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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>7. Titel: Werkvertrag. SS 633, 634. 1093 
der für die Ablieferung beftimmten Frift abläuft, Nah dem Ablaufe der Frijt 
fan der Befteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herab- 
hung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel recht 
jeitig befeitigt worden ijt; der Anfpruch auf Befeitigung des Mangels Ht aus- 
gefchloffen. 
Der Beftimmung einer Frift bedarf e8 nicht, wenn die Bejeitigung des 
Mangels unmöglich ift oder von dem Unternehmer verweigert wird Dder wenn 
die fofortige Geltendmachung des AnjprucHs auf Wandelung oder auf Minderung 
durch ein befonderes Interejje des Befteller3 gerechtfertigt wird. 
Die Wandelung {ft ausgefehloffen, wenn der Mangel den Werth oder die 
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert. 
. Auf die Wandelung und die Minderung finden die für den Kauf geltenden 
Vorfchriften der 88 465 bi8 467, 469 bis 475 entiprechende Anwendung, 
© 1, 569; ML, 572; 1, 634. 
&amp; 634 vereinigt in fi VBorfchriften N 
u) über eine gewille Befristung des Rechtes des Unternehmers auf Mängel- 
befeitigung aus S 633 (vgl. die Bem. zu $ 633), dann 
b) über die 8 nlafnateit des Wandelungs- oder Minderungsanjpruchs., 
Lebtere Rechtanormen ftehen hier in einem gewiffen Zufammenhange mit 
zyiteren, wobei aber zu berückftchtigen ift, daß die durch S 634 gewährten 
Anfprüche und die Unfprücde aus &amp; 633 fich nicht gegenfeitig ausichließen, 
em vi eneinander beftehen. (Vol. hiezu Näheres unter Bem. I, 
2, c und 3. 
1. Befriltung der Mängelbefeitigung. 
an e i.. Das Recht des BeftellerS, Befeitigung eines Mangel zu verlangen, ift an fih nicht 
x eine Srift gebunden, wohl aber greift eine kurze Ber jährung3zeit ein ® 638). 
Yapater Oi joll die Angelegenheit der Bejeitigung von Mängeln, namentlich feitenS des 
Her ehmerg, nicht beliebig Hingehalten werden dürfen. Darum gibt S 634 dem Be= 
99 ler das Recht, dem zur Befeitigung eines Mangels VBerpflidhteten 
4897 vorherige Anrufung des Nichter8 eine angemefjene Friit (Provokationsfrift — M. IN, 
5 ) mit der Erklärung zu beftimmen, daß er (der Beiteller) nach dem AYblaufe die 
feitigung des Mangels ablehne, , 
a) Läuft die Srift Frucdhtlos ab, fo ift ein Anfpruch auf Befeitigung 
bes Mangel8 au3zgefhlojfen und e&amp; kommt nur noch der Wandes= 
lung8- oder Minderungsanfprug in Frage. , , 
In der Kegel erwächft daS Recht zur Zrijtfebung erff mit Nolieferung 
des Werkes, das hier offenfichtlih als ein Förperliches gedacht it. („Ab- 
Äeferung“ bedeutet hier nur einen tatfächlichen Borgang im Oegenfaße 
8 dem weitertragenden Begriffe der Wonahme im Sinne des S 640; vgl. 
Bem. zu S 640.) Beigt fih der Mangel {hon vor der Ablieferung des 
Werkes, 10 kann auch fofort die Srijt zur Befeitigung vorgefebßt werden, 
jedoch nicht fo, daß fie fchon vor der AblieferungsSzeit endigen würde. 
ae % ahm8weije bedarf eS der Frijtfegung nicht in den drei Hällen des 
a) Sit die Befeitigung des Mangel8 überhaupt unmöglih, fo it es 
uch nicht nötig, eine Frift zur Befeitigun A 
Semeint ijt hier objektive Unmöglichkeit, ebenfo ran in Dem. 4, 
Dertmann Ben. 3, b, «, Ytecht 1903 S, 180, abweichend Kifh, Unmög- 
lichfeit S. 196. Bol. übrigenE auch 8 275 mit DBem. 
Einer derartigen Frilktfeßgung bedarf eS ferner nicht, 
2 wenn der Unternehmer (gleichviel au8 weldhem ®runde, 3. BD. nach 
3 638 Wbf. 2 Saß 2 oder ohue rund, val. X. IL, 311) verweigert, 
in eine BE einzutreten (MNomeick, Frijtbeftimmung S. 98 ff. 
and ihm folgend DVertmann in Bem. 3, b, 8 wollen den Hall des 
3 633 bi. 2 Sag 2 hier ausfchließen). Aus der Be vol. hiezu 
auch NGE. Bd. 64 S. 294. (E83 it Tatfrage, vb im Beltreiten der 
die NachbeiferungSpflicht begründenden Tatlachen die Erklärung des 
Unternehmers gefunden wird, er lehne unter allen Umftänden eine</div>
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