‚386 VII. Abfnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. pilıchtig, wer zur Wusibung des JagdrechtS auf dent beichädigten Grund- Hüce gefeßlidh berechtigt it oder das SZagdrecht vom Eigentümer Ddiefes Srunditücds gepachtet hat. Laßt der Eigentümer des beichädigten Orund- ‘tücßs die Yagd ruhen, ohne ihre Ausübung dem benachbarten Eigentlimer N a fo bat er feinen Erfaßanjpruch (. II, 833 ff.; vol. auch ES. Urt. r. 3). Endlich ift den Orundeigentümern vielfach die ANuziübung de8 ihnen an Yich zuftebenden Jagdrecht8 im Sffentlidhen Intereife roten größerer Ber: Jände entzogen, entweder in der Weile, daß die zu einem foldhen Berbande gehörigen Grundeigentünier eine Jagdgemeinjchaft bilden, oder daß te bei der Verpachtung der Jagd durch die Gemeinde vertreten find, der daß die Gemeinde Jelbft zur AuzZübung der Sand berechtigt it. Nach 8 835 Abf. 2 Sag 1 ift in Dieten Sällen an fih der Jagdverband als loldher erfaßpflichtig (. 11, 834 f.; vol. ES. Art. 71 Nr. 6 und Art, 3 des bayrifchen GefeßeS vom 15. Juni 1850, den Erfaß des Wildjhadens be: treifend, in der durch AG. 3. BOB, Art. 144 IN Feftgefebten Haffung). Die Organijation de8 Jagdverbandes und die Verteilung des Schndenserfabes unter Die Mitglieder ift dem Landesrecht überlafien. € Könnte daher ein foldher Berband Iandesrechtlich al8 bloße Gefellichaft geftaltet werden mit der Zolge, daß die einzelnen Mitglieder für den Wildihaden nach den Negeln 5e8 SGefellichaftsrecht8 haften würden. Zur NMermeidung diefeS ıun= angentefjenen Ergebniffes beftimmt & 835 Ab6f. 8, daß in joldhen Fällen die Verbandamitglieder nach dem Verhältniffe der Ordße ihrer Srundjtüce erfaßpflichtig fein follen (R. I, 835; f auch & 840 Abi. 1 und €®. Art. 71 Nr. 5). 8) Neber ES. Art. 72 f. unten Bent, 14. 5. Da 8 835 ein Verfehulden nicht vorausfebt, finden die Borfchriften der $$ 827, 828 im Salle des $ 835 keine Anwendung (ebenio Yland Ber. 6, RONR- Komm. Bem. 7, Goldmann-Lilienthal S. 917 Anm. 31). Daß $ 829 unantwendbar iit, ergibt fich Ichon aus dem Wortlaute diefer Beftimmung (VWorbem. 3 vor 8 827; and. Anf. in beiden Beziehungen Liszt S. 108). „6. Erjaßberechtigt i{t „der Verlegte“, alfo in erfter Linie der Eigentümer des beichädigten Grundftücds I. auch EG, Art. 72). Kit das Orundftück verbachtet, fo fteht der Erjabanfpruch dem Bächter ‚zu (%. II, 832, D. 103). Dies gilt jedoch nur, wenn der Örundeigentümer nicht felbjt jagdberechtigt ijt 4. oben Bem. 3, a). Hat der jagd- berechtigte Eigentümer das Orundfiück verp achtet und fih hiebei daZ Jagdbrecht vorbehalten, fo ift aus dem Inhalte des Bachtvertrags zu enticheiden, vb der Vächter Unipruch auf Crfaß des Wildfehaden8 hat oder nicht; unter Umftänden fönnen fich An- baltspunkte biefür aus der Höhe de8 Bacht{chillings ergeben. Mangel8 einer ausdrücklichen oder ftilichweigenden Vereinbarung fteht dem Vächter ein Erjaßanfpruch nicht zu (RM. I, 831 ff.). Hiedurch ift jedoch nicht ausgefchlolNen, daß auf @rund des Bachtvertrag3 der Lächter Nachlaß am Bachtzins oder Entichädigung von dem Verpächter verlangen kann, wenn Ddiejer gegen den Sinn des nach Treu und Ölanuben auszulegenden Vertrags (S$ 157) te . a Weife Wild hegt und dadırch den Fruchtgenuß des Vächters beeinträchtigt SUB, 413). „eu (+ Crfeßt wird nur der durch beftimmte Arten von Wild, {og. „Schaden: wild”, verurfachte Schaden. AWIS Schadenwild erklärt das BOB. felbfit Schwarz-, Kot, Sich-, Danız, Nehwild und Fafanen. Die leßterenm wurden von der Neichstagefomum. beigefügt; die ebenfall8 von der RNeichsStagsfomm. beigefügten Hafen wurden vom Reichs: tage wieder aus der Kategorie des Schabenwildes gefirichen (7. oben Bem. 1). Nach ES. Art, 71 Nr. 1 bleiben aber die landesgefjeblidhen Dorf riften unberührt, nach welchen die Verpflichtung zum Erfaße des Wildihaden3 auch dann eintritt, wenn der Schaden durch jagdbare Tiere anderer al8 der im S 835 BOGLV. bezeichneten attungen angerichtet wird (vol. für Bayern Art. 2 des Wildfhabengefeße8 vom 15. uni 1850 in der durch AG. z. BGB. Art. 144 II feligefebten Fajung, Art. 1, a des Yagd- es vom 30. März 1850 in der durch AG. 3. BGH. Urt. 143 Abf. 1, I feltaefehten a Verordnung vom 11. Iuli 1900, die jagdbaren Tiere betreffend, ®. u. WBL. 1900 S. 698 FF). 8, Yuf Tiere, welche „gehalten“ werden, findet nicht $ 835, fondern die SS 833, 834 Unwendung. Dagegen it S 835 aud) auf den Schaden anıyendbar, der durch das aus cinem Gehege ausgetretene Wild angerichtet worden ift. Sn der 1. Komm. wurde ins- befondere hervorgehoben, daß in foldhen Hallen, folange fih das Wild auf freier Wild» onhn bewege, von einen „Halten“ desfelben im Sinne des & 833 nicht gefprochen werden ‚önne (3, 11, 840 ff). Nach ESG. Urt. 71 Nr. 2 kann aber durch LQandesgeleß beitimmt