660 VIT. Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe, defjen Leitung Schießübungen vorgenommen werden, vder der Ges Fangenenwärter, falls durch, Unvorfichtigkeit eine8 Soldaten oder Gefangenen einem Dritten Schaden zugefügt wird (unter Umftänden fann freilich in folchen Fällen die Haftung aus S$ 823 begründet fein). 2, Die gleiche VBerantwortlichkeit trifft nach S$ 832 Wbf. 2 denjenigen, der die Billa der Nuflicht über eine wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geiftigen oder Sörperlichen Bultandes auffichtsbedlirftige Perion durch Vertrag überommen hat. Nach €. 1 jollte außer den fraft SGefeges auffichtSpflichtigen Perfonen erfaßpflichtig. nur jein, wer die Aufjichtsführung für den durch das Gefeß Verpflichteten Über nommen hat. Der in der Il. Komm. geftellte Antrag auf Befeitigung diefer Einfhränkung wurde abgelehnt. Durch die nunmehrige, auf Beichluß der ReichstagSfomm. beruhende Saflung fol Margeftellt werden, daß einerfeits Berjonen, welde nur tatfädh lich (ich ENTE haben, nicht haften, daß aber anderfeit3 Der vertragsS- mäßig zur AufiichtSführung Berpflichtete au dann hafte, wenn eS an einem fraft GejegHes Berpflichteten tehit (Mi. !I, 735 ff, Z®. I, 406 ff., PB. IL 596, RTK. 103; vgl. 88 831 Abf. 2, 834 Sag 1, 838; 1. auch Nöldele S. 774 ff). Ob der Vertrag mit der Kraft Gefeke8 auffichtspflichtigen Perfon oder mit der der, Aufficht bedürftigen Perfon bzw. deren gejeblichem Vertreter oder mit einem EN NE worden it, fommt für die Anwendbarkeit des S$ 832 Abi. 2 nicht in Betracht. Unter 8 832 Abi, 2 fällt insbefondere die AWuffichtspflicht des ArankenmwärterS, der YNerzte und Pfleger einer Privatirrenanftalt (val. hiezu €. Schulbe a. a. D.), des Erzieher8, des RindermübchensS, des Inhabers einer Schülerpenfion, der Lehrer einer Privatunter- vichtsanftalt u. dal. Hieher gehört auch der Kall der Unterbringung von Rindern außer- halb des elterlichen Haufes, foweit ein (ausdrücklich oder ftillfchweigend) auf Hebernahme der Auffichtsführung gerichteter Vertrag vorliegt, was regelmäßig anzunehmen fein wird vgl. Sildher S, 97; f. aud) Nöldeke S, 782, 783). Sit der Vertrag nichtig, fo kant von der Anwendbarkeit des S 832 UWbf. 2 Leine Rede fein (ebenjo NıR.-Komm. Bem. 9; and. Ani. ohne überzeugende Begründung Dertmann Bem. 1, b). . 3. Nicht ausgefchloffen ift, daß fowohl eine Kraft Gefleges als eine auf Grund Bertrags auftichtspflichtige und nach S 832 verantwortliche Verfon vorhanden ift (3. BD. wenn ein Rind, das unter Aurfficht der Mutter und der Gouvernante im arten jpielt, zinen unbewachten Augenblick benüßt, um einem Dritten Schaden zuzufügen), Gelingt in Diefem Halle feinem der beiden WuftichtSpflichtigen der Entlaftungsbeweis des & 852 Mbf. 1 Sag 2, fo haften beide als Gefamt/chuldrer ({. auch S53 829 und 840 Abf. 2); die Ausgleichung zmwifchen ihnen erfolgt nach PMiakgabe des beftehenden Vertragsverhältnifies Windicheid-Cipp, Band. Bd. 2 S. 989, Pland Bem. 5; vol. Bem. 2, c zu $ 831). U Borausjegungen der Erjagpflicht nad $ 832. ij. Der Schaden muß dem Dritten durch eine minderjährige oder eine wegen ihres geiftigen oder förperlichen Zuktandes auffichtSbebürftige volliährige Verjor zugefügt fein. 1) Handelt e8 fih um einen Minderjährigen, {fo ft eine Prüfung der Srage, ob er nach feinem geiftigen ober Körperlichen BZuftande der Be auffichtigung ons nicht veranlagt. Das Geieß unter[Gheidet nicht zwijchen Düinder jährigen, die der Auflicht bedürfen, und jolchen, bei denen dies nicht der Hall lt; ai Minderzährige gilt vielmehr {hon um Teiner Minder- ährigfeit willen ohne weiteres al8 auffichtSbhedürftig im Sinne des $ 832 “Urt. d. Meichsger. vom 23. Yuni 1902 MGE, Bd. 52 S. 73, Neumann Vote 1, a, Sifcher S. 92); die individuelle Entwiclung des Minderjährigen in SEO des Entlaftungsbeweites von Bedeutuna (f. unten Bem. dA „4, al, Sit dagegen der Schaden dem Dritten von einem VBolljährigen zuge nüigt worden, fo kann die Haftuna des Yuifichtspflichtigen nur dann in Un- ipruch genommen werden, wenn der Bolljährige wegen feines geiftigen vDer ‚örperlichen BHuftandes der Beauffidhtigung bedarf. Der Nachweis der Muffichtsbebürftigfeit ft felbft dann erforderlich, wenn der Bolljährige unter Bormundfchaft oder Wilegfchaft {teht f. oben Bem, If, 1, b, «). Die Entmündigung al8 folche erleichtert diejen Nachweis, erjeßt ihn aber nicht; _ Für eine analoge Anwendung des $ 115 (f. Fifcher S. 93) ift alfo Fein Raum. N 2, Der Minderjährige oder auffichtsbedürftige Bolljährige muß wider re Ti Schaben geftiitet haben. Ueber den SEE der Widerrechtlichtkeit |, Bem, 1, B und IN, zu 8 893. Daß der Täter Ichuldbatft (d. b. vorläblich oder fahrlättia, val. Bem. IL I)