten Unterfchriften ihrer Mitglieder. Hier beiteht ıber die Gefahr für den Ausiteller, daß er auf Grund eines Joldhen, noch nicht au8gefertigten Formular8, das durch irgendeine Manipulation in den Berfehr gebracht wird, haftbar gemacht werden kann (vgl. den Hall Grün hal). Bur Vermeidung einer derartigen Gefahr fiebt das Gejeß die Be- {immung_ vor, daß die Qültigfeit der Bollziehung noch von der Beobachtung ner weiteren befonderen Form abhängig gemacht werben Kann, 3. B. Ditunterfchrift des Kontrolleurs oder Beifügung eines beftimmten Siegel8 2c. Die8 febt aber voraus, daß auf diefe weitere Zormborlhrift in jeder Nr Funde auzdrücklich hingewiefen wird (eine BVeröffentlidung Der he- treffenden Beftimmung des Ausiteller8 in öffentlichen Blättern genügt alfo nicht). Bal. hiezu auch ROSS. Bd. 14 S, 96 ff. Sinfichtlich befonderer LandeSrechtlidher Normen in diefer Beziehung vol. Art, 100 Mr. 1 E®. mit Dem. +, Freiheit der Ausftelung, Das Gefeß ftellt im Prinzipe die MAusftellung und Ausgabe von Schuldver- IOreibungen auf den nbhaber frei. x)