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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>5. Titel: Darlehen. S&amp; 607, 977 
DIrD Die HT zu berneinen fein, da der Befiß eines Banplakes wohl al8 
lelbftverftändlidhe Borausfebung bei CC des Darlehens gelten muß, es 
merden aber regelmäßig die Parteibejprechungen und der Vertrag im ein- 
jelnen Muslegungspunkte an die Hand geben. 
Eine wichtige arte liegt ferner darin, ob durch Vereinbarung zwijchen den 
beiden Kontrahenten auch die Cinrednung anderer HZorderungen in 
das Baugeld und die Baugeldhypothek vereinbart werden kann. Häufig 
‘Uhrt folches wirtfhaftlich (3. B. bei Subhaftation vor Vollendung) zu 
'O)werer Schädigung der am Baue beteiligten Gefchäftsleute. Da der Bau- 
zeldvertrag ein 3 med darlehen befchafft und eS anderfeits begrifflich unmöglich 
»rjcheint, jedivede andere Leitung in ein Darlehen zum Omede des Baue8 
amzumwandeln, fo wird man dazu gelangen müßten, daß zu einer foldhen 
Umwandlung oder vertragsmäßigen Cinrechnung fich nur Kreditgewährungen 
oignen, Die a he der Bauführung gefchehen G. B. Auslagen für die 
Gerftellung der Baupläne). Val. hierüber Friedländer a. a. OD. S. 199 ff. 
513 ff., inSbef. S. 514 und ferner bayr. Öberft. LG. Necht 1905 S. 617, 
EL f. RU. Bd. 71 S. 223, 
SinfichtligG der Stellung des Baukapitaliften gegenüber dritten Ber: 
onen ift zu bemerfen: 
z) Der Baukapitalift ft an fiG nicht Bauherr. 6 kanır daher 
ine Haftung des Baukapitaliften gegenüber Bangläubigern rechtlich 
zur durch ein befonbderes Vertragsverhältnis (Beitellung, 
Bürgfchaft, Kreditauftrag 20.) oder durch ein deliktif 4 Ber: 
jalfen (vgl. biezu oben in Bem. b) begründet werden. Die Proxis 
ıimmt bier häufig aus Billigkeitsgründen, die indes des Necht8bhodens8 
ntbebren, den gegenteiligen Standpunkt ein, fo auch die Praxis des 
Keichsverficherungsamts und des bayrijchen LandesSverficherungsamts 
zu 827 des BanunfallverficherungsgefeßeS bezüglich der Zahlung der 
Unfallprämien. Das Keichsgeriht hat in der Ent{cheidung Bd. 45 
S. 1 Sg arte diefer Auffaffung betont. Val. Friedländer 
a. a. ©. S, 209. 
NadhHoypothekare werden zu ibrem Schube jeweil8 im voraus 
mit dem Eigentümer eine Vereinbarung nad S 1179 zu treffen haben, 
damit fie nicht durch daS Entitehen einer SE OU UE TODD bin 
jichtlihH des nicht ausbezahlten Teile8 der Baugeldhypothek in Nach- 
teil fommen (vgl. ®erhard in D. Yur.3. 1898 S. 406, Friedländer 
a. a. ©. S, 207 ff., au Predari, Kommentar z. GBO. S. 109). Im 
übrigen wird ih bei Schädigungen Dritter, inZhefondere der 
Sefchäftsleute durch ein unmoralijches Verhalten des Baukapitaliften 
dezüglih feiner Hypothek wohl unter Umftänden auch S 826 verwerten 
allen, vgl. hierüber Zriedländer a. a. DO. "S. 207 ff. (val. dagegen 
ıber bayr. Öberft, LO. n. F. Bd. 4 S. 415 ff). Val. Perner über 
ie bier einfhlägigen Fragen Friedländer in Bl. f. RA. Bd. 69 
S. 513 ff, N LNE in 3tfchr. D. D. Not.B. Bd. 7 S. 77 ff. und Norahbam 
, in HoldheimsIM Schr. 1905 S. 180 ff. , , 
) Ueber die Frage, ob und inwieweit hier eine gegenwärtige oder fünftige 
Sigentümerhoypothek gepfändet werden kann, val. Bem. II, 1, a und IV 
@ S 1163, fowie @üthe a. a. ©. und dam a. a. ©. 
al. ferner Salinger, Die Sicherung des Baugeldgeber3 durhH Gypothek 
und Nießbraucd, Jur. Wichr. 1910 S. 459, fowie auch Bem, IV zu S 1030 
(Der Nießbrauch als Sicherungsmittel). ; 
0. Der Darlehens und Bierbezugsvertrag. 
2) Diefer Hellt nicht ein Verhältnis von unbeftimmter Dauer (val. S 620) 
dar. Durch die Bertragsbeftimmung, daß Rechtsnahfolger die Ub- 
macdhungen hierüber zu refpektieren haben, merden die Erben des Wirtes 
oerpflichtet, dafür einzuftehen, daß der Kinitige Inhaber der Wirtichaft in 
den Vertrag eintrete, um die DarlehenSfchuld auf die im Vertrage beftimmte 
Art zu tilgen. Das RKechtsverhältnis {ft alfo auch dem Erben var 
er „Sl. OLG. Münden und hayr. Oberft. LG. in Bahr. 3. f. KR. 
Der von Großbrauereien mit Wirten regelmäßig abgefchlofene Darlehens: 
und DBierlieferungsvertrag ift als ein einheitlicher Vertrag aufzufaffen. 
Die Vereinbarung über den Bierbezug ift lediglich ein DBeftandteil bes 
DarlehensvertragS in dem Sinne, daß die Verpflichtung des Wirtes eine 
Standinaer, BGB. Ib (ScGulbuerhältni{ie. ober: Darlehen). 5./6. Aufl. 692 
zZ)</div>
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