25, Titel: Unerlaubte Handlungen. SS 834, 8335. 1685 übung des Jagdrechts nach dem Gefege berechtigt ift. Hat der Eigenthlimer eines Grundftücs, auf dem das Yagdrecht wegen der Lage des Örundftüds nur ge meinfchaftlich mit dem Jagdrecht auf einem anderen Grunditück auggelibt werden darf, das Vagdrecht dem Eigenthlimer diefes @Grundftücks verpachtet, {0 Yt der leßtere für den Schaden verantwortlich. Sind die Eigenthümer der Grundjtüce eines Bezirkes zum Zwede der ge meinjhaftlihen Ausübung des Iagdrechtz durch das Sejeg zu einem Berbande vereinigt, der nicht als folcher Haftet, Jo find fie nach dem Verhältniffe der Größe ihrer SGrundjtüce erfagpflichtig. & IL 758: IH, 819. ı, 8835 regelt die vielumftrittene Materie des WildiGadenserfages. Ueber den früheren Mecht83zujtand in Deutichland f. die eingehende Darftellung in der Anlage nn 173. Brot. $. IL Komm. CS. I, 820 ff.) fowie ©. Meyer a. a. ©. S. 26 F. Die Regelung des Yagdrecht8 it nach Mahgabe des Art. 69 ES. dem Landesrechte vorbehalten. 2; Entitehungsgefchichte. Nach E. I follte die Regelung des Erfabe3 von Wild- (bäden in vollent Umfange der Landesgefebgebung Küberkaflen bleiben (M. U, 814, €. I €®. Art. 43, Mot. z. ES. 164, ZG. VI, 60 F). Den vieliach geäußerten Wünfchen nach reichsrechtlicher Iegelung der Mauterie oA tragend, befdhloß die 1. Komm, Een grundlegenden Beitimmungen im BGB. zu treffen, während eine Reihe von Cinzelfragen der LandesgefeBgebung vorbehalten bleiben follte (BB. HN, 811 ff). Im einzelnen ent/prechen die Beichlülte der II. Komm, mit unmwmefentlichen ANoweidhungen dem nunmebhrigen $ 835 fowie den Urt. 70—72 E®. (B. II, 827-842). Bon der Reichstags- fommiffion wurde die Ausdehnung der Erfagpflicht auf den durch Hafen und durch Jajanen angerichteten Schaden fowie die Aufnahme einer Beftimmung über den Regreß bei Schwarz- und Kotwildihäden befhloften (NTK. 103 ff). Bei der zweiten Lejung des Gefebes im Reichstagsplenum wurde nach langwieriger Debatte der Erjaßaniprucdh für den durch Hafen angerichteten Schaden wieder befeitigt und die Negelınig des Yegreß= vrecht8 der Landesgejekgebung iüberlaffen (StB. 367 {5 Der bei der Dritten Lefung geitellte Antrag auf Wiedereinfügung der Worte „durch Hafen“ murde mit 168 gegen 85 Stimmen abgelehnt (StR. 841 {f.). 3, Grundfäglidhe Regelung, Der Grundgedanke des S 835 ift, daß, wer die Borteile und Annehmlichkeiten der Jagd genießt, auch gewijfe damit notwendig verbundene wirtfchaftliche Nachteile zu erfeben habe, ohne Rücklicht darauf, vb der Schaden auf ein Berichulden des Fagdberechtigten zurüczuführen ift oder nicht (val. B. II, 818 ff). S 835 enthält alfo (wie die 88 829 und 833 Sag 1) eine Yusnahme von dem das OYbhli- gationenredht des BGB. beherridhenden Berihuldungsprinzip. | +. Erfahpflidhtige Berfonen, Sinfichtlich der Frage, mer erfabpflidhtig Uft, find verfhiedene Fälle zu unterfcheiden: a) Wird ein Grundfjtück befhädigt, an weldem dem Eigentümer je bit das Jagdrecht zufteht, jo it ein Erfjaßanipruch Hberhanupt nicht ge geben, da der Eigentümer in diejfem Falle in der Sage ift, {ich gegen die bon dem Wilde drobende Geiahr mit allen Mitteln, namentlich auch durch die Ausübung der Yagd, zu IhHüßen. , Stebt das Jagdrecht auf einem Örundftüde nicht dem Eigentümer des Srundftücks, Sondern einem anderen zu, jo ijt Ddiefer erfaßpflichtig (S 835 bi. 1 Sag 1). In Frage Kommen Hiebet die ingbefondere in Mecklenburg noch beitehenden Fagdgerechtigkeiten auf fremdem Grund und Boden (%. Il, 812). , Vielfach fteht dem Eigentümer eines Orundftükz das Jagdrecht an fich zu, während ibm die AYusiübung desfelben zugunften Des Sigentümers eine8 anliegenden größeren Grundktücs enf30gen ift, fei e8, Daß Diefer gefeßlih zur Ausitbung der Yagd auf dem FHeineren Orundftücke berechtigt oder daß der Eigentümer des feineren ®rundftücks verpflichtet it, den Eigentümer des größeren Srundftiicks die Ausübung pachtweife zu Über: (afjen, oder daß der Eigentümer des Keineren Orundftücks die Wahl hat, ob er bie Jagd ruhen laflen oder ihre Ausübung dem benachbarten @rund- eigentümer überlalten will ({og. „Sagdenklaven“, „Jagdeinfchlüffe”, „Sagdanichlüffe‘“). Gemäß S 835 Mol. 2 it in diefen Fällen erfaßs ()