25, Titel: Unerlaubte Handlungen. $ 824. 1619 der Verbreitung der unwmahren Tatfadhe nicht erfolgt wäre (SGrundjaß der Naturalreftitution), Sit durch die Kundgebung ein Bermögen Ss: ihaden eingetreten (vgl. über Ddiefen Begriff Vem. 3 zu S 253), fo kann ür diefen nach Maßgabe der algemeinen Örundjäße der $8 249—252 Entihädigung in Geld verlangt werden (vgl. Urt, d. Kammerger. vom 25. April 1905 Kipr. d. DLG. Bd. 12 S. 104 FH. hinfichtlich der durch Wereitelung einer Heirat entgangenen BermögenSvorteile). . , Sür den gerade in den Fällen des 8 824 häufigen idealen Schaden ‘dommage moral) fann nach 8 253 Ent{häbdigung in Geld nicht verlangt werden; dagegen ift auch in diejen Fällen der Anfpruch auf Naturalreftiaution nicht ausgefOlofjen, 1oweiteine Wiederherftellung (DBefeitigung de8 entitandenen Schadens) möglich ft ({. BVorbem. I vor 85 249 ff. 'n8be]. S. 37). Freilich beiteht diefe Möglichkeit nur mn befhränktem Um-Jange, fo 3. B., wenn {id die Kundgebung in einem länger dauernden Zuıtande mit forfgejeßt jich erneuernder f-hädigender Wirkung verfürpert, wie bei Anfchlag eines ET Rlakats. Ueber die Zuläfjigkeit einer KUage auf Wiederzulaflung zur Rennbahn |. Urt. d. Nammerger. vom 25. Ykiober 1905 Mipr. d. HLG. Bd. 13 S, 394 ff. . Aber audH ein Recht auf Widerruf en wird dem Ge=[häbdigten nicht abgefprochen werden fönnen, d. dh. ein Anfpruch darauf, Daß die unwmahre Kundgebung derart richtig geftellt werde, daß, Joweit möglich, derfelbe Merfonenkreis bhievon Kenntnis erlangen Fann, dem die unwahre Tatfache durch die Behauptung oder Verbreitung zugänglidh geworden 1. Die Formulierung des SQ EEIOS und des Urteilsiage3 wird {ich den Be-"onderheiten des einzelnen Sales anzupajjen haben; die Zwangsvollitrecung regelt ji nach S$ 888 ZRO. Das NeichHsgericht (Urt. vom 9. Januar 1905 ROSE. Bd. 60 S. 12 ff.) erkennt zwar an, daß ich Zälle denken laflen, mn benen die [hädigende Wirkung einer Witteilung für die Zukunft nicht wohl anders al8 durch eine von ihrem Urheber ausgehende Rücknahme mit Erfolg serhütet werden kann, verfagt aber eine Klage auf Widerruf bei Seröffentchung einer Geleidigenden Hehauptung in einer vder mebreren LCageSjeitungen, weil Diedurch noch KeineSfall® ein Zuftand mit fortgefeßt ich »rneuernder {chädigender Wirkung gefhaffen fei und die actio recantatoria nancher früherer Rechte dur CEO. 3. SRO. S 11 befeitigt morden ei. Beide Gründe find nicht durchihlagend: auch daS mehrtägige Aufliegen von Tageszeitungen in Kaffeehäufern {haft einen fortdauernden Zujtand, ganz ıbgefehen davon, daß die Entfcheidung unmöglich davon abhängig gemacht werden kann, ob eS ih um eine Tageszeitung, Wochen- oder Monatsfhrift Jandelt; die Bejeitigung der Verpflichtung zum Widerruf alS emer [trafzechrLichen SrahTeeL aber Ichließt nicht aus, daß eine zvilredhtliche Klage auf Widerruf zuläjffig it, foweit hierin eine (wenigften8 teilmeife) Wieder: heritellung im Sinne der 8 249 erblidt werden kann (Ghnlih Neumann Note 3, Dernburg in Kur. Wichr. 1905 S. 161 ff.; gegen die Zuläjligleit der AMage auf Widerruf und SD Urt. dD. Rammerger, vom 25. Oftober 1905 RKfpr. d. DL®. Bo. 13 S. 394 ff, für die Zuläffigleit dagegen Urt. d. OLG. Hamburg vom 15. April 1908 Seutf. Arch. Bd. 64 Nr, 29). Uebrigen8 hat daz Reichsgericht jelbit in einem früheren Urteile (vom L4. Dezember 1902 ROGE. Bd. 56 S. 286) anerkannt, daß unter Umitänden eine ®lage auf Zurüchahme der aufgeftellten pder verbreiteten SE N der fonitige die Kundgebung außer Wirkung febende Maßnahmen — Nehabilisation — 3u(äffig Jei; ähnlich Urt, d. eichsger. vom 29. November 1906 Sur. Wichr. 1907 S. 48, das die Berpilihtung des Beklagten zur Zurüczahme einer widerrechtlidhen Behauptung, deren Holgen fortdauern, aus jeiner Verpflichtung zur Befeitigung ableitet (vgl. aud Derndburg S 390, 11 und Crome $ 327 Uum. 11, 12; beide Halten auch eine Klage auf Shrenerkärung oder auf Zurücnahme der AusichlieBung aus einem Vereine Air zuläffig; ein Anfpruch der leßteren Art kann aber aus SS 824, 249 ff. vobhl nicht abgeleitet werden). Sinfichtlich der Zuläffigkeit der lage auf Unterlaffung f. Borbem. VIM. Sind die VorausfjebBungen des & 824 Ub|. 2 gegeben, fo kann mangels des BorliegenS einer unerlaubten Handlung nicht nur nicht auf Schadenserfab, jondern aud) nicht auf Unterlaffung geflagt werden (and, Ant. Kohler a. a. I. S. 151, Neumann Note 2, Urt. d. Retchsger. vom 5. Januar und vom 16. Oktober 1905, ROGES. Bd. 60 S. 7, Bd. 61 S. 370 ff). ») deber den Umfang des zu erfebenden Schadens 1. auch $ 842 und Bem, hiezu. 1N0%