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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>1180 VIL Abidhnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
S 663. 
Wer zur Bejorgung gewijfer Gejchäfte öffentlich beftellt ift oder fich Dffent- 
lich erboten hat, ift, wenn er einen auf jolde Gefchäfte gerichteten Auftrag nicht 
annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 
Das Gleiche gilt, wenn fiH Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Beforgung 
gewifjer Gefjchäfte erboten hat, 
€. 1. 587; II, 594; IH, 650. 
14. Durch das Zugehen (SS 130 ff.) eines NuftragS wird der Beauftragte, von 
befonderer vertragenıäßiger oder Sffentlichrechtlidher Bindung abgefehen, meder ZuUT 
Unnahme des Auftrags, noch zur Mitteilung der erfolgten Ablehnung 
verpflichtet (val. Borbem. 2). Hievon macht jedoch das Gefeb im Anfchluß an S 30 der KechtS- 
anmaltSordnung vom 1. Juli 1878 
(„Der NechtSanwalt, deffen Berufsthätigteit in Anfpruch genommen wird, 
ift verpflichtet, wenn er den Antrag nicht annimmt, die Ablehnung ohne Ver- 
zug zu erfiären, midrigenfal8 er den durch die Verzögerung erwachjenen Schaden 
zu erießen hat“) 
und HOB. 8 362 Ab. 1 
(„Seht einem Kaufmanne, defien Gewerbebetrieb die Beforgung von 
Beichäften für Yndere mit fich bringt, ein Untrag Über die Beforgung foldher 
Geichäfte von Jemand zu, mit dent er in Geichärtsverbindung fieht, io ift er 
verpflichtet, unverzüglich zu antworten; fein Schweigen gilt al3 Unnahme des 
Antrags. Da3Z Gleiche gilt, wenn einent Kaufmann ein Antrag über die Bes 
jorgung bon Gefchäften von Jemand zugeht, dem gegenüber er fid zur Bes 
forgung folder Gejchäfte erboten hat“) 
eine Nu 3 nahme, indem e8 gewiffen Verfonen die Verpflihtung auferlegt, falls fe 
einen ihnen erteilten Auftrag nicht annehmen wollen, Dies dem Wutrtraggeber 
mitzuteilen. Zu diefen Berfonen gehört: 
a) wer zur unentgeltlichen Beforgung gewifler Sefchäfte öffentlich bes 
ftellt üt (vgl. S 196 Abf. 1 Mr. 15; ZRO. 88 404 AWbf. 2, 407 Wof. 1). 
Die yraktiiche Bedeutung diejer Vorfchrift tıt gering, da es fih hiebei mei renS 
um Beamte Handeln wird, mit denen ein privater Wertrag nicht gefchloffen 
wird. In der IL Komm. wurde auf die Möglichkeit hingewiefen, daß ein 
Anwalt oder Gerichtsvollzieher zur unentgeltlicdhen Beforgung von Yufirägen 
3ffentlich beftellt werben follte (43. 11, 353; andere Beilpiele f. bei Dertmann 
Bem, 4). Gervorzuheben ift aber, daß &amp; 663 nach 8675 auf Dienit- und 
a die eine SGefchäftsbeforgung zum OGcgenirande haben, ent- 
iprechende Unwendung findet (vgl. Endemann 1 $ 173 AUnm. 11). ; 
. Unter „öffentlicher“ Beitellung wird nicht «ur eıne behördliche 
Dal. 3. 53. 8 17 der Strandungsordnung vom 17. Wat 1874) zu verneben 
fein (Dertmann Bem. 2, Pland Bem. 2, RNOR.-Comm., Bem. 2, Dernburg 
8 295, 1, 1, Neumann Note 1, 2, b, Enneccerus $ 380 Anm. 8:; daher fällt 
unter $ 663 3. B. ein Kaufmann, der vom Zremdenbverk hHrSverein eines Bade- 
ort3 it betraut ift, Hremden unentgeltlich Wohnungsagelegenheit nach- 
zuweifen; 
wer jih zur (unentgeltlidjen) Beforgung gewiller Seichäfte Sffentlicdh 
orboten hat. Hieher gehört z. 5. der Fall, daß ein Bankier fih Sffentlich 
durch Inferate, BHirkulare und dal.) zum unentgeltlidhen Austaufche vers 
dr Kertpapiere oder zur unentgeltlichen Einlöhung von Rinsicheinen bereit 
erflärt bat; 
wer fi dem Auftraggeber gegenüber (f. 88 130 ff.) zur (unent- 
geltlichen) Beforgung gewiller Gefchälte erboten hat (im €, I war diefe 
Beitimmung nicht enthalten; vgl. Z®. II, 353, B. I, 358, fowmie HGB. 
8362 Ybf. L Sag 2). 
Inhalt der Verpfligtung. 
a) Die Anzeigepflicht des &amp; 663 gilt fjelbitverftändlih mur, wenn der Auf- 
trag in den NahHmen derjenigen Gefcdhäfte fällt, zu deren 
Beiorgung der Beauftragte Öffentlich beftellt ift oder {ich öffentlich oder dem 
MNuftraggeber gegenüber erboten hat (Scholmener S. 100 Anm. 2, Neumann 
Note I, 2, a, Pland Bem. 3). Diele Vorausfeßung dürfte nicht gegeben 
lein, wenn die DBettelluna oder das GErbieten nicht zur unentaeltlichen 
»</div>
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