498 YIL Abfhnitt: Einzelne Schuldverhältnife. „ d. Diefes Recht des Ausitellers {ft feinem Wefen nah nicht etwa ein allge- meines Prüfungreht binfichtlih der Rechte und Befugnijfje des Inhaber im einzelnen, {jondern e3 darf .fihH bloß auf Mängel im VBerfügungsredhte des Xnhaber8 erftreden, mit anderen Worten: bloß auf die Legitimation des Inhabers an Bem. IV). Neber fonftige Einreden des AusitellerS vgl. 5 796 mit Bem. a) Jeder Mangel im VerfügungsSrechte des Inhabers berechtigt aber ben Ausiteller, die Leiftung zu verweigern, allo nicht nur dann, wenn der Mangel in einer Ungültigkeit des Erwerbsaktes8 beftebt, jondern auch, wenn er 3. B. nur darin feinen Grund hat, daß die Vollmacht des mit der Einziehung eines Indaberpapiers Beauftragten vor der Borlegung Ser Urkunde durch eine nur an den Ausfteller gerichtete Witteilung mider- cufen wurde (%B. IL, 533). Sranlich ijt, ob auch der Einwand beacdhtenswert ijt, daß das Recht des Snhaber8 ein nur anfedhtbare8, nicht angefochteneS jei? Dem Wort- 'aute de3 GefeBeS entfprecdhend verneinen die Brot. (II, 533) diefe Frage, da ur der Einwand, daß der Inhaber nicht verfügungSberechtigt fei, zuzulajjen jet, verfügungSberechtigt an jih aber auch derjenige fei, welcher Das Ver- 4igungsrecht auf @rund einer anfedhtbaren Willenserklärung übernommen habe. Diefes Refultat muß aber direkt al8 unbefriedigend erfcheinen: dent Dieh darf der Schuldner einwenden, daß er nicht verfügungsberechtigt fet, dem Erpreffer vder Betrüger A aber müßte er ohne Wider- cede unter allen Umftänden zahlen. Mit Recht bemerkt hiezu Yakobi a. a. DO. S. 63 f., daß nicht abzujehen ift, weshalb der Schuldner das Hehlen des Släubigerrecht8 dem Snhaber vorhalten darf, folen Mangel aber, wie er » 3. beim Betruge vorliegt und der diefelbe Wirkung herbeiführen kann, :nfa® ignorieren fol. Nebereinitimmenb anfcheinend auch Crome S 311, 3, y und Anm. 36; gegen die hier vertretene Meinung aber mit beachten$:- merten Gründen Niezler, Der Betrüger als Bräjentant des Jnhaberbapiers, n Bl. f. RA. Bd. 71 S. 29 ff. . 2, Die Beweislaft iu diefer Beziehung trifft aber auSihHließlidh den ANus- iteller. Gerade aus diefent Orunde ft auch die in diejem Beanftandungsrechte des Ausfteller8 liegende Einfohränkung des Inhabers ‚ihrer praktifchen Bedeutung nach keine ip erhebliche, al8 man von vornherein annehmen möchte. . 3. Eine Verbilichtung des Aus fjteller3 zur Prüfung der Legitimation 5e8 Ynhaber8 in diejem Sinne bhefteht aber nach dem Gefebße nicht. Sie wäre in Orer Allgemeinheit eine zu große Lajt für den Musfteller, die auch im Widerfpruche itünde mit der ganzen rechtlichen Natur des Inhaberpapiers. Anderfeits kann e8 nicht Sache des Ausiteller8 fein, die Ynterelfen des Eigentümer wahrzunehmen und Jeiner- 'eit8 etwa einen Nechtsitreit mit dem Inhaber im Intereffe de3 Eigentümers zu führen. | Der Schuß des Sigentümers ruht insbefondere in dem Inititute der Zahlunas- 'perye (vgl. biezu Bem, III zu 8 799) und der Kraftlosertlärung (SS 1008 ff. ZPO), ınderfeits auch indirekt in Der ftrafrechtlichen Ahndbung der Begünftigung und Hehlerei 88 257 ff. St@B.); außerdem kann fih der Eigentümer natürlich auch der allgemeinen YtechtSbehelfe des Arreites und der einitweiligen Verfügung (88 916 ff. ZPO.) bedienen. +4, Eine andere Jrage ift aber die, ob der Ausfteller durch Zahlungen, die er wiffentlich an den Unberechtigten leiftet, fOadenserfakbflictig wird? Die Mot. (II, 694 ff.) und die rot. (II, 536) eben auf dem Standpunkte, daß Der Seiftende hier ja immerhin fein Necht ausübe und daß er deshalb zivilrechtlich nicht als dolos foldhen alle erfcheinen fönne. € wird fih aber jeweil8 im Einzelfalle darum handeln, ob nicht der Leiftende durch feine Zahlung an den Unberechtigten vorfäßlich gegen die guten Sitten verftößt und damit aus S 826 fchabenderfjagpflichtig wird. Dieje Frage ann freilich nur von Fall zu Fall unter Würdigung aller Uuktände entfchieden werden, 8 werden vor allen Liquide präfente Beweismittel dem Schuldner (der an jich ia fein eigenes Interelje daran bat, wem er zahlt) zur Verfügung ftehen müffen, wenn nan ihn in folcher Weife verantwortlich machen will. Die Ausführung der Brot, erfheint nfofern verfehlt, al8 fie bie Frage, inwieweit der Schuldner dem Legitimterten die Qeiftung serweigern muß, überhaupt gänzlidh außer Betracht lafıen und fih nur auf das zuge: illigte Briüfungsrecht erftreden. Bal. die eingehenden AuzfühHrungen bei Yakodi, Die Wertpapiere S. 64 ff, 1. ferner über die verfchiedenen Meinungen Dernburg S 149, [ %r. 2, Dertmann Bent. 4, Strohal in Yherings Iahrb. Bd. 33 S. 387, Landsberg, Eine Frage au8 den Stripturobligationen S. 86 und 91 ff., Enneccerus 8 340 Ver. IT, Yland Ben. 3, b und Crome $ 311 Anm. 27, val. auch Gierfe in D. Yur,Z. 1905 S. 94, Naeger Ann. 21 zu 8 8 RO., Matthiaß S 137 umd Mein, BI. f. RA. Bd. 74 S. 25. 4}