<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896406157</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>5, Titel: Darlehen. 88 608, 609. 985 
Nüderjtattung des Darlehens, 
1. Daß ein Darlehen rücerftattet werden muß, folgt aus dem Begriff. Wann 
aber biefe Rüderftattung zu gefchehen habe, Dängt in erjter Reibe vom Barteiüber- 
einfommen ab. Bietet leßteres keine maßgebende Norm dar, {o greift die Gejebes- 
voridhrift des S 609 ein (M. U, 313). 
„3. Eine Vereinbarung über Rüderftattung kann in doppelter Geftalt vorliegen, 
nämlich entweder 
KR eine befitimmten RücdzahlungsStermins8 oder 
mitteljt Bereinbarung einer beftimmtenKündigungsfirift. (Cofad 8 142 
Biff. V.) In der Praxis kommt häufig al3 Einwendung des Schuldner3 die 
me vor, e$ jei Bahlung ausgemacht worden nach Belieben, nad 
Möglidhkeitzc. Soweit JoldenfallS nach Lage der Umftände die Zahlung 
in die volle Willkür des Schuldner3 geftellt jein follte, mürde foldhe Verein 
barung im nichts zerfallen; e8 Kann aber auch Wille der Barteien fein, daß 
Kücjicht auf derzeitige Umftände, insbe]. auf parate Zahlungsmittel des 
Sdouldners genommen werden {olle, val. Seuff. Arch. Bd. 29 Nr. 226, 
Bd. 30 Nr. 127. 
N 3, $ 609 normiert aber au noch eine gefeß lie RündigungsSfriijt, nämlich 
für den Fall, wenn eine vertragsmäßige Dticsah ungSgeit nicht fejtgejeßt ift, fer e3 weder 
in der vorermähnten Geftalt nach a, noch vermittel{t der Vereinbarung einer bertrags: 
mäßigen SORTE nach b. Jun folden Fällen erheifht S 609 vor allem, daß 
hen 10 N wurde. Bevor dies geichehen, wird das Darlehen überhaupt nicht zur Geim- 
ung fällig. 
®) Diefe N ift. „ein einfeitigeS, gegenüber dem anderen Teile vorzus 
nehmendeS Iechtsgefchäft. Sie verträgt begrifflih keine Bedingung; eine 
Benngle oder eventuelle Kündigung wäre wirkungslos”. So M. II, 314 und 
Sol. ‚Ölen VBorbem. 5 vor S 158, die Bem. zu 8 564, Seuff. Arch. Bd. 57 
Die. Bezeidhnung des ZeitpunktesS der SH ift fein 
wefjentlicdher Beftandteil der Kündigung, NOS. in ur. Wicdhr. 1908 S. 270. 
Die Kündigung bewirkt übrigens die Fälligkeit des Darlehens erft nach 
Ablauf der im Abt. 2. S 609 vorgefehenen Frijt, die nach der Wertfumme 
des Darlehens abgeftuft ift, um bei größeren Summen dem Schuldner 
ARE etwa3 mehr Beit zur Befchaffung der ihm nötigen Mittel zu 
emähren. 
Srlolgen fann biefe mit Frift ausgeftattefe, auf Gefeß berubende Kündi: 
zung fowobhl dur ben G©läubiger wie dur den Schuldner. 
Sie wirkt auch zugunijten beider Teile, mag fie von dem einen oder 
anderen ausgegangen fein (vgl. Dertmann zu S 609). , , 
Auch in der Alageerhebung wird regelmäßig eine Kündigung iegen, 
wenn im Übrigen die N EEE NE unter denen wirkffam gefündigt merden 
Eonnte, a vgl. hierüber NOS, Bd. 53 S. 212, Seuff. Arch. Bd. 59 
Se 95, et Ke 1908 S, 270 (verfrühte Kage?), Recht 1908 Nr. 1536, 
ıber au . 
Geber 1 des Schuldners hei einem Höheren Binsfuß al8 
oo) . 
Unter Umftänden fanıt die Notwendigkeit einer Sn auch {till- 
Ihmweigend ausgefhloffen fein 3. B. bei Freundfchaftsdarlehen zur 
Bejeitigung wer augenbliclichen Verlegenheit des EmpfängerS; vgl. Neu- 
mann Dem. 3. 
Die Auslegung der AMaufel, ein verzinslihes Kapital innerhalb einer 
pemal jen Beit nicht zurücdzufordern, it Tatfrage insbef., ob dies nur für 
en Sall pünktlidher Zinszahlung gilt); val. hierüber Nıpr. d. DLG. (Gam- 
burg) Bd. 3 S. 91. 
Aus der Praxis vgl. RNOE, in Jur. Wichr. 1908 S. 550: Ausfhließung 
der Kündigung bet prompter BHinszahlung; enthält die Annahme einer 
unpünfkftlichen Binssablung bier einen Berzicht auf das KündigungsSrecht? 
Muß der Oläubiger hier al3hald kündigen? 
Die Befugnis zur Kündigung bei unpünktlicher BZinszahlung kann 
Be 0% im boraus ausagelibt werden, |. NOS. in Seuff. Arch. Bd. 59 
1. 55. 
Neber die Frage, ob bei Nihtzahlung von Zinfen vor der ver» 
tragSmäßig_ feltgefeßten Beit nach Analogie von S$ 554 gekündigt werden 
fann, val. Qubbert, Sherings Sahrb. Bd. 52 S. 394 ff. 
N</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
