136 VIE. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. Auch demjenigen, dem ein Bauhandwerker feinen Anfpruch auf Vergütung für Arbeiten an einem Gebäude abge treten Dat, ftebt ein AnfpruH „in Anfehung“ des Grundjtücs zu, ev kann Befichtigung zweds Vermefjung verlangen. DLG., Stettin Ripr. d. VLS®. Bd. 18 S. 47. Der Anfpruch, der geltend gemacht werden will, muß ich ferner direkt zegen den Befißger der Sache richten. | $ 809 trifft alfo 3. 3. dann nicht zu, wenn durch die Borlegung feitens de8 A erft ein Unfpruch gegen den B geftüßt oder vermittelt werden fol. Eine Borlegungsklage, bie lebigliH. den Zwed hat, Information oder Bemweife in Beziebung auf Dritte zu erlangen, kennt das BGB, nicht {jo wenig wie daS gemeine Recht; val. Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 1983). ” Der Begriff „Befiber” wird hier im Sinne der SS 854 ff. zu ver- itehen fein. €3 fällt alfo fowobl der mittelbare wie der unmittel- bare Befiber darunter (S 868), (Der mittelbare Befißer kann möglicher- mweife auf ©rund de8 dem mittelbaren Befige zugrunde liegenden Recht8= verbältniffeS einen Unfprucdh gegen den unmittelbaren Befißer auf Borlegung der Sache oder auf Gewährung der Befichtigung haben oder er kann fich durch jeneS Verhältnis jederzeit in den unmittelbaren Beliß der Sache feben and damit dem Borlegungsanfpruche entfprechen. Die Verurteilung wird 'n beiden Zällen auf Borlegung fih richten Können; vgl. Endemann I 8 197 Unm, 5; abweichend land in Bem. 2 und ROR.-Komm. Bem. 3). , Die Befichtigung der Sache muß für den Gläubiger von Sntereffe fein Ind zwar gerade aus diefem Örunde, d. dh. zur Borbereitung feines DYauptaniprucdhs (b), 3. BD. zur Feftitellung der Sdentität. Ein vermögens- sechtlicheS Snterefie ft nicht erforderlich; auch ein befonderer Orad des Sntereljes (3. BD. rechtlihes Interefje) wird bier nicht aufgeftellt, val. DHierfchke a. a. OD. S. 50 ff. Neber die Frage, ob S 76 ZRO, auf den AnfpruchH aus S 809 Anwendung Änden kann, vol. Schollmeyer S. 206 Anm. 1, aber auch Windfcheid-Ripp II 5 474 Aufaß 3. 3, Gegenüber dem Bfändungspfandglänubiger befteht der Anfpruch aus 3 809 nicht. Er ift auch nicht zur Vorbereitung einer Klage aus $ 771 ZRO. gegeben, gl. RMiedinger, Befiß an gepfändeten Sachen S. 96. IIT. Wefen des Anfpruchs. . Der Anfipruch it lediglich ein obligatorifdher, der aber unmittelbar auS der öloßen Tatfache des Befißes8 auf gegnerifcher Seite entfpringt. Seinem näheren Sharakter nach {ft er ferner lediglich vorbereitender Natur im Verhältniffe zu dem m Hintergrunde ftehenden Hauptan]pruche, dem er den Weg ebnen fol. [V. Enödziel de8 Anfpruchs. , Das Endziel des Anfpruchs ift die Befidhtigung der betreffenden Sache. a) Leßtere kann entweder dadurch erfolgen, daß die Sache vorgelegt wird, häufig bei beweglichen Sachen) oder daß die BefichHtigung der Sache geftattet mird (mie regelmäßig bei @rundftücden, Bauten 2C.). Darin liegt von felbit, daß dem Berechtigten der Eintritt und eine nähere Unter: iuhung zu gewähren ift. Das Reichägericht führt in Ent{dh. Bd. 56 S, 66 über den Begriff „Sorlegen“ aus: „Worlegen“ bedeutet die Handlung, modurch dent anderen der Gegenftand tatfächlih zur Hand oder doch vor Augen geftellt, feiner finnlihen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich ge- macht wird. Die bloße Erwähnung, Fnbezugnahme einer Urkunde al einer in Händen des Erflärenden befindlichen it keine VBorlegung. Val. ferner uch HLSG. Stettin Rfpr. d. OL®, Bd. 18 S, 47: AZ Belichtigung kann anter Umftänden auch eine eingehendere Unterfuchung veritanden werden; azır wird oft ein Betaften, au ein Berühren zum Zwede der Vers nejfung, geeignetenfallS unter Zuziebung Sachverftändiger nicht ausge ichlofien jein, falls damit nicht eine Bejchäbigung oder Wenderung der Sache zerbunden it. Ang früherer Praxis val. aber auch NOGE. Seuff. Arch. Ed. 53 Nr. 197. Eine Prüfung oder Unterfuchung, die den Beftand der Sache oder Urkunde verändert, und eine Benußung der Sache braucht der em S Pf fig aber nidht zu dulden; vol. RGES. Br. 69 S. 401. Neber Ort, Gefahr und Koften der VBorlegung beftimmt Näheres 8811. Xegelmäßig wird e8 fih im einzelnen um SFeftftelung ber Jdentität oder ım Prüfung des Zuftande3 handeln, in welchem {ich die Sache befindet. Eine LoStrennung der Sache aus ihrem bisherigen ‚Zufammenhange (mie die8 der Hauptzweck bei der actio ad exhibendum im römtichen Rechte war) 1