22, Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. & 807. 1529 EN 58 Bd. 1 S. 27 (6. und 7. Auflage). Vgl. au Borbem. II, 3, b J0T . . Yu das Stiraßenbahnbillet (Trammaymarke) ift kein Yn- baberpapter in diefem Sinne. Die überwiegende Meinung erachtet e3 ıl8 eine Quittung oder wenigitenS einen ZahlungSauSwei8 oder Zahlungsbeleg (vgl. biezu uhs a. a. ©. S. 33, Gorden a. a. ©. S. 77 ff. Kemper a, a. OD. S, 27, 80, 47, 48, Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Praxis Bd. 1 (4. Aufl.) S. XII, Seuff. Arch. Bd. 52 Nr, 235 und Kobler a. a. D. S. 319); Seelmann a. a. ©. S. 186 if. verlegt den Schwerpunkt in die Rontrollfunkrion des Billet8; interefjant i{t beim Straßenbahnbillet auch die rechtlide Konftruktion der verichiedenen Nebenbverpflihtungen, wie in8befondere der Vorzeigungsklaufel 2c., val. hHierliber das erwähnte Urteil in Seuff. Arch. und eingehend Seelmann, der hier & 242 zur inneren Recht» jertigung anzieben will; im iibrigen wird wohl die lex contractus allein 'Oon genügen fönnen. . Eine BalkeintrittSkarte ift regelmäßig Kein Ynbaberpapier, 'ondern dient zur Segitimation, vgl. OLG, Darmitadt in D. Iur.Z. 1903 S. 252, Wenen des Gepäcfheins val. Sumprecht, Die rechtlidhe Natur des Gepäckcheins, Eifenbahnrechtl. SE. und A659. Bd. 23 S. 209 ff, 413 ff. Die VBerfidherungsmarken der Sndaliditätsberficherung fallen unter & 807, val. Kofin, AWrbeiterberlicherung Bd. 2 S. 415, zuftimmend Vertmann in Bem. 1. Ergibt fih aber durch diefe nähere Erforfhung, daß nicht eine bloße Legiti mationsurkunde vorliegt, jondern das LeiftungSverfpredhen des Ausftellers bein Ynhaber als foldhem gewährt werden fol, fo joll für derartige Arbunden 5 807 maßgebend werden, d. hb. auch foldhe Bapiere gelten im allgemeinen als Schuldverfhreibungen auf den Inhaber im Sinne bdiefeS Titel8 und e8 finden auf {te die grundlegenden Baragraphen veSfelben Anwendung. x) Die Rechte, welde durch diefe Urkunden begründet werden, entfteben durch einfeitigen Kreationsakt des Ausiteller8; 8 793 Ab]. 1. Auch für fie gilt alfo grundfäßlih die Areationstheorie, val. Langen, Arch. . bürgerl. N. Bd. 27 S. 181, Bd. 30 S, 13 ff. Auch 8 794 findet auf fie Anwendung. Der ANusfteller wird auch aus zeftohlenen oder fonft abhanden gekommenen Urkunden verpflichtet (vgl. aber au unten Dem. IT, 1); diefe können anderfeits uch von dem gefeblihen Vertreter oder den Erben des Ausfjteller8 n den Verkehr gebracht werden. Val. hiezu ferner ErH-Leonhard S, 592, fowie Dertmann in Ben. 2. Der Ausfteller ft dem Inhaber gegenüber auf die CSinreden be: chränft, weldhe gegen den Inhaber einer Schuldverfhreibung geltend zemacht werden dürfen; S 796. , Der Ausiteller wird durch die Leiftung an jeden Inhaber be-= Freit und ift nur gegen Augshändigung der Urkande zur Leiftung berpflichtet; $ 797. IL. Die fonftigen Beftimmungen aber find im Hinblick auf die hier obwaltenden defonderen VBerhältnifie der gefeßlidhen Regel nach nicht anwendbar. In diejer Hinficht ft Derborzubeben: „.., „1, Die bier gemeinten Inhaberpapiere Können wirkfjam in der jeweils verkehr8- übliden Zorm ausgegeben werden (vgl. Gofomann-Lilienthal S, 846), Sie unterliegen 1icht den VBorfchriften über die Notwendigkeit ftaatliher Genehmigung (S 795). Sie bedürfen der Unterfchrift oder des Fakjimile des Ausftellers nicht. Aus diefer Unvollitändigkeit diefer Papiere ihrem Inhalte nach ergibt {ich aber zuch anderfeit8, daß fie die hier notwendige Ergänzung erit durh die Nu8gabe im Sinne des jeweiligen Gefhäfts8betriebs erhalten, d. h. daß der Ausfteller, welcher derartige Urkunden zum Zwede einer Jpäteren Verwendung bat anfertigen lafjen, dem Snbaber noch nicht haftbar werden Kann, wenn er mit der Ausaabe des WabierS in diefem Sinne noch nicht begonnen hat (%. II, 562). ‚%, Die für andere Inbaberpapiere beftehenden befonderen Borklegungs= und Beriäbhrungsfriften gelten für {ie nicht. „8. Na der allgemeinen gefeblidhen Regel Können fie nicht für fraftios erflärt merben oder mit einer Zahlungs{perre belegt werden. ‚(Der Hauptgrund diefür liegt darin, daB {te venelmöäßig außreichender Mennzeichen, unt fie von anderen Ur: a}