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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>1364 
VII. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
8 754. 
Der Verkauf einer gemeinfhaftlichen Forderung ift nur zuläffig, wenn [ie 
noch nicht eingezogen werden kann. Ift die Einziehung möglich, jo kann jeder 
Eheilhaber gemeinfhaftliche Einziehung verlangen. 
&amp;. L 769 XbB6f. 3: I, 690: IIL 741. 
i. Ginfihtlih einer gemeinfdhaftliden Forderung beitimmt S 754, daß deren 
Berkauf zum Zwede der Aufhebung der Gemeinfchaft nur dann gefordert werden dürfe, 
menn fie no nicht eingezogen werden Kann. It leßteresS aber möglich, fo kann 
jeder Teilhaber gemeinfchaftlidhe Cinziebung verlangen. 
Sm übrigen ijt das Vorliegen einer Gemeinfhaft binfichtlidh einer Forderung 
brattiih jelten, denn für die Regel liegen teilbare ENDE vor, die entf{predhend 
der Borichrift des 8 420 von AUnfaug an al8 geteilt zu gelten haben. € kommen daher 
Jauptfächlih nur foldhe Forderungen in Betracht, die zu einem Gefamthandverhältniffe 
gehören, Das außeinanderzufeßen ift (übereinjtimmend Planck in Bem. 1). | 
Bu beachten i{t jerner, daß auch Hir die Aufhebung einer Gemeinfchaft an einer 
ED zunächit die Vereinbarungen der Teilhaber maßgebend Kind (val. Sem. A 
zu S 752). 
2, 8 754 bezieht ich zunächft auf ungeteilte Forderungen; die VBorichrift des 
Baragraphen erfireckt {ich aber auch auf unteilbare Sorderungen, bei welchen freilich 
im Sinne vde8 S 432 jeder Teilhaber für ich allein den Schuldner auf Leiftung an alle 
Teilhaber in Anfpruch nehmen fann. Von um fo größerer Bedeutung aber ift das Recht, 
die Mitwirkung zur gemeinfhaftlichen Einziehung der Forderung zu verlangen, für die 
jelteneren Fälle, in welchen eine an fich teilbare und der Kegel nach ipso Jure geteilte 
Sorderung (f. S 420) au3 einem befonderen Nechtsgrunde von den Gläubigern nur gemein- 
“haftlich eingezogen werden kann (MM, II, 885). 
Bu den Forderungen im Sinne des 5 754 gehören auch die durch eine Hypothek 
„der Orundfhuld ficher geftellten Forderungen. Val. hiezu auch I, 2, I zu S 752. 
8. Ueber die Hageweife Geltendmachung des aus Sag 2 fich ergebenden Anfpruchz 
vgl. Jur. Wichr. 1900 S. 329. 
4. Der die gemeinfdhaftlidhe Einziehung verweigernde Teilhaber macht {ih nad 
Ynverzugfegung fhadensSerfaßpflichtig. 
3. Der eingezogene Gegenitand der Leiftung wird zunächft in derfelben 
Weile ee dhaftlich, mie e8 die eingezogene Forderung mar; behufs Aufhebung 
diefer Gemeinfchaft felbit fommen dann wieder die 88 752 und 753 in Betracht. 
6, Die gemeinfhaftlidhe Einziehung nah Saß 2 begründet keine exceptio plu- 
rium litis consortium, |. Zur, Notwendigkeit der Streitgenofjenfhaft S. 38. 
7. Mus 8 754 ergibt fich, daß die a in Natur der Einziehung und dem Ber= 
fanufe, die N felbft aber wieder dem Verkaufe vorzugehen hat (val. NOS. Iur. 
Wichr. 1907 €. 78, ROSE. Bd. 65 S. 7). Val. hiezu aud Müller, Recht 1905 S ‚579 ff. 
über das Verhältnis zwifchben Miterben hei Nuseinanderfebung von NacdhlaBforderungen. 
S 755, 
Haften die THeilhHaber al Gejammtjhuldner für eine Verbindlichkeit, die 
fie in Gemäßheit des S 748 nach dem Verhältniz ihrer Antheile zu erfüllen 
Haben oder die fie zum Zwecde der Erfüllung einer folgen Verbindlichkeit ein- 
gegangen find, jo Xfann jeder Cheilhaber bei der Aufhebung der Gemeinjdhaft 
verlangen, daß die SHuld aus dem agemeinf-haftlidhen SGegenftande berichtigt wird. 
Der Anfpruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht 
werden. 
Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinfHaftlichen 
Segenftandes erforderlich ift, hat der Verkauf nach S 753 zu erfolgen. 
€ Il, 391; II, 742. 
I. Die $$ 765 und 756 beziehen HO auf eine Auseinanderjekgung von Gemein: 
FOhaftsfichulden bei Mufbebung der Gemeinicdhaft,</div>
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