‚500 VIT. Wöfgnitt: Einzelne Squldverhältniffe, yinfung 2c. enthalten. Diele Profpekte bilden an fih keine Grundlage für die Verpflichtungen des Ausfteller8, foweit nicht etwa im Papiere felbft Darauf gefondert Bezug genommen wird. Sofern freilih im Brofpekt unrichtige Angaben gemacht wurden, erwachjen unter Umftänden dem Erwerber des Papiers Einwendungen wegen Mängel (8S 459, 437) oder Anfprüche wegen Betrugs. Bol. Blank VBem. 5. XII Aus dem RAonkur3rechte vol. Bruno Stern, Die Schhuldverfhreibungs: 3aläubiger im Ronkurfe der Hypothekenbank, Berlin 1904. S 794, Der Ausfteller wird aus einer Schuldverjchreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn fie ihn geftohlen worden oder verloren gegangen oder venn fie jonft ohne feinen Willen in den Verkehr gelangt ift. Auf die Wirkffamfkeit einer Schuldverfchreibung auf den Inhaber ft es ohne Sinfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Ausfteller geftorben der gefchäftsunfähig geworden it. & I, 686; II, 828; ML, 778, i, Bu Abf, 1. Die Haftung des Ausfteller8 einer Schuldverfhreibung auf ben Inhaber ilt von der Ausgabe, d. bh. davon, daß er das Papier felbit in Umlauf feßt Degibt), unabhängig. Seine Haftung tritt infolgedefjen auch dann ein, wenn die ‘vollzogene) Schuldverichreibung dem Ausiteller geftohlen, von ihm verloren oder in ınderer Weife ohne feinen Willen in den Verkehr gelangt fit, z. VB. durch ein Ber- iehen eine8 Angeftellten. ; a) Diefer Grundlag {ft mit eine Folge des Prinzips, daß fhon die AuS- itellung des Papiers als folche ein RehHtsgefchäft für {ih Ddarftellt, 308 vollendet ift, fobald das fertige Papier von dem Schuldner unterfchrieben »er mit feinem Fakjfimile verfehen ift. Näheres in Bem. II zu 8 793 und „gl. inSbefondere auch ROGHS. Bd. 17 S. 150 ff. Hauptfächlich entfpringt biefer Saß aber — gleichviel, vb er fiH vom theo- etifchen Standpunkt aus genügend rechtfertigen 1äßt (vol. hiezu inSbefondere die Ausführungen bei Jakobi a. a. O. in 8532 Die Kritik der Kreationstheorie und ferner S. 181 ff.) — einem unabmweisbaren Bedürfniffe des Vers febrs. Man kann nämlich dem Erwerber nicht zumuten, daß er die Schuldverfchreibung daraufhin prüft, ob fie von dem Ausiteller auch wirklich ielbit ausgegeben wurde, oder vhne feinen Willen in den Verkehr gelangt it CC. IL, 697; SB. II, 539). Da der erfte NMehnter des Bapier8 nur Eigentümer und vollberechtigter Släubiger wird, wenn er nach den Grundlägen des Sachenrecht3 Eigentümer and nach jenen des Obligationsrechts Gläubiger geworden ft, kann & 794 reilich regelmäßig nur für dritte Srmerber in Betracht Kommen, Als iolche werden alle jene in Betracht kommen, die von dem Nichteigeritümer einer gültig ausgeftelten Schuldverfhreibung auf den Inhaber durch Sut- aläubigfeit Eigentum erworben haben. €3 wird jeder, Der das Papier vom Nihtausfteller erwirbt, an wenn er den Beräußerer für den Eigentümer öielt, auch wenn jener daS Vapier geftohlen, gefunden oder unter{chlagen jaben follte; auch kommt noch 8366 HOB. in Betracht. Bal. Jakodi a. a. D. $S. 180 und 181. Zür den Begriff des „Verlorengehen3“ muß nicht erit unterfucht merden, ob der Sefig des Ausfteller8 aufgehört habe oder aber vielleicht juriftifch noch fortbejtehe. Diebftahl und Berluft werden hier zudem al3 Mittel bezeichnet, durch weldhe Sachen in den Verkehr gelangen önnen. Bol. Brücmann im Arch. f. bürgerl. NR. Bd. 23 S. 336 ff. 2, Bu Mbf. 2: Die Verpflichtung des Yusftellers Toll au dadurch nicht aus- len werden, daß die Schulbverfhreibung erft in Verkehr gelangte, naddem der Ausiteller geftorben oder gefhäftsunfäbhig S 104 Hr. 2, 3) geworden ift. Auch otefe Vorfchrift ijt durch ein dringendes Verkehrsbedürfnis bedingt. Wi, a. a. D.) „Auf den Fall, daß der gefebliche Vertreter die Schuldverfhreibung begibt, bezieht fich der Ab). 2 nicht (vgl. Breit, Gefhäft8fähigkeit S. 313 ff). 3, Neber die Folgen eines Abhandenkommens® vor der tır & 795 gebotenen ftaatlichen Senehmigung ff. Bem. ILL, 1, b zu 8 795. ı)