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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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VII. AWbihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
jelbft Eigentümer der Sache. Die Rechtslage ift hier analog derjenigen bei der Miete, 
val. Bem. I, 4, e zu &amp; 556. 
n %. Neber die jolidariihe Haftung mehrerer Entleiher vgl. $ 431 BOB. 
mit Bem. 
8. Anfjprühe des Verleiher3 gegen den Entleiher werden von eriterem 
geltend gemacht durch die Klage aus dem Leihvertrag. Wann diefe zuläffig it,  be- 
mißt ih nach Art und Inhalt des konkreten Unfpruchs (vgl. 3. B. die BZeitbeltimmungen 
in 8 604 Wbf. 1 und 3). | 
Sage nanl prücde Kann der Entleiher erheben fowobhl mittelft Widerflage wie 
au im Wege des Zurüdbehaltungsrecht8 nach BOB. 8 273; vol. hbiezu auch 
Bem. 1, f zu S 598. 
9, Die Rückforderung der Leihfache ift der Megel nach mit der Bertragsklage 
ar verfolgen mider den ET FE , 
a) Wal nn einen Dritten kann diefe Mage ausnahmöweife ftatthaben im 
ee e de8 8 604 Mbf. 4, aber in diefer Richtung erft „nad Beendigung der 
eibe“. Unabhängig davon find natürlich die dingliden Anfprüche des Wer- 
(eiher8 gegen den Dritten; davon handelt 8 604 überhaupt nicht. 
Die durch S 604 Abi. 4 gewährte Direkte lage gegen den Dritten greift 
lag, gleichbiel ob an Stel der Entleiher den Gebrauch der Sache erlaudbter- 
Oder unerlaubterweife, entgeltlidh oder unentaeltlich überlaflen hat. (Scholl- 
meyer a. a. ©. S. 62). 
Durch die Klage en den Dritten nah S 604 Abt. 4 wird die Er 
hebung der Rontraktsklage des VerleiherS gegen den Entleiber felbit nicht 
auggetehlofien. (3 entipricht diefe Annahme nicht nur der Natur der Ber- 
Hältnifie, jondern auch der im Gejege gebrauchten Redewendung: „auch von 
dem Dritten”. , 
Sinficotlih der rehtlidhen KAonftruktion diejes Anfprudhs vol. Bem. 
{I 3 zu 8 556 Wof. 3, die Berhältnifie liegen hier analog (über die ver- 
jhtedenen AUnfichten vgl. Hellwig, Die Verträge auf Seikung an Dritte, 
S, 421 ff., der hier eine deutfch=rechtlide Mobiliarbindikation annimmt, die 
feinesweg8 auf der Rontraktsflage baftert; land hält eine actio in rem 
scripta für gegeben; Romeic, Zur Technik des BOB. Heft I S. 14 ff. bringt 
den Anfpruch unter den Begriff der „abgeleiteten Schuld“; 1. ferner au 
Niffen „Sin Beitrag zur Struktur der Anfprüche an den Dritten aus SS 556 
und 604 BGB.“ in Zur. Wichr. 1903 S, 201 ff.) 
1. Beendigung des Leihvertrangsverhältniffes. Diele Iritt vor 
allem ein: 
1. aus den allgemeinen OÖründen, auZ welchen überhaupt Schuldverhältniffe 
zrlöfchen. Bu diefem gefellen ih aber au noch einige befondere Vorfchriften über die 
2, Beendigung fpeziell der LXeihe. Eine foldhe tritt ein in dreifacher 
Seitalt, nämlich als: 
a) Dee beftimmter Beitmomente (S 604 Abi. 2); 
b) Nücforderung des Verleiher8 (&amp; 604 Abi. 2 Cab 2, Abi. 3); 
© außerordentliche Kündigung des Merkeiher3 (S 605). 
Bu a. Sit ein Leihvertrag auf eine beftimmte Beitdauer gefchloffen, fo endigt 
er von felbit mit deren lau, Hehlt eine foldhe fefte Bee anf fo legt das 
Beleb nach S 604 den Schwerpunkt zunächft darauf, ob der wed des Konkreten Leihber- 
trags dadurch erfüllt ijt, daß Der hiebei beabfichtigte SGehrauch gemacht ft. Kit Diefes 
der Sall, fo it damit auch das Leihverhältnig beendigt. 
. Zu b. Wöhrend in den Pan nach a beftimmte äußere Tatfachen die Wirkung 
der VertragSbeendigung herbeiführen, vollzieht {ich lebtere in den Zällen nach b durch 
eine einfjeitige, EEE RE N Willenserklärung des Verleihers. 
(M. 11, 451; vgl. 8 130.) Diefe bildet im Falle des 8 604 Ubi. 2 Sak 2 in gewifler Hinficht 
ihrem Wefen nach ein en der jog. „vorzeitigen Kündigung“ bei der Miete. Ob hiebei 
allein {fchon das objektive „Beritreichen einer zum Sebrauche genäügenden Zeit“ hinreicht, 
gleichviel, ob der Entleiber fchuldlos au8 perfönlidgen OÖränden am Gebrauche 
verhindert war oder nicht, ericheint nicht zweifellos. DVertmann Bem. 1 zu S 604 läßt nach 
Wortlaut und Sinn der GefegeSitelle deren pofttiven Inhalt auch dann gelten, wenn eine 
Gebrauchsverhinderung jener Art vorgelegen war. Dies erfcheint richtig, infofern als 
„die zum Gebrauche genügende Zeit“ im Sinne des VBerleiherS doch wohl nur als 
genügend in objektiver Hinficdht zu betrachten fein wird. 
Der zweite Zall einer EEE durch Rückforderung des VBerleihers ift 
in bi. 3 des S 604 hebandelt. Ronktruktionell behandelt übrigens das BOB. das MechtS= 
j}</div>
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