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        <title>Recht der Schuldverhältnisse</title>
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      <div>15. Titel: Gemeinjdhaft. SS 754, 755. 1365

€ Handelt fich dabei aber nicht um eine vollitändige Bermögensauseinanderjebung
 im Sinne des Gefellihaitsrecht? (vgl. SS 730 {f.), fondern diefe Paragraphen, weiche
mehr den Charakter vor Sonderbeftimmungen Haben, itellen nur gewiffe Ber
richtigungs- und Nusgleidhungsaniprüdhe der einzelnen Teilbaber feft.
IL. Dem 8 755 liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, daß e8 unter Um =
itänden mit Rückficht auf den Zujammenhang zwijchen einer Im Laufe der Gemeinidhaft
entjtandenen Gefamt{huld der Teilhaber und der Gemeinfhaft als folder geboten
fei, jeden Teilhaber zu dem Berlangen zu berechtigen, daß die betreffende SGejamtjchuld
porerit aus dem gemein/haftlihen Gegenitande getilgt werde. (SB. 11, 763.)
Das Wefen diefer Borfchrift Liegt allo darin, daß der einzelne Teilhaber auf fein Vers
langen mit der Aufhebung der emeinfchaft zugleich bon derartinen SGemeinfchaitsjchulden
 zu befreien ift.
_ 1. Diefes Prinzip ift aber eingefhränkt auf eine beftimmte Art von Öemein-Ihaftsverbindlichkeiten.
 €3 muß fih nämlich handeln :
a) um eine Verbindlichkeit im Sinne des &amp;amp; 748, d. H. um Laften des gemeins
Schaftlidhen Gegenftande8 oder um Koften der Erhaltung, der Ber»
maltung oder der gemeinf{haftlidgen SBenußung des gemeinfamen
Segenftandes. Weitere Borausfeßung it,
daß die betreffende Verbindlichkeit im Einzelfall als Gef amtfchuld der
Teilhaber entitanden oder dies mwenigjtenS nachträglich ‚geworden ift, nach
Maßgabe der allgemeinen Normen über Gejamtverbindlichkeiten. Mal.
38 420 ff. und außerdem insbe]. Bem. 5 zu $ 748.
N €8 werden KbrigenS hieher nicht Bloß foldhe VBerbindlichkeiten zu rechnen fein, welche
direkt eine Verbindlichkeit im Sinne des Paragraphen tn Kich IMließen, fondern 3. S.
auch ein gemeinfchaftlich aufgenommeneS Darlehen zum Zwede der Erhaltung des gemeinihaftlichen
 Gegenftandes. ,
Auf fonftige Gelamtichulden außerhalb des Rahmens des 8 748 bezieht {ih aber
8 755 nicht. (BB. a. a. OD.) Die8 wird von vielen Seiten überfehen.
3. Die Art der Berichtigung wird fi verfchieden geftalten nach der Natur des
gemeinfhaftlichen Segenftandes: ,
a) Bei Geld und Wertpapieren ift der für die Berichtigung notwendige Betrag
von diefen abzunehmen. | ,
b) Sn anderen Fällen müllen der oder die gemeinfwOaftlihen Gegenftände zu
Diefent Zwede, joweit nötig, dem Verkauf unterftellt werben und zwar
gemäß bj. 3 nach den Normen des $ 7583.
3. Wenn die betreffenden Berbindlihkeiten noch nicht fällig find, {fo wird es
zine finngemöäße Anwendung des Baragraphen mit fich bringen, daß hier der Verichtigungs»
anjpruch fich einitweilen bis zur Fälligkeit in einen Anipruch auf Hinterlegung des zur
Deckung Notwendigen äußert. Val. auch ROGR.-Komm. Dem. 1. #
4. Dat der einzelne Teilhaber die auf dem Anteil eine8 anderen Teilhabers
cubenden Koften und Lajten bereit beridhtigt, Io kommt für ibn $ 756 in Betracht.
II. Bu Abi. 2: Der AnfprudH au8 S 755 erftredt hd auch muf die Sonders
nacdhfolger des einzelnen Leilhabers (im Gegenfaße zu den Orundjäßen des €. 1; vgl.
hiezu Bem. 2 zu 8 756). Durch den Eintritt eines Sondernachfolgers entfieht aber, wie
m beachten bleibt, kein neues SGemeinfchaftsberhältnis an Stelle des bisherigen, vielmehr
ebt der Erwerber die beftehende Gemeinichaft fort in der Hisherigen Geitaltung al.
5 756 und Kuhlenbeck zu S 755). .
] Sine Bejonderheit befteht jedoch bei gemeinfhaftlihen Grundftücen. Hier
fönnen Anfprüche aus 8 755 gegen dem Sondernachfolger eine Miteigentümer8 nur
geltend gemacht werben, wenn te im Grundbuch eingetragen find (S 1010). ,
—Hiniichtlih der Konftiruktion jieht Dertmann hierin mit Recht eine (dinalidhe)
Modifikation des Anteilsrecht8. .
IV. Reichen die gemeinfhaftlidhen Gegenftände bzw. deren Er1i8 zur Berichtigung
nicht aus, jo verbleibt es inj{oweit bei den Normen des S 748, d. h. es ift jeder Seil
jr dem andern gegenüber jhuldia, die betreffende Keftichuld nach Verhältnis feines
Anteils zu tragen.
V. Crome, Bl. f. RA. Bd. 72 S. 1. (Moderne Teilungsprobleme) behandelt die
ragen näher, welche entftehen, falls Gemeinfchafter die Gemeinfhaftsaktiva ohne Be =
richtigung einer Schuld der Gemeinfdhaft teilen,
VI Vol. hieher auch 8 51 RO.: „Wer fichH mit dem Gemeinjhuldner in einem
Miteigentum, in einer SGefelljdhaft oder in einer andern SGemeinfHaft befindet, kann
wegen der auf ein folches Verhältnis {ich aründenden Forderungen abagaefonderte Be=33</div>
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