29, Titel: Schuldverjhreibung auf den Inhaber. 88 SOT, 808, 15831 Snbaberpapier. € erfcheint jedoch im Verkehr einem Inhaberpapier ähnlich, 10 daß e8 auch hHinkendes Inhaberpapier genannt wird. (Näheres Bem, I.) x {T. Die Grundidee bei den qualifizierten Legitimationspahbieren (oder hinkenden Snhaberpapieren) liegt Darin, daß der AWusfteller zwar nur eine beftimmte Berfon bzw. deren wirklichen RechtSnachfolger al8 Gläubiger und damit als Forderungsberechtigten anerkennt, daß aber dem Musiteller die Bewirkung der verfprochenen Leiltung an jeden Inhaber Bräfentanten) der Urkunde ohne Prüfung feiner Legitimation geitattet tein foll mit der Wirkung, daß er unter allen Umitänden von feiner Schuld befreit wird. „ Sn diefem Sinne werden beifpiel8mwmeife für die Regel ausgeltellt: Seihhaus- Iheine (über Verpfändung diefer vol. Bem. 2, b, « zu $ 1205), Sparfaf{ffe= bücher ({. hierüber aber näher unten Bem. 3, 4, a und Bem. HI; an lich Ht nicht ıusgefchloffen, daß das Sparkaffenbuch auch al8 wirkliches SnuhHaberpapier aus- Beftellt wird, e8 ijt dies aber im Berkehre felten, val. auch DLG. Dresden Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 224; DL®. Hamm Recht 1907 Hr. 3803; Gläubiger wird beim Spar- faffenbuch bderienige, der bei der Einzahlung der Sparkafje gegenüber al8 folder zu gelten hat, aljo nicht immer derjenige, aus defjen Mitteln die Einzahlung gefehab, bval. NOS. Bd. 73 S. 220). VerficherungSpolicen (wegen BVerficherungspolicen auf den Snhaber vol. Mipr. d. OLG, [Oldenburg] Bd. 8 S. 86, [Hamburg] S. 87, ROSE. in Sruchot, Beitr. Bd. 27 S. 968, Bendix_in d. ZYor. f. BVer].W. Bd. IV S. 262, 266, 271 und Ruhlenbecf dafelbit S. 10 ff), Depotjheine Giezu val. Adler, Die Bank depotgefchäfte nach ibrer zivilrechtlichen Seite S. 85 {ff.), Niederlagefheine der Haupt- zollämter. (Seloftverftändlih können folde Urkunden auch al8 Yuhaberpapiere von bornberein ausgeftellt werden.) Wegen der rechtlidhen Natur des Gefhäfts8gut- dabenbuchs bet einer SGenoffenfchaft vol. BL. f, Genofj.2. 1906 S, 177. Wegen der Vagerfheine vol. OLG. Hamburg Bank-Arch. Bd. 7 S. 365, Hanf. GerB. S. 198. „. DaZ Interefle des Ausiteller8 daran, daß er ohne meitere Legitimation8- vbrüfung dem Inhaber, gerade wie wenn diejfer der wirkliche Gläubiger wäre, leiften fann, hat diefe Vapiere hervorgerufen. Sin derartiger Wille des AusftellerS ift aus der Urkunde bzw. der Berkehröfitte zu entnehmen. 1. Bu Abf, 1 Sag 1: Die Leitung an den bloßen Inhaber mit der gleich: wohl befreienden Wirkung ift hier das gute Necht des Ausftellers und Schuldners. a) € it feine Sache, ob er von dem Inhaber die Legitimation im Einzel: ‚alle (db. b. den Beweis feines Gläubigerredht3 nach den Regeln der gewöhnlichen, im Rektapapier verbrieften Zorderungsrechte oder den Grund: Jäßen der Orderfchuldverfhreibungen, vol. Crome S. 973) verlangen will wer nicht. Bis zur Erbringung des NMachweifles kann der Schuldner auch xicht in Verzug fommen, vgl. Crome a. a. OD. (Er wird fie aber regelmäßig nicht verlangen, weil er von feiner Schuld doch befreit wird.) Die Frage, ob der Ausfteller bei einer Leiftung an den Inhaber hier auch dann befreit wird, wenn er weiß (oder willen muß), daB Ddiefer nicht verfügungsberechtigt ift, ift an der Hand der Prot. (f. P. II, 563, 564) im allgemeinen zu befaben. Man wollte ablichtlich den ANusfteller nicht ber Gefahr ausfegen, im alle einer Berweigerung der Senn an den Zn: Jaber in einem RKechtsftreit mit diejem oder allenfalls in einen weiteren mif dent wirklichen Gläubiger verwidelt zu werden, zumal ja auch hier meiftens Yufgebotsverfahren und Zahlungsiyerre zuguniten deS Verluftträger8 wirken vgl. unten Bem. 4). Der Ausiteller kann ja auch annehmen, daß der be: ‘reffende Inhaber an den wahren Berechtigten abliefern werde 20. Der Schuldner und Ausiteller mird aber gleichwohl — analog wie bei den reinen Indaberpapieren, val. Bem. V, 4 und 5 zu $ 793 — dem wahren Be: vehtigten gegenüber nach allgemeinen Grundfäßen (vgl. SS 823 Abi. 2, 826 BOB. und 5 257 RSIGB.) in Haftung kommen, wenn er in Kenntnis der Nichtberechtigung des Fordernden oder in befonderer Zahrläffig- feit dem leßteren anftandSlos leiftet, vol. die vorzit. Bem., ferner Crome a. a. ©. 8815 Anm. 29. Die Meinungen gehen hier aber fehr auseinander, gl. Gierfe in D. Jur.3. 1905 S. 99 und DPR. II S, 190, Dernburg $ 149 Jr. 4, Dertmann Ben. 2, a und Band Bem. 3, b, VL. Kiel bei Warneyer SJahrb. Bd. 6 zu & 808, VOLSG. Kolmar, Elf. Ztichr. 1905 S. 390, Kammerger. in Bl f. RN. L Dez. d. Kammerger. 1906 S. 101, RONR-Komm. Bem. 2. „8. Bu Abi. 1 Sag 2: Diefe Leiltungsbefugni8 an den Inhaber ohne Legitimations- brüfung it aber anderfeit8 Leine Verpflichtung des Schuldner8. Dies bringt Xbf. 1 Sa 2 noch befonders8 zum Ausdruck. a)