L684 VII Äbjonitt: Einzelne Sqhuldverhältnifie. | Durch die Befchränkung der Erjaßspflicht auf denjenigen, der die YuffichtSführung durch Vertrag übernommen hat, fol zum Ausdrucke gebracht werden, daß die Haftung jolche Perfonen nicht trifit, die nur tatfächlich fidh der Beauffichtigung unterzogen Haben (NER. 103). Wer die Anfficht nur tatfächlih führt @. B. Familienangehörige des Tierhalter8), haftet IedigliH nad Maßgabe der allgemeinen Grundjäße, insbejondere nach 8 823. Das gleiche gilt für Berfonen, die Irajt Gejehkes auffichtSpflichtig find, 3. Borausfegung der Anwendbarkeit des S 834 it, daß der Auffichtspflichtige nicht felbft als Tierhalter im Sinne des S 833 (ff. Bent. 5 hiezu) zu erachten ft, da er Toldhenfall® der SHaftımg nach & 833 unterlicgt NMenmann Note 1)- 4, Die Berantmwortlichfeit des Tierhüters ift ausgefchloffen : a) wenn er bei Zührung der Aufjicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (über den Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt f. Bem. I, 2 zu S 276); , b) ivenn der Echaden auch bei Anwendung Ddiefer Sorgfalt enti{tanden fein mürde (Mangel des erforderlichen Raufalzufammenhangs). . N MM. N, 812 FF, VB. U, 648; vol. SS 831 Abi. LI Sag 2, 832 Abi. 1 Sag 2, 833 Sal 2, 836 Abi. 1 Sat 2, AWbf. 2.) 5, Inbolt und Umfang des Erfagenfpruchs. Zu crfeben ft nach S 834 nur derjenige Schaden, der aus der Tötung eines Menfcdhen, der Verlegung des Rürpers oder der Gefundheit eines Menfhen oder der Befdhädigung einer Sache entiteht („in der im 8 833 bezeichneten Weifje“); für anderweitigen Schaden EEE Tierhüter Lediglich nad Maßgabe der allgemeinen Grundläße (vgl. Bem. 6 u Ss A . 6, Beweislalt. Dem Kläger obliegt der Nachweis, daß der Beklagte im Beit- punkte der Schabenäftiftung Tierhiter war und daß der Schaden in dem behaupteten Umfange „durch das Vier“ Op“ Dem. 4, b w $ 833) zugefügt worden ift, während der Beklagte darzutun hat, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat der daß der Schaden auch bei Untwendung diefer Sorgfalt enttanden fein würde, Ueber den Entlaftungsbeweis bes TierhalterS nach $ 833 Saß 2 für den Zall, daß das Tier der Mufficht eines Tierhalters unterliegt, f. Bem, 7, c, «, dd zu 8 833. ; ‚#9. Sit neben dem nach $ 834 Erfaßbflichtigen ein Dritter auf Grund anderer Bellimmungen (f. Bem. 14, b zu 8 833) erfaßpflichtig, fo haften dem Verleßten beide alz EEE der a A in iOrem Berbältniffe zueinander der Dritte allein verpflichtet ft (S „1, 3. Auch die den Halter des Tieres nad) S$ 833 treffende Erfaßpfliht wird durch 8 834 nicht berührt; find hienad Tierhalter und Tierhüiter verantwortlich, fo haften fe dem Verlegten als Sefamtfchuldner, für die Ausgleichung unter ihnen ift das Bertrags- verhältni8 maßgebend (em. 11, a zu S 833). . 8. $ 834 regelt lediglich bie Haftung des Tierhüters gegenüber Dritten Per- jonen; inmieweit cr für eine dem Tierhalter durch daS Tier zugefügte Schädigung haftet, beftimmt fih nad dem Inhalte de8 zmifdhen ihnen abgefchloffenen Vertrags (Neumann Note 2). . Yeber die Haftung des Tierhalters gegenüber dem Tierhüter |. Bem. 10,'c und d zu S 833. 8 835.*) Wird durch Schwarz-, Roth-, Elch-, Dam- oder Rehwild oder durch Fajanen ein Grundftück befhäbdigt, an welchem dem Eigenthümer das Jagdrecht nicht zu- iteht, Jo tft der Iagbberechtigte verpflichtet, dem Verlekten den Schaden zu er: jeßen. Die Srjaßpflicht erftreckt fih auf den Schaden, den die Thiere an den getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugniffen des Orundijtücks anrichten. Sit dem SigeuthHümer die Ausübung des ihm zuftehHenden Jagdrecht? durch das Gefjeß. entzogen, fo Hat derjenige den Schaden zu erfekgen, welcher zur Aus: *) 5. Meyer, Forderungen au® Wildjhaden nach Ddeutjchem Recht unter Berüct- fichtigung der fHweizertichen Berhältnifje, Berner Inaug.-Difi., Luzern 1897; Ungewitter, Anmeldung des AnfpruchS auf Eriaß des WildihHaden?, Bayr. 3. f. 3. 1907 S 107 ff.; E. %. Müller, Die WildfhadenZerjaßvorfhriften des deutidhen bürgerlichen RechtS, Sri. Inaug.=Diffl., Erlangen 1903.