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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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ws 
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VII Aofchnitt: Einzelne Scouldverhältnifje. 
Eventuell muß natürlich in allen Fällen die Höhe eine8 verdienten Mükler- 
(ohns nad ridhterlichem Ermeijjen feltgeiebt werden; dies gilt auc 
ann, wenn die behauptete Vereinbarung über die Höhe nıcht bewiefen wird 
‘al. Urt. d. DL®. [Dresden] vom 21. Februar 1902 bei Warneyer Bd. 2 
zu 8 653, Jowie auch Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S, 620 FF . 
Wurde die Provifion für den Verkauf zu einem beftimmten reife 
‚ugelichert und vermittelt der Makler einen Kauf zu einem geringeren 
reife, fo fan er regelmäßig feine Brovifion verlangen (val. RGE. vom 
[3. Sanıar 1905 in Sur. Wichr. 1905 S. 138 und Recht 1905 S. 193). 
Üebder Brovijionsberedhnung beim Taufche vol. Rıpr. d. HLS. 
‘Rarl8sruhe) Bd. 12 S. 91, Recht 1906 S. 442 und YDLSG. Zweibrücken Bl. f 
RU. Bd. 72 S, 749, Bayr. 3. f. KR. 1907 S. 262, bad. Nıpr. 1906 S. 3. Kegel» 
mäßig mird jede Kartei von ihrem Objekte, das fie veräußert, die Ver 
gütung felbft zu Teilten haben. . 
Neber die Bedeutung einer N A „2°% Brodvifion aus dem von mit 
„ermittelten Ge{häft“ vgl. Mecht 1906 ©. 801, . 
Sinfichtlih der Einlage bei einer Kommanbitgefellichaft vgl. Ripr. d. 
LS. Marienwerder) Bd. 14 S. 28 «. 
Die Beweislaft: 
a) Auch den gewerbsmüßigen Mökler trifft die Beweislaft, falls Der 
Beklagte behauptet, er habe deffen Dienfte ausdrücklich aus Gefälli feit in 
Anfpruch genommen DLS®. Dresden Hecht 1906 S, 858 und Tächt, Arch. 
Bd. 1 S. 74). Val. au OLG. Roftock, Mecklenb. Ztichr. Bd. 27 S. 103 
und Recht 1909 Yir. 1478. 
Bei Anwendung des Abi. 2 trifft den Aäger die Bemwei3laft darüber, daß 
die Höhe der Vergütung nidht beftimmt worden ft; |. Ripr. d. OLG. 
Celle) Bd. 6 S. 86. 
8 654, 
Der Anfpruch auf den MäklerloNn und den Erjag von Aufwendungen ft 
ausgefchloffen, wenn der Mükler dem Inhalte des Vertrages zuwider auch für 
den anderen Theil 1hätig gewejen it. 
€ L —; 1, —; ML, — 
Bertragswidrige Dopbeldienjte Des Müklers, 
4. Entitehung der Vorfehrift. Die im S 654 behandelte Frage war in der Doktrin 
und Braxi8 des älteren Kehtes fjehr beitritten. Nach preußifihem Rechte ließ 
man im Hinblid auf Z I Lit. 13 8 22 PCR. Doppeldienfte fraglicher Art, mindeftens 
bei Kollifion der Intereffen, nicht gelten (Me. N, 514 ff). Andere Anfhauungen griffen 
nach älterem DT dd wenigiteng für die damals beftehenden Öffentlich oufgeftedten 
Makler ein. Der E. I nahın davon Aofjtand, eine allgemeine Rechtsnorm in diejem % aunfte 
aufzuftellen. Baal. M. 1, 515, 
(Eine Borfhrift obenftehender Art war dagegen in der II. Komm. beantragt. Sie 
murde aber durch Mebhrheitzbefchluß abgelehnt. Man erkannte zwar an, daß troß des 
BuftandefommenS des angeftrebten NE EEE der Mökler gleichwohl feine Ver- 
pflichtung nicht erfüllt habe, wenn er die ihın geltellte Aufgabe unter Umftänden ange» 
nommen habe, aus denen die Abficht des Beautftragenden erhelle, der Möller Jolle aus 
IlieBlich in defflen Intereffe tätig werden, und wenn der Mäkler troßdem für den anderen 
Teil auch tätig Sender jei. Uber man erwog anderfeits, daß e8 auch Fälle geben fönne, 
in denen nad der Auffallung des Berkehr3 eine foldhe Doppeltätigkeit fi nicht als 
Berleßung der Vertragstreue betrachten Iaffe und daß bier insbefondere auch der Unter- 
N ka einer bloß ermittelnden und einer vermittelnden Tätigkeit von Belang 
werden Könne. 
Sn der REIN. (Ber. S. 882) murde diejenige Borfhrift hefchloffen, welde iebt 
der 8 654 enthält. 
Qotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 282 Unm. 3, macht mit Recht darauf aufs 
merffamn, daß eS befjer gemwefen wäre, {tatt der Sallung „für den anderen Teil“ im 
Hinblick auf die fonftige Ausdrucksweile des Gejekes zu Tagen: „für den Dritten”, da 
Ne a gemeint ift, der mit dem Auftraggeber des Mäklers den Hauptvertrag 
abiQließt. 
N 2, Der Standpunkt des Gefeßes im allgemeinen it der, daß eS 
für die Beurteilung der Frage einer Doppeltätigkeit in erfter Linie auf Geitalt</div>
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