<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1896406157</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>VIL. Adjghnitt: Einzelne Shuldverhältniffe.
8 782.
Gegenitände, die ein Gefellidhafter der Gejellidhaft zur Benußung überlafjen
hat, find ihm zurüczugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gefonumenen
oder verichlechterten Segenftand kann er nicht Erjag verlangen,
(®&amp;amp;. L 656 65. 1: IL 668 + HILL 719.

1324

Bei der Auflöfung der Gefellfhaft find vor allem folde Einlagen (Gegerr
{tände) zurüczugeben, welde ein Gejellidhafter der SGefellichatt fediglih zur DE
nußung (quoad usum) überlafien hat. Val. hierüber Bem. IL zu $ 706 und Bem. Il, 4
zu 8 718. Soweit Gegenitände Sachen und Rechte) noch während der Zeit der Aus
einanderfeßung erforderlich find 3. SB. für noch fhwebende Seihäfte, vol. S 730 2b. 2)
brauchen fie nicht jofort zurücdgegeben werden; vbal. ROR-Komm. Hem. 1.
Wegen der Einlagen zum Sigentume der Gejellfidhaft 1. $ 733 bi. 2.
Die Abarenzung der beiden verfchieden zu behandelnden Kaflen wird Freilich
dann zweifelhaft, wenn der Gefellfichaft nicht die ganze Sache überlaffen, Jondern Nur
ein Recht hieran befiellt wurde, 3. BY. Beftellung eines Nießbrauchs, einer Dienftbarfeit,
 eines Erbbaurechts. Häufig wird hier ausbrüclih vereinbart Dder e8 ijt als {till
jchweigend vereinbart anzufeben, daß {olches Hecht mit der Auflöfung der Gefell{chaft
ohne weiteres Aa foll. Trifft dies nicht zu, fo ft S 733_Abhf. 2 anzuwenden. (Nebereinitimmend
 Planck in Bem. 4 zu &amp;amp; 733, etwas abweichend DYertmann zu $ 732.)
Ai. Der Gefellichafter, weldher der SGefelfchaft Gegenftände zur Benußung
überlaflen hat, trägt bier den jene treffenden Zufall im Rechtsfinne,. ode daß tom
Erfabanfprüche bezüglich eineS durch Zufall in Abgang gefommenen oder verfchlechterten
Begenftandes gegenüber den anderen Sefellfhaftern zuftehen.
2, Sit der Untergang oder die VBerfchlechterung nicht durch Zufall, fondern durch
ein Berfhulden der übrigen SGefellfhafter oder eines einzelnen GefellfchafterS
entitanden, {fo fanıt der betroffene Gefellichafter den Erjaß des Schadens nach allge:
meinen Grundlägen von den übrigen Gefellichafternm bzw. von dem allein jchuldigen
Gejellfchafter verlangen, Windfheid-Cipp &amp;amp; 406 Nr. 4, jowie SS 275 ff., 708, 280, 281
BOB. Soweit hiebei der Untergang oder die Bejhädigung durch {chuldbafte Ber“
feBung der VertragSpflichten feitenS Der EEE Sefellfchafter DeL
uriacdht wurde, wird der Erfaßanipruch zum Gefellfhaftsvermögen EN jo daß
nicht etwa nur die Ge[häftsführer haften, Jondern au die übrigen Sejellichatter alß
Gejamtichuldrer (S 427). Vol. hiezu auch KAnoke a. a. DO. S. 117 ff; jibereinitimmend
RÖR.-Komm. Bem. 2, abw. ianct Dem. 2.
3. Sür den Borteil, den die Gefellfhaft durch die Benußung des Gegenitandes
gehabt hat, mird eine Vergütung überhaupt nicht geleiftet; vgl. hiezu 8 733 Wo. 2 Saß 3.
4. Bon felbit verfteht fich, daß unter den Gefellfchaftern die Gewährung eineß
han Abnußung folder Gegenftände befouders8 vereinbart werden fanı;
5. Die Yorfchrift des S 732 ailt auch Kir die offene HandelZaefellichaft.

8 733,
Aus dem Gefellichaft8vermögen find zunächit die gemein]haftlichen Schulden
mit Einfluß derjenigen zu berichtigen, weldhe den Gläubigern gegenüber unter
den Sefjelljehaftern geteilt find oder für welche einem Sefellfchafter die übrigen
Sejellichafter als Schuldner Haften, It eine Schuld noch nicht fällig oder if
jic ftreitig, fo it das zur Berichtigung Erforderlidhe zurüczubehalten.
Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gefelljchafts
vermögen find die Einlagen zurüczuerftatten. Für Einlagen, die nicht in Geld
beftanden Haben, ift der Werth zu erfegen, den fie zur Zeit der Einbringung
gehabt Haben. Für Einlagen, die in der Leiftung von Dieniten oder in der
Ueberlaffung der Benugung eines SGeaenitandes beftanden haben, kann nicht Eriaß
berlanat werden.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
