25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $S 823. . 1601 Schadenserfaß nicht zujtehe (Mi. I, 730, 36. II, 402 ff, VI, 514; Sacubeziy, Dem. S., 195 ff). Bon der I. Komm. wurde diefe Norichrift aus folgenden Erwägungen ge= jtrichen: €3 fei jelbitverftändlich, daß die Einwilligung des Berlekten in die verlebende Gandlung den Schadenserfaßanfpruch des Verlepten ausfchließe, wenn und foweit die Handlung durch die Einwilligung die Eigenfhaft der Widerrechtlichkeit verliere. Ob dies im einzelnen Falle anzunehmen jei, Tüte nach den allgemeinen @rundfäßen ent/chieden werden. Die Beftimmung des 8 706 fei aber in ihrer allgemeinen Zajfung nicht richtig; denn in verfchiedenen Jüllen bezwede der Gefehgeber, den VBefchädigten gerade gegen defjen Einwilligung zu {Hırben; die Einwilligung Itebe daher dem SchadenserJaßanfjpruche nicht entgegen. Sedenfalls treffe e8 nicht & wenn der Entwurf ON. IL 730) davon aus- zebe, daß die Einwilligung immer den Charakter eines KRechtsgefchäfts habe; fie fönne And verichieden zu cHarakterifieren fein. DakR Schwierigkeiten in_ diefer Richtung ent- teben fönnen, fet nicht zu leugnen, durch einen {fo allgemeinen Saß aber, wie ihn der 3 706 aufftelle, nicht zu ändern (8. 11, 578 ff). Demnach ift im Gegenfage zu den Mot. (IL, 730) davon auszugehen, daß der Schadbenserfaganfipruch durch die Einwilligung des Berlebten jedenfalls infomeit nicht ausgejhlojjen wird, al8 die Handlung troß der Einwilligung widerrecdhtlicdh, nsDelunbere rafbar bleibt (val. St®@B. 88 142, 216, 237; ebenjo für den Zall des 88 216 St®B. Urt. d. Reihsger. vom 16. September 1907 NOS, Bd. 66 S. 306 ff). Ob in der Einwilligung ein im voraus erkflärter Verzicht auf Erjaß des durch die verleßende Handlung entitebenden Schadens zu erbliden und vb ein folder Verzicht etwa nach & 134 oder 138 al8 nichtig zu erachten it, Kann nur nach Lage des einzelnen Zalles entichieden werden. (HGienach wird 3. B. die lebenslängliche Einjperrung eines Menichen widerrechtlich fein, auch menn fie mit Einwilligung des Eingefperrten erfolgt; Goldmann- Lilienthal S. 883 Ann. 12), Ein im Iteihstage geftellter Antrag, wonach Verträge Ben jein jollten, durch welche die Erjaßpflicht für Verlegung gewijfer NRechHtsgüter aufgehoben oder eingefOränkt werde, fand keine Unnahme (StB. 306 fe + vgl. 36. IL, 4038). _ Neber die Frage, inwieweit die Einwilligung des Verlekten feloftändige Schadbens- erfabaniprüdhe dritter Berjonen auSzu{@lichen vermag, f. Bd. VI zu 8 844, Bem. 5 zu 8 845; f. au Bem. 2 zu S 825. Sür die Wirffamkeit der Einwilligung einer gef häftsunfähigen oder in der SGe{hGäftsfähigkeit beihränkten Berfon find im allgemeinen die Orundjäbe der 58 104 ff. maßgebend (IR. II, 730, 753, 799; Sacubezky, Bem, S. 165 ff., Plan Bem. I, 3; vol. au HS. X. Filcher a. a. ©. S. 275 ff, Urt. d. VOLG®. Darmitadt vom 16. November 1906 Seuff. Arch. Bd. 62 Nr. 157, Urt. d. Reichzger. vom 21. Yuni 1907 Iur. Wichr. 1907 S, 505. und unten Ziff. 7). Nebrigen8 ann auch in den Fällen, in welchen die Wider“ vechtlichfeit der Gandlung durch die Einwilligung des Verleßten nicht befeitigt wird, bie Schadenzerfaßpflicht um deswillen ausgefchloffen jein, weil der Läter infolge der Ein- mwilligung die Handlung au3 ent{Hulddarem Irrtume für erlaubt gehalten hat (f. unten unter C, 4). Mögliherweije find in foldhem Falle au die VBoransfeBungen der 88 254, 846 gegeben (vgl. Urt. d. DL®. Kiel vom 25. November 1905 Recht 1905 S. 647). Ueber den Beweis der Widerrechtlichkeit bei zwangZweifer IYnternierung eines Ol N a durch einen Arzt f. Urt. d. Neichsger. vom 30. Mai 1910 Kur. Wichr, Nach diefen Orundfägen ift auch die Frage zu entfcheiden, =b bei Tötung oder Verlegung im Zweifampfe dem Verlegten oder dritten Perfonen Erfabßanfprüche zus jtehen (0. 11, 770 {f., 795, 799, 36. 11, 402, %. IL, 633 ff.; vgl. Liszt, Deliktsobligationen S, 9% HH Kudlenbeck Note 9, Siiher-Genle Note 10, Dertmann Bem, 7, d, Höniger, Die Rechtsfolgen des ZmweilampfeS nach dem BGB., Recht 1901 S. 228 MM). nn Nicht au8gefchloffen wird die Widerrechtlicdhteit dadurch, daß der Berlekte Lediglich im diejenige Handlung, gelegentlidh deren die Verlegung erfolgte, nicht aber in die Verleßung felbft eingewilligt hat, Jo bei Berlegungen im Spiel, gelegentlich eines {port lichen Wettfampfes, bei Infektion durch (ehelichen oder außerehelichen) SGejchledhtsverfehr ‘oal. Kublenbedt Note 5; and. Anf. für Verleßungen bei Spiel und Sport anfgheinend Neumann Borbem. C, II, 2, a, 7. Freilich kann au in foldhen Jällen das fonkurrierende Verfchulden des Werlebten (Wornahme der Handlung troß Kenntnis der Gefahr) nach MaHgabe des 8 254 von Bedeutung werden 6 X. bei GejchledhtSverkehr mit einer Berion, von der man weiß, daß fie erft Kürzlich gefülechtstfrank 1war). : , 6.*) Bindender Befehl und Nötigung. Daß die Widerrechtlichkeit ausgefchloffen ift, wenn bie verleßende Handlung infolge eines Befehls vorgenommen worden it, dem *) Baal. RP. Bauer, Die rechtlidHen Grenzen der Gehorjamspflicht und die Verantiwvort- ichteit filr auf Befehl begangene unerlaubte Handlungen, Annalen des Deutidhen Reichs 1902 ©S. 886 ff. Standinaer. BGB. IIh (Schuldverhältniffe, Engelmann: Urrerlaubte Handlumagen). 5./6, Aufl. 107