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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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            <idno>1896406157</idno>
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VIL AbfHnitt: Einzelne Seäuldverhältnifje. 
2, Objektiv kann das Yfandrecht geltend gemacht werden 
a) vor allem nur an Den Sadhen (wegen unbeweglicher 
Sachen val. 8 648). E83 befteht aber au nur an foldhen beweglichen 
Sachen, Et infolge des WerkvertragsS von dem Unternehmer 
„hergejtellt oder auSsgebeffert” wurden. 
uch „veränderte“ Sachen find natürlich hieher zu rechnen; nicht aber 
Hilfsmaterialien, welde dem Unternehmer zur Verfügung geftellt 
worden find; vol. übrigens auch MYpr. d. VLG, (Kammerger.) Bo. 12 ©. 79. 
Weiter mülhjlen die Sachen, weldhe dem Bfandrecht unterworfen fein 
jollen, zu dem Werkzwecke, aljo nicht zufällig oder aus anderem RechtS- 
grund in den Befiß des UnternehmerS gelangt fein. Befiß fteht hier im 
zejeßlidhen Sinne (f. $S 854 ff). Ein bloßer Befikdiener (8 855) hat folhen 
nicht 3. B. ein og. Störarbeiter), weshalb ihn auch nicht daS Bfandrecht 
des 8 647 zuftehen Kann. 
Diejes Pfandrecht erfireckt ich endlih auch nırr auf Sachen des Be: 
iteller$ felbft, nicht aber auf foldhe, welche einem Dritten gehören und nur 
durch den Beiteller, etwa infolge einer VBerwaltungsberechtigung, an den 
Unternehmer gelangt find. Im übrigen befiimmt {ich die Cigentumsfrage 
aus dem Sachenrechte, val. insbef. Bem. 5, b, 8 zu 8 950 und f ferner auch 
Bem. II zu S 651. (Val. zu diejem Punkte audh Bem. II zu S 651). 
3, Subjektib erwirbt derjenige das Mfandrecht, welchem eine au8 dem Werk: 
vertrag entitandene und in diejem wurzelnde Forderung an den Befteller zuftebt. 
a) € gilt natürlich au nur für diefe Anfprüche, für Re aber in ihrem 
vollen Umfange, fei eS für Arbeit, Auskagen oder dergleichen; auch &amp; B. 
für Ca auf Schadenserfaß wegen Unnahmeverzugs$ (vol. Mipr. 
d. DSG. Bd. 1 S, 398). Mit land zu S 647 find ferner auch Unfprüche 
zu8 $ 642 hieher zu an ebenfo auch folche aus $ 645. , 
EEE der Horderung ift nicht notwendig, e8 genügt, wenn fie 
Rn Re ; befteht (jo mit echt land in Bem. 2, b, and. Ant. Crome 1 S 267 
Anm. al 
Dagegen gehören namentliH Anfprüche gegen den Befteller ausS einer 
elegentlih Konkurrierenden unerlaubten Handlung desfelben nicht 
Dicher (©ertmann Bem. 2). ; 
Hraglich ir, ob Brozeßkoften hieher gehören. Diefe entiteben nämlich 
nicht au8 dem Vertragsverhältniffe, fondern aus der prozeffualen Geltend- 
machung der Horderung und haben daher Keinen inneren Bufammen- 
Jang mit ber Forderung au8s dem ENTE Sn Mipr. d. DLSG. Bd. 1 
SS, 398 werden diefe daher bier ausgefchieden: allein, wie NMeumann in 
Bem. 1 mit Recht Hervorhebt, ft 1a Das Vfandrecht aus 8 647 ein 
efegliches im Sinne des 8 1257 dval. unten Bem, 4) und e8 Haben 
Brom die Vorfchriften über da3 vertragsmäßige Pfandrecht Unwendung zu 
Anden, wozu auch S 1210 gehört, der die Haftung des Pfandes ausdrücklich 
außheDnt. Sa die Roften der Rechtsverfolgung und des Yfand- 
verkfaufs. 
4, Der Rechtsbehelf des S 647 ift ein gejeBlihHes Pfandrecht, das nach 
BOB. S 1257 den Regeln über ein durch Rechtsgefchäft beftelltes Bfiandrecht ıumterliegt. 
8 gilt dies insbefondere au von dem Saße des BGB, S 1204 Abi. 2 über bedingte 
oder hetagte Anjprüche. Val. auch oben unter 3, c wegen der Brozeßkoiten. 
3, Die Vorfchriften über das Zurückbehaltungsredht werden durch S 647 
nicht ausgefhloffen, f. SS 273 und 1000. Das Zurückbehaltungsrecht au3 &amp; 1000 wird 
‚n8bef. praktifch gegenüber dem Gerausgabeanfpruche des wirklichen Eigentümers, falls die 
au8gebefferte Sache dem Befteller felb{t nicht gehört. 
. 6. Neber Ionkursredhtlidhe Beziehungen f. KO. 8 49 Nr. 2, 3 und. val. 
jerner au €®, 3. Gef, betr. Nenderungen der KO. vom 17. Mai 1898 Art. IH, 
7. Die Vorfchrift de8_8 647 und de8 $ 648) ft nur di8pofitiver Natur, fo daß 
der Unternehmer auf diefe Siherungsmittel EA Tann. Ein derartiger Verzicht 
fann namentlich darin gefunden werden, daß die Sicheritellung in anderer Weife vertrags- 
mößig befiimmt ift, |. ROS, in Jur. Wichr. 1899 S. 453. 
8. Ueber nadträglidh eintretende Berfihledhterung der Bermönen3: 
verhältniffe deS Beilteller8 f. 8 321 mit Bem. 9 
‚9. Ueber U des Werkmeifterpfandredht3 an regiftrierten 
Schiffen vol. Kipr. d. OLG. (Rammerger.) Bd. 9 S. 292; f. aber audH ROGE. in 
BD. Sur. 2. 1905 S. 122. 
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