1576 VII. Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 8 820.*) War mit der Leiftung ein Erfolg bezweckt, deffen Eintritt nach dem Inhalte des Nechtsgefchäfts als ungewiß angefehen wurde, fo ift der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe fo verpflichtet, wie wenn der Anfpruch auf HerausSgabe zur Zeit des EmpfangeS rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leiftung aus einem Rechtagrunde, deffen Wegfall nach dem. Inhalte des Rechtsgelhäfts als mbalidh angefehHen wurde, erfolgt ft und der Nechtsgrund wegfällt. Binfen hat der Empfänger erft von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht eingetreten oder daß der Mechtsgrund weggefallen ift; zur Herausgabe von Nußungen ift er infoweit nicht verpflichtet, al3 er zu Ddiefer Zeit nicht mehr bereichert i{ft. & 11, 744; HIT, 804, 1. Wie 8819, fo beftimmt auch S 820, daß in gewiflen Fällen die Herausgabepflicht des Empfänger8 {Hon vor dem Cintritte der RedhtShängigkeit den an fich erit von diejem Zeitpunkt ab geltenden Grundfägen (S 818 Adf. 4 und Bem. 6 zu $ 818) unter“ liegt. Dies ift der Fall: a) wenn der Empfänger einer Leiftung zur Herausgabe verpflichtet ft, weil der mit der Leijtung nach dem Inhalte des Rechtögefchäft8 bezwedte Erfolg nicht eingetreten ift (S 812 26. 1 Sag 2; vgl. Bem. I, 4, d zu $& 812 und der Eintritt des ErfolgS nach dem Inhalte des RechtsSgefhäfts al8 ungemwiß angejehben wurde. Diefe Borausteßung i{t immer dann gegeben, wenn auS dein Inhalte des RechtSgefchäfts hervorgeht, daß der mit Der Leiftung bezwecdte Erfolg erft in der Zukunft eintreten kann und foll; ob die Parteien an die Möglichkeit des Nichteintritt® des Erfolgs gedacht oder feinen Eintritt für fidher gehalten haben, kommt nicht in Betracht (fo mit überzeugender Begründung Plane a. a. DO. und Bem. 1 zu & 820; and. Unf. Windfheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 890, Enneccerus S. 584 Anm. 12 und Dertmann Bem. 1, a). . Auch die Leiftung unter Vorbehalt (f. Bem. I, 4, d, d zu 8 812) fällt unter & 820, wenn die Barteien darüber einig waren, daß die Leiftung nur eine vorläufige fein folle (vgl. Wand Bem. 3, Derkimann Dem. 1, a, Ennecceru8 a. a. O.); wenn der Empfänger einer Leiftung wegen fpäteren Wegfalls des rechtlichen rundes zur Herausgabe verpflichtet ft (S 812 Wbf. 1 Sag 2; vgl. Bem. I, 4, c zu 8 812) und der Wegfall des RechtSgrundes nach dem Inhalte des Rechtsgefchäft8 al8 möglich angefehen wurde. Yun beiden Zällen treten die nach S 818 Ab]. 4 an die Redhtzhängigkeit des Heraus ta gefnüpften Nechtsfolgen Ichon im Zeitpunkte des EmpfangesS der eiftung ein, Bet der yon der IL. Komm. befloffenen Beifügung diefer Beftimmung ging man von der Erwägung au8, daß in diejfen Fällen der Empfänger mührend der Schwebezeit auf die Verpflichtung zur Herausgabe des Empfangenen gefaßt und deshalb zur Un- ORT ordnungsmäßiger Sorgfalt bei Erhaltung des Empfangenen verpflichtet fein mülfe (3. II, 712 ff.; vol. ME. IL, 845 ff, B®. VI, 526 ff). , Der Beweis, daß nach dem Inhalte des Rechtsgefchäftz der Eintritt des Erfolgs al8 ungewiß oder der Wegfall des NechtsgrundeS al8 nıöglih angefehen wurde, obliegt dem die ftrengere Haftıng des EmpfängerS in Anfpruch nehmenden Kläger. Ueber den Fall, daß der Eintritt de8 mit der Leiftung bezwecdten Erfolgs al? unmöglich angefeben murde, f. Bem. 1, c zu $ 819. 32, Die im 8 820 Abf. 1 beftimmte Erweiterung der Haftung greift mur in Ans febung des empfangenen Gegenitandes felbft Plab. Bur Entrichtung von Zinfen ift der Empfänger (abweichend von dem GÖrundjahe des 8 291) erft von dem Beitvyunkt ab verpflichtet, in welchem er Renntnisg davon erhalten 4} *) Bol. Blank, Vorausjekungen der ftrengeren Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Kalle des 8 820 BGN. D. KZur.2. 1906 S. 23 ff.