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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>970 VII. Aöfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
cedt8, in leßterem namentlich, fofern Fragen des Verfügungsrecdht3 in Betracht kommen 
(vgl. 3. B. 8 1376 Nr. 1). Aug in SpezialreihEgefegen find befondere Beftimmungen 
iber Darlehen enthalten (vgl. Art. 32 EG, z. BOB.). So 3. B. in RG, über die Hyho- 
thekenbanfen vom 13. Juli 1899, im RSG. über die gemeinjamen Redhte der Be- 
jißer von Sehuldverfdhreibungen vom 4. Dezember 1899, im NG. über das Reichs- 
ihuldbuch vom 31. Mai 1891 und 6. Mai 1910 (mit Art. 50 ESG. z. BGB.). AlZ Korrelat 
zu legterem Hält ES. Art. 97 auch die landesrechtligen Borfchriften über partikfuläre Staats: 
Auldbücher aufrecht, desgleigen ES. Art. 98 die IandeZrechtligen Bejftimmungen über Rück- 
‚ahlung und Ummanblung verzinslidher Staatsihulden. Au die Art. 94, 99 ESG, über das 
BiandleihH- und Sparkajfenweijen find hier zu ermähnen. 
&amp; 607. 
Wer Geld oder andere vertreibare Sachen als Darlehen empfangen hat, 
üjt verpflichtet, dem Darleher das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte 
ınd Menge zurüczuerftiatten, 
Wer Geld oder andere vertreibare Sachen aus einem anderen Örunde 
'chuldet, kann mit dem Gläubiger vereinbaren, daß das Geld oder die Sachen 
ıl8 Darlehen gefchuldet werden jollen. 
&amp;, I, 453, 4543 II, 547; IL, 600. 
£{. $ 607 gibt bie einzelnen Begriffsmomente bei der regelmäßigen Dar- 
[(ebensart an. 
Neber den fog. Darlehensvorvbertrag (pactum de mutuo dando) f. Vorbem. 2, a, 
unten Dem. V, 2 und S 610 mit Bem.; über das pactum de mutuo accipiendo {. 
VYorbem. 2, b. Das Darlehensverfprecdhen ift der Me nach nit übertragbar, 
1. Aipr. d. DLSG. Braunfchweig) Bd. 13 S. 422; über Ausnahmen von diefer Regel 
al. die Wusführungen in ROS. Bd. 66 S. 359 ff. 
1. Ausgangspunkt für das beim Darlehen in Geltung tretende Recht8verhältnis 
‚it die Hingabe eines Werte8 aus dem Vermögen des Geber8 in da3Z Ber- 
mögen des Empfänger8S, jedoch nicht für die Dauer, jondern gegen Rüdcerftattung 
ınd zwar auf ®rund des DarlehensSvertrag8. nn 
a Die Hingabe muß nach 8 607 al38 Darlehen erfolgen. Diefe aus: 
drückliche Sefeßesvorfchrift bedeutet freilich nicht, daß diefer Ausdruck wört- 
A gebraucht werden müfe. Aber im Sinne muß, wie Dertmann Bem. 1 
u 8 607 e&amp;S zutreffend ausdrückt, die Hingabe erfolgen im Interefje des 
EmpfängerS und nicht des Geber3. Hierin liegt namentlich ein dom Vers 
vahrungSvertrag unterfcheidendes Moment. 
3u welchem Zwede der Darlehensempfänger das Darlehen verwendet, it 
für den Darlehensvertrag an jich belanglos. Nur Können die 88 134, 138 
BOB. unter Umftänden eingreifen. (Val. hiezu die Bem, zu jenen Varaz 
ıraphen, insbel. A Dem. 5 zu $ 138, 3. B. Darlehen für den Betrieb eines 
Bordeli8? Val. hiezu ferner Sur. Wicdhr. 1906 S, 331, Gruchot, Beitr. 
Bd. 50 S. 926). Darnach beantwortet fi von felbft die Frage nach der 
Rechtöbeftändigkeit eines zu Spielzweden gegebenen Darlehens; vgl. 
Men in einzelnen Bem. VI, 3 zu 8 762 und die dort ermähnte Literatur 
and Praxis. en 
Neber die Irage, ob in der Nufnahme befonderer Sedingungen zu=- 
zuniten des Darlehensgebers neben dem Brovifionsberfprechen ein Verftoß 
Aegen die guten Sitten Kiegen kann, vgl. Iur. Wichr. 1908 S. 234. 
Sog. VBorihüffe d. h. Leitungen, die nur in Rücjidht auf fpäterhin zu 
erfüllende VBertragsverbindlichkeiten gemacht werden, find regelmäßig Keine 
Darlehen, da fie nicht mit der Verpflichtung der Rückerftattung gegeben noch 
Ha werben; wenn die vorausgefeßte Berbindlichkeit nicht zur Ent- 
jtehung gelangt, oder in Wegfall Kommt, {o werden die SS 812 ff. maß- 
heben, Bol. Neumann in Bem. 2. E83 kann aber eine BorfOußleiltung im 
SFinzelfall auch al8 Darlehen gewollt fein, fo daß demnächftige Aufrechnung 
mit fünftigen oder Künftig fällig werdenden Forderungen in Yusficht geftellt 
ijt. Dies wird 3. DB. anzunehmen fein, wenn nicht etwa ein Vorfchuß für 
beftimmte Dienftleiltungen und Auslagen, fondern ein auf befondere Bitte</div>
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